Bei einem Gerichtsverfahren ist der Ablauf der Verhandlung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für Zuschauer oder Angehörige häufig eine völlig neue Erfahrung.
In Deutschland gibt es fünf Zweige der Gerichtsbarkeit.
Die sogenannte Fachgerichtsbarkeit teilt sich demnach auf in die Bereiche:
Der Begriff der ordentlichen Gerichtsbarkeit erscheint auf den ersten Blick wenig einleuchtend - er erklärt sich aber aufgrund der historischen Entwicklung des Gerichtswesens. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle zivilen Streitigkeiten sowie alle Strafsachen inklusive der Jugendstrafsachen.
Durch ein mehrstufiges Verfahren, dem sogenannten Instanzenzug, wird die Effizienz des Rechtssystems gewährleistet. Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte regelt das Gerichtsverfassungsgesetz. Die Zuständigkeit der anderen Gerichtsbarkeiten wird durch die jeweiligen Gerichtsordnungen geregelt.
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt sich im Allgemeinen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort der natürlichen Person als Verfahrensbeteiligte bzw. bei einer juristischen Person nach deren Sitz. Der Gerichtsstand wird ebenfalls durch die einschlägigen Verfahrensordnungen geregelt.
Ob im Zivil- oder Strafprozess oder bei einer Klage im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens: Eine Gerichtsverhandlung erfordert oft die Anwesenheit der beteiligten Parteien, von Anwälten oder auch von Zeugen. Das persönliche Erscheinen der Parteien wird zum Beispiel dann angeordnet, wenn der Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Vergleich anstrebt bzw. die Chancen auf einen Vergleich als gegeben ansieht.
Nach § 141 ZPO ist das persönliche Erscheinen der Parteien immer dann erforderlich, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts nötig ist. Die Parteien werden dann durch das Gericht geladen. Die Tatsache, dass die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, ändert nichts daran, dass das persönliche Erscheinen vor Gericht dennoch verpflichtend ist. Wichtig zu wissen: Die Nichtbeachtung der Ladung vor Gericht wird unter Umständen mit einem Ordnungsgeld nach § 141 Abs. (3) ZPO sanktioniert.
Das deutsche Rechtssystem sieht vor, dass im Strafverfahren grundsätzlich nur in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden darf. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten führt die Abwesenheit des Angeklagten dazu, dass nach § 230 der Strafprozessordnung kein Urteil ergehen darf. Das gilt auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren: Auch hier ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. (1) OWiG zur Anwesenheit verpflichtet. Erleichterungen ergeben sich hier lediglich in Bezug auf die Hauptverhandlung, die trotz Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt werden kann.
Je nach Verfahren wird durch das Gesetz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Im Zivilprozess ist dabei § 78 der Zivilprozessordnung einschlägig: Bei Verhandlungen vor Gerichten der höheren Instanzen ist demnach die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Fehlt diese Vertretung, können bestimmte Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen werden. Vor dem Amtsgericht gibt es grundsätzlich keinen Anwaltszwang. Eine Ausnahme gilt hier aber für die Familiengerichte: Auch hier ist in jeder Instanz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
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Gerichtsverhandlungen unterliegen in Deutschland in allen Gerichtsbarkeiten einem eigenen, festgelegten Ablauf. Er garantiert ein ordnungsgemäßes und rechtssicheres Verfahren und ist daher per Gesetz normiert.
Dreh- und Angelpunkt im Strafprozess ist die sogenannte Hauptverhandlung. Sie schließt sich an das Ermittlungsverfahren an und wird in ihrem Ablauf durch die §§ 226ff der Strafprozessordnung (kurz: StPO) geregelt. In der Hauptverhandlung werden Zeugen gehört und die Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme gewürdigt. Die Verteidigung kann dabei im Rahmen von Beweisanträgen versuchen, weitere Beweismittel zur Entlastung des Angeklagten einzubringen.
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich: Damit soll verhindert werden, dass Prozesse "hinter verschlossenen Türen" stattfinden. Bürger haben die Möglichkeit, an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungstermine der Gerichte werden auch online veröffentlicht und stehen so der Teilnahme offen. Eine Ausnahme bilden Verfahren, bei denen ein besonderes Schutzinteresse den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigt - so zum Beispiel im Bereich des Jugendstrafrechts.
Wenn Sie selbst als Beteiligter an einem Strafprozess teilnehmen sollen und unsicher sind, was dabei auf Sie zukommt, können Sie als Zuschauer im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung einen ersten Einblick bekommen und live verfolgen, wie so ein Prozess vor dem jeweiligen Gericht abläuft.
Den genauen Ablauf der Hauptverhandlung bestimmt § 243 StPO. Er umfasst folgende Punkte:
Während die Hauptverhandlung im Strafprozess das zentrale Element darstellt, ist im Zivilprozess der Haupttermin bzw. die mündliche Verhandlung zentraler Bestandteil im Prozess. Er folgt keinem zwingenden Ablauf, ist aber ebenfalls durch eine typische Vorgehensweise gekennzeichnet.
Eine Verhandlung im Zivilprozess stellt sich in der Regel wie folgt dar:
Bei allen Prozessen stellen sich die Beteiligten immer auch die Frage, wie die Kosten für einen Rechtsstreit oder für ein Verfahren verteilt werden. Diese richtet sich nach der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Während bei einem Zivilprozess der Verlierer des Rechtsstreits regelmäßig für sämtliche Kosten des Verfahrens aufkommen muss, ist dies je nach Gerichtsbarkeit anders gelagert: Im Straf- und Bußgeldverfahren gehen sämtliche Kosten auf die Staatskasse über, wenn es zu einem Freispruch des Beschuldigten kommt. Bei einer Einstellung des Verfahrens ohne Freispruch muss der Beschuldigte die vorgerichtlichen Kosten selbst tragen.
Unabhängig davon, in welcher Rolle Sie an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen: Der Auftritt vor Gericht folgt bestimmten Spielregeln. Wir stellen die wichtigsten vor:
Eine Altersbeschränkung für Kinder, die als Begleitung mit von der Partie sind, gibt es per Gesetz nicht. Der Richter kann Kinder aber von der Anwesenheit ausschließen, wenn es im Strafprozess zum Beispiel um Gewaltverbrechen geht oder wenn die Kinder so klein sind, dass sie den Ablauf der Verhandlung stören.
Ebenfalls nicht gesetzlich geregelt ist eine bestimmte Kleiderordnung - insbesondere Zuschauer sind hier nicht an Vorschriften gebunden. Für Zeugen und andere direkt am Prozess Beteiligte gilt aber der Grundsatz, dass die Kleidung für den Anlass angemessen sein sollte: Damit sind gerade Kleidungsstücke ausgeschlossen, die eine Ablehnung der staatlichen Ordnung zum Ausdruck bringen. Mützen, Hüte und Kappen sollten aus Respekt abgenommen werden; eine Verhüllung unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung ist nur soweit zulässig, wie sie den Ablauf der Verhandlung nicht stört.
Auch dann, wenn die Gerichtsverhandlung scheinbar kein Ende zu nehmen scheint: Essen und Trinken während der Verhandlung ist regelmäßig durch die Hausordnung oder durch den Richter selbst verboten - ein Gerichtssaal ist schließlich kein Picknickplatz. Butterbrote und Lunchpakete müssen demnach draußen bleiben - eine Ausnahme kann sich dann ergeben, wenn aus gesundheitlichen Gründen die Zufuhr von Nahrung geboten ist oder bei warmen Temperaturen der Richter Wasser erlaubt hat. Wichtig zu wissen: Kaugummi gilt als Respektlosigkeit - auch diesen sollten Sie daher zu Hause lassen.
Wer als Zeuge an der Verhandlung teilnimmt, bekommt bei der Ladung zur Gerichtsverhandlung auch die entsprechende Uhrzeit mitgeteilt. Halten Sie diese ein und versuchen Sie, mit einem ausreichenden Zeitpolster vor Ort zu erscheinen. Eine Verspätung sollten Sie mitteilen, dann kann der Richter darauf reagieren. Ein Ausbleiben zieht rechtliche Maßnahmen nach sich - diese reichen von Ordnungsgeld bis hin zur Ordnungshaft.
Folgen des Ausbleibens des Zeugen
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Abschließend erhalten Sie noch einmal die wichtigsten Informationen zum Thema in unserer Checkliste:
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