STAND 26.06.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Bereits seit Juni 2019 sind sie auf unseren Fahrradwegen ein vertrauter Anblick: E-Scooter. Doch auch wenn die kleinen Flitzer einen großen Fahrspaß versprechen, müssen sich ihre Nutzer an gewisse Regeln halten. Wie alle anderen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen, unterliegt auch der E-Scooter den rechtlichen Normen der Straßenverkehrsordnung. Vorsicht ist hierbei vor allem hinsichtlich der Promillegrenze geboten.
Für eine Fahrt mit dem kleinen Elektroroller sind zwar weder Helm noch Führerschein nötig, eine Haftpflichtversicherung ist jedoch Pflicht. Denn auch mit dem E-Scooter kann es zu Sach- oder gar Personenschäden kommen – schließlich ist er bis zu 20 km/h schnell. Grundsätzlich gilt: Von jedem Fahrzeug, das im öffentlichen Verkehr unterwegs ist, geht eine Gefahr aus. Vor allem wenn es sich um Trunkenheitsfahrten handelt, steigt das Unfallrisiko an. Die geltende Promillegrenze unterscheidet sich jedoch abhängig davon, ob es sich um ein Kraftfahrzeug oder beispielsweise ein Fahrrad handelt.
Werfen wir einen Blick ins Strafgesetzbuch, findet sich in § 316 folgende Aussage zum Strafmaß bei Trunkenheitsfahrten: „Wer im Verkehr […] ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft [...].“ Dass diese Regelung für das Führen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gleichermaßen gilt, dürfte allgemein bekannt sein. Dennoch ist die Fahrzeugart durchaus entscheidend, um abzugrenzen, wann genau eine relative bzw. absolute Fahruntauglichkeit vorliegt – denn wird die jeweils bestehende Promillegrenze mit dem Pkw, Fahrrad oder eben einem E-Scooter überschritten, drohen neben Personen- und Sachschäden auch strafrechtliche Konsequenzen.
Beim Kraftfahrzeug liegt die Promillegrenze, die die absolute Fahruntauglichkeit anzeigt, bei 1,1. Fahrräder, Inlineskates und alle anderen Verkehrsmittel, die durch eigene statt durch maschinelle Kraft angetrieben und nicht an Gleise gebunden sind, zählen hingegen laut § 1 Abs. 2 StVG nicht zu den Kraftfahrzeugen. Die absolute Promillegrenze liegt bei diesen bei 1,6. Segways werden entsprechend als Kraftfahrzeuge behandelt und unterliegen somit der absoluten Promillegrenze von 1,1. Da auch E-Scooter ausschließlich durch Maschinenkraft angetrieben werden, gilt bei diesen ebenfalls eine Promillegrenze von 1,1. Ist dieser Wert überschritten, liegt eine absolute Fahruntauglichkeit vor. Wird der E-Scooter trotz einer Menge Alkohol im Blut bewegt, um von einer Party zur nächsten oder ins Bett zu kommen, drohen – je nach Promillewert – unterschiedliche Strafen.
Ob Auto, E-Scooter oder ein anderes Kraftfahrzeug, bei der Festsetzung des Strafmaßes wird je nach Promillewert differenziert. Wer mit einem Blutalkoholspiegel zwischen 0,5 und 1,09 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, dabei aber nicht alkoholbedingt auffällig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss in der Folge mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderdatei rechnen. Bußgeld und Länge des Fahrverbots nehmen außerdem zu, wenn vorherige Alkoholverstöße bekannt sind.
Ist der E-Scooter-Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr unterwegs, liegt hingegen eine Straftat vor. Jedoch kann auch schon das Fahren mit 0,3 Promille als Straftat gelten, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot variierender Länge und eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe sind die Konsequenz.
Das Landgericht (LG) Osnabrück bestätigt in seinem Urteil vom 16.10.2020, Az. 10 Qs 54/20, dass für E-Scooter-Fahrer dieselbe strafrechtliche Promillegrenze gilt, wie für Kraftfahrzeug-Fahrer. Ab einem Promillewert von 1,1 ist in beiden Fällen von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen.
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22 bestimmt die Gleichsetzung von E-Scootern mit Autos, sodass bei einer Trunkenheitsfahrt der Führerscheinentzug droht.
Ist die Fahrerin oder der Fahrer noch keine 21 Jahre alt oder besteht der Führerschein nur auf Probe, gilt außerdem die Null-Prozent-Regel. Fahranfänger dürfen sich also nur dann mit dem Auto, E-Scooter oder Segway im Straßenverkehr bewegen, wenn sie zuvor keinen Tropfen Alkohol angerührt haben. Tun sie dies trotzdem, liegt ein sogenannter A-Verstoß vor. Dieser wird mit 250 Euro Bußgeld, einem Punkt in Flensburg, einer Verlängerung der Probezeit um zusätzliche zwei Jahre und dem verpflichtenden Besuch eines Aufbauseminars geahndet.
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