Ob Auto, neue Küche oder der Traum vom Eigenheim: In der Regel wird dabei zur Finanzierung ein privater Darlehensvertrag genutzt. Verbraucher sollten eine solche vertragliche Bindung aber nicht leichtfertig eingehen, sondern unsere Tipps rund um einen Privatkredit beherzigen.
Ein privater Darlehensvertrag wird zwischen Verbraucher und Bank geschlossen. Im Unterschied zum Geschäftskredit wird durch das private Darlehen daher auf der einen Seite ein Verbraucher vertraglich gebunden. Mit dem Darlehensvertrag überlässt der Darlehensgeber – also die Bank – dem Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme oder auch eine bewegliche Sache.
Der Darlehensvertrag beinhaltet für beide Vertragspartner bestimmte Pflichten. Diese werden durch die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) geregelt.
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Während der Gesetzgeber bei einem Darlehensvertrag grundsätzlich verlangt, dass dieser mindestens die Rechte und Pflichten beider Parteien enthält, sind für einen privaten Darlehensvertrag weitere Angaben erforderlich. Dazu gehören auch vorvertragliche Bedingungen, die sich aus § 491 BGB und insbesondere auch aus § 491a BGB ergeben.
Dazu gehört unter anderem, dass:
Der Darlehensvertrag zwischen Bank und Verbraucher wird geschlossen, indem beide Vertragsparteien in den Vertragsinhalt mit ihrer Unterschrift einwilligen. Der Vertrag selbst enthält in seinen Klauseln Details dazu, wann die Darlehenssumme zur Auszahlung gelangt und wann die erste Rate zur Rückzahlung fällig ist.
Grundsätzlich läuft der private Darlehensvertrag so lange, bis das Darlehen inklusive der vereinbarten Zinsen durch den Darlehensnehmer zurückbezahlt ist. Die Laufzeit ist ebenfalls regelmäßig Bestandteil des Vertrags.
Ist die Laufzeit nicht festgelegt, greift § 488 Abs. (3) BGB: Demnach tritt die Fälligkeit des Darlehens mit dessen Kündigung durch den Darlehensgeber ein.
Für den privaten Darlehensvertrag ergeben sich aus § 492 BGB Formerfordernisse, die ebenfalls zwingend erfüllt sein müssen.
Dazu gehört unter anderem:
Insbesondere eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat in der Vergangenheit rechtlich zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt – und zu entsprechenden Gerichtsurteilen. Diese drehen sich seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg nicht mehr nur um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, sondern auch um den sogenannten Kaskadenverweis.
Gerade bezüglich der korrekten Widerrufsbelehrung ist es für juristische Laien schwierig, die Fehlerhaftigkeit zu erkennen oder einzelne Klauseln richtig zuzuordnen. Hier kann ein erfahrener Rechtsanwalt helfen, indem er den Darlehensvertrag prüft und auch alle vertraglichen Klauseln, die damit in Verbindung stehen. Ebenfalls kann ein Rechtsanwalt behilflich sein, um juristische Schritte abzuwägen, falls Sie einen Widerruf in Erwägung ziehen, der Darlehensgeber aber ablehnt bzw. den Widerruf nicht akzeptieren will.
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Gehen Sie dazu folgendermaßen vor:
Der Darlehensvertrag ist dann nicht rechtsgültig, wenn beim Abschluss des Vertrags die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet wurden. Beim Privatkredit sind das vor allem die Vorschriften der §§ 491ff. BGB. Wird beispielsweise die Schriftform nicht eingehalten, dann ist der Darlehensvertrag nach § 494 I BGB nichtig.
Achtung: Erhält der Verbraucher das Darlehen, sind damit auch mögliche Formmängel "geheilt" – der Darlehensvertrag ist dann uneingeschränkt gültig.
Verträge sind verbindlich – und das Kredit- bzw. Darlehensgeschäft ist für Banken ein wesentlicher Geschäftszweig. Ausfälle sind daher unbedingt zu vermeiden: Das gilt auch für die Kündigung von laufenden Darlehensverträgen.
Möchte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig – also vor Ende der Laufzeit – kündigen, wird ihm der Darlehensgeber dafür Kosten in Rechnung stellen. Diese sind von Bank zu Bank verschieden, können aber so hoch sein, dass sich eine Kündigung aus wirtschaftlicher Überlegung heraus für den Darlehensnehmer gar nicht "lohnt". Hier sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Kündigung wirklich einen finanziellen Vorteil mit sich bringt.
Eine andere Möglichkeit zum Ausstieg aus dem privaten Darlehen ist die vorzeitige Rückzahlung der Darlehenssumme. Dies ist in der Praxis eher selten, kommt aber dann in Betracht, wenn der Darlehensnehmer unerwartet über eine größere Summe verfügt und diese nutzen möchte, um vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit das Darlehen zu tilgen.
Logischerweise sind Darlehensgeber eher nicht an einer vorzeitigen Tilgung der Darlehenssumme interessiert – sie erleiden dadurch einen messbaren finanziellen Nachteil, da keine Zinsen mehr auf die verbleibenden Raten anfallen. Die Bank wird in einem solchen Fall daher regelmäßig eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung einfordern, um sich gegen den Zinsverlust abzusichern.
Der Darlehensgeber kann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht nach Gutdünken festlegen. Sie ist insbesondere in ihrer Höhe durch § 502 I BGB begrenzt und darf maximal ein Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe betragen.
Banken versuchen oft durch überzogene Vorfälligkeitsentschädigungen, Darlehensnehmer von der vorzeitigen Ablösung eines Privatkredits abzuhalten. Als Verbraucher sollten Sie in solchen Fällen die Expertise und Erfahrung eines Anwalts in Anspruch nehmen, damit Sie durch den Darlehensgeber keine finanziellen Nachteile erleiden.
Trotz umsichtiger Planung und stabiler finanzieller Ausgangssituation kann es dennoch dazu kommen, dass die monatlichen Belastungen aus dem privaten Darlehen vom Darlehensnehmer nicht mehr bewältigt werden können. Verbraucher stehen dann regelmäßig vor der Frage, was sie nun tun können, um aus der Situation herauszukommen.
Bevor Sie den Darlehensvertrag angehen, sollten Sie Kassensturz machen und genau überprüfen, warum die eigene Bonität plötzlich nicht mehr ausreicht.
Natürlich ist ein finanzieller Engpass in der Praxis öfter der Fall, als das Darlehensnehmern und Banken recht ist.
Daher bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten:
Da die Banken ebenfalls daran interessiert sind, den Privatkredit fortzuführen, hilft ein offenes Gespräch häufig weiter. Suchen Sie daher das Gespräch und kommunizieren Sie offen Ihren Engpass. Scheitern alle Versuche einer einvernehmlichen Lösung, sollten Sie die Vertragsbedingungen zu Ihrem Darlehen prüfen: Die sogenannte Restschuldversicherung greift dann, wenn es beispielsweise zu Krankheit oder Arbeitslosigkeit kommt und der Schuldner dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Wenn die Restschuldversicherung tatsächlich in Betracht kommt, müssen Sie als Darlehensnehmer dennoch die Wartezeit in Eigenregie stemmen: Bei vielen Versicherungen kommt die Versicherungssumme erst nach sechs oder mehr Wochen zur Auszahlung.
Ist die Situation durch eine entsprechende Brisanz gekennzeichnet, kann auch eine Umschuldung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage beitragen.
Insgesamt empfiehlt sich in einer solchen Situation aber die Unterstützung durch eine Schuldenberatung oder durch einen versierten Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Dieser kann bei Verhandlungen mit dem Darlehensgeber helfen und ist aufgrund seines Knowhows auch in der Lage, fragwürdige und möglicherweise nachteilhafte Klauseln im Darlehensvertrag zu überprüfen.
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