Unter dem Begriff Klimaklage fasst man alle Klagen zusammen, die einen direkten Bezug zum Klima und zum Klimaschutz haben. Eine Klimaklage hat es stets zum Ziel, die Gesetze im Land zu verändern oder neue Gesetze in Kraft treten zu lassen, die dem Schutz des Klimas dienen. Dadurch soll der Staat dazu verpflichtet werden, seiner Sorgfaltspflicht beim Klimaschutz nachzukommen.
Eine Klimaklage kann grundsätzlich durch Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen und Verbände eingereicht werden. Angeklagt wird im Rahmen einer Klimaklage immer die Bundesregierung, jedoch nicht in Form einzelner Personen, sondern als gesamtes Verwaltungsorgan. Während im europäischen Ausland, zum Beispiel in den Niederlanden, schon einige Klimaklagen erfolgreich durchgesetzt wurden, läuft in Deutschland derzeit die bisher erste Klimaklage gegen die Bundesregierung.
Ziel einer Klimaklage gegen Deutschland ist die Einhaltung des CO2-Budgets und des 1,5 °C Ziels: Die Erderhitzung soll dabei auf deutlich unter 2°C begrenzt werden. Hintergrund der aktuell laufenden Klagen war das Klimaschutzziel für 2020, das durch die Bundesregierung nicht eingehalten und sogar fallengelassen wurde. Mit einer Klimaklage gegen Deutschland soll die Regierung dazu verpflichtet werden, die gesteckten Ziele einzuhalten und damit der Schutzpflicht den Bürgern gegenüber nachzukommen.
Eine Klimaklage gegen die Bundesregierung muss immer schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. In Deutschland ist das Verwaltungsgericht in Berlin zuständig für Klimaschutzklagen. Hier ist jedoch die Voraussetzung, dass beim Rechtsstreit keine verfassungsrechtlichen Fragestellungen aufkommen. Ist dies doch der Fall, muss die Klimaklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
Eine Klimaklage kann unterschiedliche Forderungen erhalten. Primärziel ist dabei die Einhaltung der Klimaschutzziele, die in einem Land vereinbart wurden. Aber auch konkrete Maßnahmen, die die Einhaltung dieses Ziels ermöglichen sollen, können in der Klage untergebracht werden. Dabei berufen sich die Kläger und Klägerinnen auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, in dem festgehalten ist, dass der Staat das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen hat, welche durch den Klimawandel konkret gefährdet werden.
Die Klimaklage muss sich dabei immer konkret an die Organe wenden, die das Klimaziel aufgestellt und nichts oder unzureichend viel für dessen Einhaltung getan haben. Im Fall Deutschland ist dies die Bundesregierung, die in den Jahren 2007, 2010 und 2014 ein 40 % Ziel zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes bis zum Jahr 2020 aufzustellen. Dies wurde jedoch nur in Kabinettsbeschlüssen geregelt, statt zu einem konkreten Gesetz formuliert zu werden. Im Rahmen der Klimaklage steht nun die Forderung im Raum, diesen Beschluss als verpflichtende Handlung zu betrachten, damit die Bundesregierung sich noch um die Erfüllung des Klimaziels kümmert.
Eine Klimaklage kann von einem oder mehreren Anklägern aufgesetzt und beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht ist hier der passende Ansprechpartner, da die Bundesregierung als Teil der Exekutive zum Verwaltungsapparat des Landes gehört und seinen Pflichten zum Schutz der Bürger nachzukommen hat. In der nächsten Instanz ist auch eine Klimaklage direkt vor dem Bundesverfassungsgericht möglich.
Die Inhalte einer Klimaklage auf einen Blick:
Wenn einer oder mehrere Kläger eine Klimaklage gegen Deutschland anstreben, müssen diese zunächst in Absprache mit einem Anwalt schriftlich eine Klage aufsetzen, die konkret die Forderungen und Ziele benennt. Diese Klage ist im Anschluss beim zuständigen Verwaltungsgericht in Berlin einzureichen.
Zügig nach dem Einreichen der Klimaklage erhalten sowohl die Kläger als auch die Angeklagten Akteneinsicht. Heißt konkret: Beide Parteien haben Zugriff auf die dazugehörigen Verfahrensakten, die mit dem Klimaziel in einer direkten Verbindung stehen. So ist es dem Ankläger möglich, eventuelle Versäumnisse des Gesetzgebers bei der Erreichung des Ziels zu erkennen und klar zu benennen.
Im Anschluss folgt eine mündliche Verhandlung, bei der zunächst festgestellt wird, ob die Klage vor Gericht Bestand hat. Entscheidet sich das Gericht für eine Verhandlung der Klimaklage, können Verfahrenstermine bestimmt werden, bei denen Kläger und Angeklagter ihre Positionen vertreten, bis ein endgültiges Urteil gesprochen wird. Auch Zwischenurteile sind möglich, beispielsweise dann, wenn das Gericht dem Ankläger nur in einem bestimmten Anklagepunkt zustimmt.
Weist das Gericht die Klage dagegen ab, gibt es keine weiteren Anhörungen. Allerdings hat der Kläger unter Umständen die Möglichkeit, gegen eine Abweisung der Klimaklage Berufung einzulegen.
Damit eine Klimaklage vom Gericht akzeptiert wird, müssen alle formalen Anforderungen erfüllt sein. Greifen Sie auf das Know-how eines erfahrenen Anwalts für Verwaltungsrecht zurück, wenn Sie eine Klimaklage einreichen möchten.
Eine Klimaklage kann grundsätzlich durch Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen und Verbände eingereicht werden. Da es sich um eine Klage in einer höheren Instanz handelt, sollte dafür auf einen Anwalt zurückgegriffen werden, der die Klage schriftlich ausformuliert und auf alle relevanten Punkte eingeht. Eine Klimaklage kann beim zuständigen Verwaltungsgericht oder beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
Damit eine Klimaklage in Betracht gezogen wird, müssen die grundlegenden Bestandteile einer gewöhnlichen Klageschrift enthalten sein, also die Kontaktdaten der Kläger und Angeklagten, eine konkrete Schilderung des Sachverhalts sowie ein Antrag, der sich auf die unmittelbaren Forderungen bezieht.
Ein Gerichtsverfahren geht immer auch mit Kosten einher. Wer sich dazu entscheidet, eine Klimaklage einzureichen, muss daher unter Umständen auch die Kosten des Verfahrens tragen. Da Privatpersonen nicht immer über die finanziellen Mittel verfügen, wird eine Klimaklage gegen die Bundesregierung häufig gemeinsam mit einer Organisation oder einem Verband angestrebt, der für die Kosten aufkommt. Die einzige Ausnahme: Eine Klimaklage beim Bundesverfassungsgericht, die grundsätzlich kostenfrei ist.
Zwischen Klageerhebung und Verhandlung bis hin zum Urteil kann durchaus einige Zeit verstreichen. Insbesondere bei derart komplexen Themen wie der Klimaklage gegen Deutschland müssen Gerichte oft erstmals über eine Sachlage entscheiden, was eine sorgfältige Arbeit der einzelnen Parteien erfordert.
Während eine Klage beim Verwaltungsgericht hohe Kosten verursachen kann, ist eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich kostenlos. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine missbräuchliche Klageerhebung handelt.
Für Verfahren, die am Verwaltungsgericht eingereicht werden, besteht nicht zwangsläufig ein Anwaltszwang. Es handelt sich bei der Klimaklage jedoch um eine sehr neue Klageform, die in der Rechtsprechung bisher keine große Rolle gespielt hat. Daher ist es durchaus ratsam, für die Klageerhebung und den anschließenden Prozess auf das Know-how eines erfahrenen Anwalts zurückzugreifen, der sich mit den Abläufen bestmöglich auskennt.
Wenn Sie eine Klimaklage anstreben, kann ein Anwalt für Verwaltungsrecht Ihnen dabei zur Seite stehen. Wenden Sie sich an die telefonische Erstberatung von KLUGO, um bereits konkrete Tipps und Hilfestellungen für die Klimaklage gegen die Bundesregierung zu erhalten.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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