Mit dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt wird eine behördliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Als Rechtsbehelf verpflichtet der Widerspruch die Behörde dazu, die Entscheidung inhaltlich und formell auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Wenn eine Behörde eine Entscheidung trifft, dann wird diese in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid enthält auch einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung: In der Regel ist der Widerspruch dabei das Verfahren, das den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung der Behörde einer Überprüfung zuzuführen.
Jede Verfügung, Entscheidung oder Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf die unmittelbare rechtliche Wirkung nach außen gerichtet ist, wird als Verwaltungsakt bezeichnet.
Das Widerspruchsverfahren gilt auch als Vorverfahren, das der verwaltungsrechtlichen Klage vorgeschaltet ist. Die Behörde erhält dadurch die Möglichkeit, die eigene Entscheidung in Form des Verwaltungsaktes zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Damit ergeben sich zwei verschiedene Verfahrensabschnitte für Betroffene, die sich gegen ein behördliches Handeln zur Wehr setzen wollen:
Über den Widerspruch wird nach § 68 Abs. (1) Satz (1) der Verwaltungsgerichtsordnung (kurz: VwGO) die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes geprüft.
Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt wird eingelegt, indem der Betroffene schriftlich innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe seinen Widerspruch bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde kommuniziert. Das Schriftformerfordernis setzt dabei voraus, dass der Widerspruch per Brief oder per Telefax eingebracht wird.
Es ist nicht möglich, den Widerspruch per E-Mail einzubringen. Dies liegt daran, dass die E-Mail nicht eigenhändig unterschrieben werden kann, was Voraussetzung für die Gültigkeit des Widerspruchs ist.
Der Widerspruch kann eingelegt werden, ohne dass er begründet wird. Allerdings ist dies dringend anzuraten: Die Behörde kann den Widerspruch dann fundiert prüfen und kommt unter Umständen zu einem anderen Ergebnis.
Der Widerspruch muss Angaben zum Antragsteller enthalten. Dabei ist zu beachten, dass den Widerspruch nur derjenige einlegen kann, der in seinen Rechten verletzt ist. Damit kommt in erster Linie der Adressat des Bescheids in Betracht. Aber auch ein Dritter kann geltend machen, dass er in seinen Rechten verletzt wurde, wenn es in dem Bescheid auch um die Individualinteressen von Dritten geht.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist der Empfänger eines Gebührenbescheids. Aber ein Widerspruchsverfahren ist auch dann vorstellbar, wenn eine Baugenehmigung den Grundstücksnachbarn in der Nutzung seines Grund und Bodens beeinträchtigt.
Zwar ist eine Begründung nicht zwingende Voraussetzung, um den Widerspruch überhaupt bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde muss auch ohne Begründung den Widerspruch prüfen. Dennoch empfiehlt es sich in der Praxis, den Widerspruch zu begründen: So kann die Behörde die zusammengetragenen Argumente genau untersuchen und kommt so möglicherweise zu einem anderen Ergebnis als im ursprünglichen Bescheid.
Für juristische Laien ist die Begründung eines Widerspruchs oft eine große Hürde. Ein erfahrener Anwalt kann hier wertvollen Input und die entsprechende Unterstützung bieten. Er weiß nicht nur um die Fristen, die es einzuhalten gilt, sondern auch, wie ein Widerspruch im Idealfall zu begründen ist – gerade auch in Anbetracht der individuellen Fallkonstellation.
Der Widerspruch kann nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn er fristgerecht eingereicht wird. Die Widerspruchsfrist ist für die Behörde und auch für den Antragsteller verbindlich: Trifft der Widerspruch erst nach Fristablauf bei der Behörde ein, wird er automatisch zurückgewiesen. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Zeitraum von einem Monat. Das ergibt sich aus § 70 Abs. (1) VwGO.
Einen präzisen Hinweis auf die Widerspruchsfrist findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie enthält ebenfalls einen Hinweis darauf, an welche Behörde der Widerspruch zu richten ist. Wichtig zu wissen: Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerrufsfrist ein ganzes Jahr.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss zudem ordnungsgemäß erfolgt sein.
§ 58 Abs. (1) VwGO definiert dafür die Voraussetzungen: Sie muss informieren über:
Legt der Antragsteller Widerspruch ein, dann entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung. In der Praxis bedeutet das: Der Verwaltungsakt hat in dieser Zeit keinerlei Bestand – so muss eine Gebühr beispielsweise aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zunächst nicht bezahlt werden. Eine Ausnahme davon gilt für Verwaltungsakte, die nach dem Willen des Gesetzgebers sofort vollziehbar sind.
Die Bescheidung des Widerspruchs kann ganz unterschiedlich aussehen:
Ist der Widerspruch berechtigt und erkennt die Behörde den Widerspruch an, erlässt sie einen sogenannten Abhilfebescheid. Die Entscheidung und eben der Verwaltungsakt werden dann zugunsten des Antragstellers abgeändert.
Ist der Widerspruch nur in einigen Punkten begründet, erlässt sie einen sogenannten Teilabhilfebescheid. Die Entscheidung und der Verwaltungsakt wird in einigen Punkten geändert.
Ist der Widerspruch nicht begründet, wird er abgelehnt. Die Entscheidung und der Verwaltungsakt bleiben unverändert bestehen. Dem Antragsteller steht dabei die Klage vor dem Verwaltungsgericht offen, um gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen.
Wird dem Widerspruch stattgegeben, dann entstehen dem Antragsteller keine Kosten – das Verfahren ist somit kostenfrei.
Die Höhe der Kosten beträgt regelmäßig das 1,5-fache des Betrags aus dem Ursprungsbescheid, mindestens aber 25 Euro zuzüglich der Portokosten.
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