Ob Strom, Mobiltelefon oder Internet – im Alltag begegnen uns immer wieder Dauerverträge zu festen Konditionen. Aber auch bei Dauerverträgen sind Preiserhöhungen möglich, wenn die Voraussetzungen dafür vertraglich geschaffen wurden.
Es gibt viele Verträge, die als sogenannte Dauerverträge abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wird. Aber auch unbefristete Verträge werden als Dauerverträge bezeichnet. Zu den häufigsten Dauerverträgen zählen Stromlieferverträge, Handyverträge und Internetverträge. Zwar werden viele dieser Dauerverträge für eine bestimmte Laufzeitlänge abgeschlossen, verlängern sich jedoch automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt.
Auch monatliche Liefer-Flatrates für bestimmte Waren, Fitnessstudioverträge und Abo-Dienste werden in der Praxis als Dauerverträge abgeschlossen. Dauerverträge sind im Rahmen der Laufzeit nur schwer kündbar. Kommt es jedoch zu einer Preiserhöhung, hat man unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht.
Abgeschlossene Verträge sind für beide Vertragsparteien bindend. Das gilt natürlich auch für die vereinbarten Konditionen. Wenn eine Klausel abgeändert werden soll, müssen beide Vertragsparteien dieser Änderung zustimmen. Preiserhöhungen sind daher auch bei Dauerverträgen nicht ohne weiteres möglich.
Aber: Viele Anbieter wissen von dieser Problematik. Das führt dazu, dass schon bei Vertragsschluss in vielen Dauerverträgen eine Klausel eingefügt wird, die regelmäßige Preiserhöhungen möglich macht – die sogenannte Preisanpassungsklausel. Allerdings sind auch diese Preiserhöhungen nur unter bestimmten Umständen möglich.
Damit die Preisanpassungsklausel wirksam ist, muss diese sehr detailliert formuliert sein. Preisanpassungen während einer laufenden Vertragszeit dürfen nur unter der Bedingung durchgesetzt werden, dass diese der Deckung laufender Kosten dienen. Preiserhöhungen zur Steigerung des Unternehmensgewinns sind nicht erlaubt. Als mögliche Gründe für eine Preiserhöhung gelten zum Beispiel moderne Investitionen und gestiegene Abgaben.
Außerdem müssen Preisanpassungsklauseln so formuliert sein, dass dadurch nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preissenkungen möglich sind, sofern die laufenden Kosten für den Anbieter sinken. Auf diese Weise hat man auch als Kunde die Möglichkeit, von der Preisanpassungsklausel zu profitieren.
Die Voraussetzungen auf einen Blick:
Eine Preisanpassung kann übrigens nur dann durchgesetzt werden, wenn diese im Vorfeld schriftlich angekündigt wurde. Der Anbieter muss den Kunden so kontaktieren, dass dieser unweigerlich darüber benachrichtigt wird – im Regelfall also auf dem Postweg. Eine einfache E-Mail ist nicht geeignet, um eine Preisanpassung zu kommunizieren. Die Voraussetzungen für Preisanpassungsklauseln werden vom Gesetzgeber im Preisklauselgesetz (PreisKlG) genau definiert.
Zu den gängigsten Dauerverträgen gehören Strom-, Handy-, Internet- und Fitnessstudioverträge. Wird eine Preiserhöhung angekündigt, müssen Sie diese nicht akzeptieren. Lassen Sie eine etwaige Preisanpassungsklausel auf Ihre Gültigkeit von einem Experten überprüfen."Pierre Torster
Wenn beide Vertragsparteien der Preisanpassungsklausel zugestimmt haben, ist es nur sehr schwer möglich, gegen eine Preiserhöhung bei Dauerverträgen vorzugehen. Hier hilft nur ein sachkundiger Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens oder eine Prüfung des Vertrages. Da sich dies für Laien oftmals schwer gestaltet, sollte für diese Überprüfung ein Fachanwalt für Vertragsrecht zu Rate gezogen werden. KLUGO vermittelt Sie gern an einen erfahrenen Partner-Anwalt, der sich mit den rechtlichen Grundlagen von Dauerverträgen auskennt. Unter Umständen kann nur ein Gang zum Gericht endgültige Klärung bringen.
In den meisten Verträgen ist bei Vertragsanpassungen zudem ein Sonderkündigungsrecht festgehalten. Wenn man als Kunde mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden ist, kann man daher den Vertrag umgehend kündigen – auch dann, wenn die eigentliche Vertragslaufzeit noch nicht vorüber ist. Oftmals hilft es schon, mit dem Anbieter direkt in Kontakt zu treten. Meist haben beide Vertragsparteien ein Interesse daran, den Vertrag weiterzuführen. Im direkten Gespräch lässt sich leichter ein Weg finden, mit dem beide Seiten zufrieden sind. Achten Sie jedoch darauf, dabei die relevanten Fristen einzuhalten. Wenn eine Preisanpassung angekündigt wurde, sollte man daher umgehend mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen.
Wehren Sie sich, wenn möglich, gegen Preiserhöhungen bei Daueraufträgen. Ein Blick in den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt Ihnen auf, ob die Preisanpassung möglich ist oder Sie ein Widerspruchsrecht haben. Bei der rechtlichen Vertragsprüfung unterstützt Sie auch gern ein KLUGO Partner-Anwalt.
Bei Preiserhöhungen oder Veränderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters hat man als Kunde in den meisten Fällen ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch dann, wenn die Kosten nicht wegen geplanter Investitionen, sondern erhöhter oder neuer Steuern, Umlagen oder Abgaben des Anbieters steigen. Klauseln, in denen das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen explizit ausgeschlossen wurde, sind vor dem Gesetz unwirksam (OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 11/16 vom 05. Juli 2016).
Man unterscheidet beim Sonderkündigungsrecht jedoch auch abhängig von der Vertragsart:
Wer einen Dauervertrag abschließen möchte, sollte sich im Vorfeld alle vertraglichen Klauseln und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens genau durchlesen. Schon hier ist auf den ersten Blick ersichtlich, ob der Vertrag unschöne Klauseln enthält, die sich zum Nachteil des Kunden auswirken können.
Vor allem bei der Preisgestaltung lohnt es sich, einen genaueren Blick auf den Vertrag zu werfen. Während in den ersten 12 Monaten der Vertragslaufzeit meist noch günstige Preise angeboten werden, erhöhen sich die Kosten nach diesem Zeitraum oft um ein Vielfaches. Vergleichen Sie wenn möglich verschiedene Anbieter und wählen Sie das Angebot, das Ihnen auch vertraglich am meisten zusagt. Bei höherpreisigen Dauerverträgen macht es durchaus auch Sinn, den Vertrag von einem Fachanwalt für Vertragsrecht prüfen zu lassen – nicht selten finden sich unliebsame Klauseln in den gängigen Standard-Verträgen von Mobilfunkanbieter und Co. Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie gern mit einem unserer Partner-Anwälte, damit Sie Neuverträge umfassend prüfen lassen können.
Ein KLUGO Partner-Anwalt kann Ihnen behilflich sein, wenn Sie mit Preiserhöhungen bei Dauerverträgen konfrontiert und unschlüssig sind, wie Sie am besten vorgehen sollen. Im Rahmen einer Ersteinschätzung kann ein Fachanwalt für Vertragsrecht eine erste Orientierung zu Ihrem Fall bieten und mit Ihnen weitere Vorgehensweisen besprechen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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