STAND 30.05.2019 | LESEZEIT 3 MIN
8 Milliarden Euro. Die verbuchen ARD, ZDF und Deutschlandradio jährlich, weil Inhaber einer Wohnung in Deutschland einen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat zahlen müssen. Mehrere Beitragszahler klagten, weil auch zahlungspflichtig sei, wer keine Empfängergeräte wie Fernseher oder Radio habe. Der vom Landgericht Tübingen angerufene Europäische Gerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, weil er keine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle.
Mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. C-492/17) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Dinge fest:
1. Das Ersetzen der Rundfunkgebühr für den Besitz eines Rundfunkgeräts mit dem Rundfunkbeitrag für den Besitz einer Wohnung oder Betriebsstätte 2013 sei keine erhebliche Änderung der Finanzierungregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland.
2. Die Europäische Union (EU) verbiete in ihren Rechtsvorschriften zur staatlichen Beihilfe nicht, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt würden, die es ihnen erlaubten, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.
Das EuGH-Rundfunkbeitrag-Urteil bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist und die Beitragspflicht, die aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag resultiert, weiter besteht. Denn der pauschal erhobene Rundfunkbeitrag ist laut Urteil des obersten Gerichts der EU keine unerlaubte staatliche Beihilfe. Der Rundfunkbeitrag verstößt demnach nicht gegen geltendes EU-Recht. Zu diesem Urteil kam vor dem EuGH übrigens auch schon das Bundesverfassungsgericht.
Mehrere Rundfunkbeitragszahler hatten seit 2013 vor deutschen Gerichten geklagt, weil nach der Neuregelung ein Rundfunkbeitrag auch von Verbrauchern gezahlt werden muss, die kein Rundfunkgerät besitzen. Zumeist bezogen sich die Klagen darauf, wie der Rundfunkbeitrag eingetrieben wurde, wenn er nicht bezahlt wurde. Das Tübinger Landgericht (LG) hatte den EuGH angerufen, um mehrere Fragen zu klären.
Dazu muss man wissen, dass die Tübinger Richter der Ansicht waren, dass die Neuregelung eine wesentliche Umgestaltung des Einzugssystems darstelle und der EU-Kommission daher hätte mitgeteilt werden müssen. Zudem sei das Beitragsaufkommen seitdem deutlich gestiegen. Und die Richter meinten auch, dass den Rundfunkanbietern eine staatliche Beihilfe gewährt werde, weil sie säumige Zahlungen selbst eintreiben dürften – und dazu nicht ordentliche Gerichte anrufen müssten. Den EuGH fragten die Richter deshalb, ob der Rundfunkbeitrag eine verbotene staatliche Beihilfe für den Südwestrundfunk (SWR) und das ZDF sei und gegen EU-Recht verstoße.
Das höchstrichterliche EuGH-Rundfunkbeitrag-Urteil gilt künftig als Richtline, nach der sich die nationalen Gerichte bei ihren Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag richten. Schon im Juli 2018 hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erklärt.
Die 17,50 Euro Rundfunkbeitrag pro Monat muss nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages pauschal jeder sogenannte beitragsschuldige Inhaber einer Wohnung zahlen. Ganz gleich, ob und wie viele Rundfunkgeräte darin vorhanden und welche Leistungen der Rundfunkanstalten (Programme, Übertragungstechniken) örtlich konkret zugänglich sind.
Als Inhaber einer Wohnung gilt demnach jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Das wiederum ist jede Person, die dort gemeldet ist oder im Mietvertrag als Mieter steht. Jede beliebige Möglichkeit des Rundfunkempfangs begründet die Beitragsschuld – auch ohne, dass dort tatsächlich Empfangsgeräte, also Rundfunk- und Fernsehgeräte, vorhanden sind.
Der Rundfunkbeitrag umfasst auch die Privatfahrzeuge aller Zahlungspflichtigen, nicht aber Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen.
Wer seine Klage auf die eingangs genannten Argumente gegen den Rundfunkbeitrag stützt, wird damit wohl nicht weit kommen. Denn diese wurden in der Urteilsfindung vom Bundesverfassungsgericht ebenso wie vom Europäischen Gerichtshof bereits berücksichtigt.
Haushalte, die einer sogenannten besonderen wirtschaftlichen Härte ausgesetzt sind, können sich davon befreien lassen, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Das betrifft unter anderem Verbraucher, die soziale Leistungen bekommen.
Von der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags komplett befreit sind Empfänger von:
Und Personen mit Behinderungen können die Höhe des Rundfunkbeitrags in Abhängigkeit vom Grad ihrer Schädigung mindern oder sich von der Zahlungspflicht komplett befreien lassen.
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