Verträge werden überall abgeschlossen – ob beim Bäcker oder beim Kauf eines Autos. Kauf- und Werkverträge sind dabei die gängigsten Formen im Alltag. Wie diese zustande kommen und welche Unterschiede es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Zustandekommen von Verträgen wird in Deutschland maßgeblich durch das Vertragsrecht geregelt. Die entsprechenden Paragrafen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB).
Zum Vertragsschluss gehören mindestens zwei wirksame Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme. Eine Willenserklärung stellt in diesem Fall die Handlung einer Person dar, die eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Vertragsschluss gewollt ist. Demnach sind beispielsweise Süßigkeiten in einem Automaten, die mit einem Preis versehen sind, ein Angebot. Wenn Sie Geld hineinwerfen und den entsprechenden Knopf drücken, haben Sie dieses angenommen und ein Kaufvertrag ist entstanden.
Im Internet ist dies anders: Allgemein gilt hier, dass mit dem Klicken auf den „Kaufen“-Button ein Angebot Ihrerseits abgegeben wurde. Als angenommen gilt dieses erst, wenn die Bestellung bestätigt oder die Ware verschickt wurde.
Wenn Sie etwas im Internet kaufen, wird ein sogenannter Verbrauchervertrag abgeschlossen. Diesen können Sie laut Rechtsprechung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Ein Kaufvertrag erlaubt einerseits dem Käufer, eine Sache oder ein Recht zu erwerben, und andererseits dem Verkäufer, eine monetäre Gegenleistung hierfür zu verlangen. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, hat sich der Verkäufer damit verpflichtet, die vereinbarte Sache an den Käufer zu übereignen. Für Letzteren besteht die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen und die Sache in Empfang zu nehmen.
Kaufverträge entstehen durch:
Häufig werden Kaufverträge auch nach einer sogenannten invitatio ad offerendum abgeschlossen. Damit ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemeint. Dieses Prinzip schützt den Verkäufer, da es nicht rechtlich bindend ist und er somit nicht automatisch verpflichtet ist, die Ware auszuhändigen, sobald jemand deutlich macht, diese kaufen zu wollen. Dies gilt ebenso bei Angeboten im Internet.
Die verschiedenen Ansprüche des Verkäufers und Käufers, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, haben unterschiedliche Verjährungsfristen. Der Zahlungsanspruch des Verkäufers verjährt beispielsweise nach § 195 BGB im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren, während die Gewährleistungsansprüche nach § 438 I Nr. 3 BGB des Käufers bereits nach zwei Jahren verfallen.
Anders als beim Kaufvertrag wird ein Werkvertrag nicht zwischen einem Verkäufer und einem Käufer abgeschlossen, sondern zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller. Angebot und Annahme begründen hierbei kein Kaufgeschäft, sondern Leistungspflichten. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, das vereinbarte Werk durch seine Tätigkeit erfolgreich herbeizuführen. Ist dies geschehen, schuldet der Besteller die entsprechende Vergütung. Vertragsgegenstand ist also die erfolgreiche Herstellung eines Werkes, während es beim Kaufvertrag um die Übergabe und Übereignung einer fertigen Sache geht.
Der Besteller hat im Gegenzug die Pflicht nach § 640 I 1 BGB, das Werk auch abzunehmen. Eine Besonderheit beim Werkvertrag ist, dass die Höhe der Vergütung nicht von Anfang an vereinbart sein muss. Es muss hierbei lediglich feststehen, dass eine Bezahlung gefordert wird. Außerdem muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass der Werkunternehmer eine Vergütung fordert, wenn die Umstände dies deutlich machen. Bringen Sie Ihr kaputtes Fahrrad beispielsweise in eine Werkstatt und fordern eine Reparatur, können Sie nicht davon ausgehen, dass diese umsonst erfolgen wird.
Der Werkvertrag wird zwischen einem Werkunternehmer und einem Besteller abgeschlossen. Nur wenn die Herstellung erfolgreich ist, also das Werk vom Besteller auch abgenommen wird (§ 640 I 1 BGB), hat der Werkunternehmer seine Pflicht erfüllt. Sollte eine Vergütung den Umständen entsprechend zu erwarten sein, gilt sie als stillschweigend vereinbart.
Kauf- und Werkvertrag kommen durch Angebot und Annahme zustande. Während beim Kaufvertrag der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen wird, gehen bei einem Werkvertrag Werkunternehmer und Besteller eine Verpflichtung ein. Der Werkvertrag spielt in der Praxis im Personalwesen sowie in Bereichen, wie beispielsweise der Baubranche eine Rolle. Streit entsteht häufig bei Auftreten von Mängeln. Haben Sie Fragen zu einem abgeschlossenen Vertrag? Dann zögern Sie nicht, Kontakt zu einem Rechtsexperten aufzunehmen."Pierre Torster
Die Verjährungsfrist beim Werkvertrag beginnt nach §634 a II in der Regel mit der Abnahme. Je nachdem welche Art des Werkes vorliegt, liegen die einzelnen Verjährungsfristen zwischen zwei und fünf Jahren (§ 634 a II BGB).
Fällt Ihnen erst im Nachhinein auf, dass das bestellte Werk Mängel aufweist, ist dies umso ärgerlicher. Damit Ihre Ansprüche nicht verjähren, sollten Sie § 634a BGB beachten:
Absatz (1) legt fest, dass der Anspruch auf Nacherfüllung und der Ersatz der Aufwendungen bei Selbstbeseitigung sowie nach Schadensersatz nach zwei Jahren verjährt. Es sei denn, es handelt sich um Planungs- oder Überwachungsleistungen, dann beträgt die Frist sogar fünf Jahre.
Laut Absatz (2) beginnt die Frist mit der Abnahme der Sache.
Um den Kaufvertrag auch in der rechtlichen Praxis sauber vom Werkvertrag abzugrenzen, ist stets das Ziel der vertraglichen Vereinbarung ausschlaggebend. Wichtig ist dies vor allem deshalb, weil je nach Vertragsart die Fälligkeit der Bezahlung unterschiedlich ausgestaltet ist – so ist nach § 433 Abs. (2) BGB der Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung des Kaufgegenstandes fällig, während der Werklohn nach § 641 Abs. (1) BGB erst nach Abnahme zu zahlen ist.
Als Faustregel gilt dabei: Geht es darum, dem Vertragspartner das Eigentum und den Besitz an einer mangelfreien Sache zu verschaffen, handelt es sich regelmäßig um einen Kaufvertrag. Geht es eher darum, einen konkreten Erfolg herbeizuführen, handelt es sich fast immer um einen Werkvertrag im Sinne der Vorschriften des BGB.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 I BGB ist nur möglich, wenn eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde und wenn hierfür eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Beim Rücktritt kommt es nach § 346 I BGB zur Rückabwicklung des Kaufvertrags: Der Käufer gibt dem Verkäufer die erworbenen Waren und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück.
Ebenfalls beim Werkvertrag gibt es die Möglichkeit des Rücktritts nach § 634 Nr, 3. BGB, wenn erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt wurde. Der Besteller kann dann nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten. Auch hier kommt es zur Rückabwicklung des Werkvertrages.
Eine Besonderheit gilt für sogenannte Fernabsatzgeschäfte und Finanzierungsverträge. Dazu zählen beispielsweise:
In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor – und zwar ohne Angabe von Gründen. Die Widerrufsfrist beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. immer dann, wenn die Ware beim Käufer eintrifft.
Ausnahmsweise verlängert sich diese Widerrufsfrist, wenn der Vertragspartner nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. In diesen Fällen kommt der sogenannte Widerrufsjoker zum Tragen: Dieser sieht dann ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht für den Verbraucher vor.
Ob für Sie als Verbraucher ein solcher Widerrufsjoker in Betracht kommt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Welche Möglichkeiten sich rund um Ihren Kauf- oder Werkvertrag ergeben, können Sie im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung bei KLUGO klären. Unsere Partner-Anwälte für Vertragsrecht geben Ihnen bereits in einem ersten Telefongespräch einen Überblick über die Optionen, die sich Ihnen grundsätzlich bieten.
Dreh- und Angelpunkt bei Kauf- und auch bei Werkverträgen ist häufig der Mangelbegriff. Ein Sachmangel kann dabei ganz unterschiedlich aussehen:
Allerdings begründet das Vorliegen eines Sachmangels für sich noch nicht einen Rücktritt vom Kauf- oder Werkvertrag. Hier hat der Vertragspartner nach den Vorschriften aus dem BGB immer noch die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. Scheitert die sogenannte Nacherfüllung, ist ein Rücktritt vom Vertrag aber rechtlich zulässig.
Als Verbraucher sollten Sie sowohl den Wunsch auf Nacherfüllung, als auch einen möglichen Rücktritt vom Vertrag stets schriftlich formulieren. Dies erleichtert die Beweissituation, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
Bei Fragen zum Thema Kauf- und Werkvertrag helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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