STAND 02.01.2024 | LESEZEIT 9 MIN
Nach einer Trennung oder Scheidung steht bei gemeinsamen Kindern die Frage nach Unterhaltszahlungen im Raum. Anhand der Düsseldorfer Tabelle 2024 können Sie ablesen, wie viel Unterhalt Ihnen zusteht.
Wenn Sie herausfinden möchten, wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen oder wie viel Unterhalt Ihnen zusteht, werfen Sie einfach einen Blick in die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Grundlage der Unterhaltsberechnung. Sie bietet grobe Richtwerte, die für die Berechnung der Unterhaltszahlungen genutzt werden können. Eingeführt worden ist die Düsseldorfer Tabelle im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Seitdem werden die Beträge immer wieder neu angepasst, in der Regel erfolgt eine Aktualisierung im Abstand von circa zwei Jahren. Die enthaltenen Werte dienen dabei als Maßstab, ohne rechtsbindenden Charakter zu haben.
Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte im Januar 2024 durch die Anpassung der Zahlbeträge.
Die Beträge in den einzelnen Spalten steigen jeweils zum einen mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, zum anderen mit dem Alter des Kindes an.
Anwendung findet die Düsseldorfer Tabelle bei allen Müttern und Vätern, deren Kinder nicht bei ihnen im Haushalt leben. Die Tabelle gibt konkret an, wie viel Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder bezahlt werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich oft auch die Frage nach dem umgekehrten Elternunterhalt der Kinder für ihre Eltern – gerade dann, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, für den eigenen Unterhalt aufzukommen.
Die Düsseldorfer Tabelle wird im Durchschnitt alle zwei Jahre aktualisiert. Zusätzlich findet immer dann eine Aktualisierung der Tabelle statt, wenn die Kindergeldbeiträge steigen. Die letzte Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte am 01. Januar 2024.
Im Rahmen dieser Anpassung wurden die Bedarfssätze angehoben. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr stieg dabei um 43 Euro auf insgesamt 480 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 49 Euro auf insgesamt 551 Euro und für Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr um 57 Euro auf insgesamt 645 Euro. Für Kinder ab 18 Jahren haben sich die Bedarfssätze um 61 Euro pro Kind auf 689 Euro erhöht.
Änderungen gab es in der Düsseldorfer Tabelle 2024 auch bei den Selbstbehalten, die zum 1. Januar 2024 von 502 Euro auf 563 Euro steigen. Dies beruht auf der Erhöhung des Regelsatzes für das Bürgergeld der Regelbedarfsstufe 1 (BGBl. 2023 I Nr. 287).
Ab Januar 2024 steigt auch der Bedarfskontrollbetrag. Bei beispielsweise 5.400 Euro unterhaltsrelevantem Einkommen steigt es um 100 Euro auf 2.550 Euro.
Möchten Sie den Kindesunterhalt berechnen, so steht Ihnen dafür unser Kindesunterhalt-Rechner zur Verfügung.
Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte gleichermaßen zu. Die Auszahlung erfolgt jedoch in voller Höhe an den Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder ständig leben. Der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, darf daher die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen.
Der endgültige Zahlbetrag kann dementsprechend nicht anhand der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Dort finden sich nur die Beträge, die als Unterhalt fällig sind. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs muss daher das Kindergeld davon abgezogen werden.
Um aus dem Unterhaltsanspruch des Kindes den endgültigen Zahlbetrag abzuleiten, muss die Höhe des Kindergeldes bekannt sein. Diese liegt aktuell bei:
Anzahl der Kinder | Kindergeld-Anspruch pro Kind |
---|---|
Erstes und zweites Kind | 250 Euro |
Drittes Kind | 250 Euro |
Ab dem vierten Kind | 250 Euro |
Nutzen Sie auch unseren Kindergeldrechner, um die exakte Höhe zu ermitteln.
Das Kindergeld steht beiden Eltern als Familie zu und dient der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Daher darf derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, den Unterhaltsbetrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.
Auch für volljährige Kinder wird weiterhin Kindergeld ausgezahlt und Unterhalt fällig, sofern sich diese noch in Ausbildung oder Studium befinden, in einer Übergangsphase bis zu einem festen Einkommen leben oder derzeit arbeitslos sind. Die Zahlungen sind auf ein maximales Alter von 25 Jahren beschränkt.
Wird während dieser Zeit weiterhin Kindergeld ausbezahlt, so ist auch weiterhin Unterhalt fällig – abzüglich der Hälfte des Kindergeldes, das dem Elternteil zusteht, bei dem die Kinder nicht dauerhaft leben.
Volljährige Kinder, die bereits in einem eigenen Hausstand leben (auch Wohngemeinschaften eingeschlossen), erhalten einen festen Kindesunterhalt von 930 Euro (Stand 01.01.2023), unabhängig von den Tabellenwerten. In diesem Betrag sind bereits 410 Euro für die Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung einkalkuliert. Dennoch kann bei erhöhtem Bedarf bzw. mit Blick auf die finanzielle Stellung der Eltern auch ein höherer Betrag fällig werden.
"Kinder können mitunter eine große finanzielle Belastung darstellen. Nach einer Trennung ist von einem Partner oft Unterhalt zu bezahlen. Hierbei ist wichtig, zu wissen, wie hoch und wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss. "
Ein sogenanntes Wechselmodell liegt immer dann vor, wenn die Kinder gleichermaßen von beiden Elternteilen betreut werden – das Kind also wochenweise bei einem und wochenweise beim anderen Elternteil lebt. Eine hälftige Zahlung des Kindergeldes ist aber auch in diesen Fällen nicht möglich, sodass der Kindergeldkasse mitgeteilt werden muss, wer die volle Summe des Kindergeldes erhalten soll.
Sofern sich die Eltern hier nicht einigen können, entscheidet das zuständige Familiengericht darüber, welcher Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Der Elternteil, der das Kindergeld nicht ausgezahlt bekommt, ist demnach unterhaltspflichtig und kann die Höhe des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen. Für die Berechnung des Unterhalts wird beim Wechselmodell das Einkommen beider Eltern zusammenaddiert, um anhand dessen den Gesamtunterhalt des Kindes zu ermitteln.
Auch wenn sich die getrennten Eltern gleichermaßen um das Kind bzw. die Kinder kümmern, erhält nur ein Elternteil das Kindergeld ausgezahlt. Der andere Part kann dementsprechend die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen.
Auf den ersten Blick erscheint die Düsseldorfer Tabelle recht simpel, jedoch ergeben sich hier schnell einige Hürden. Daher haben wir einige Tipps zum Lesen der Düsseldorfer Tabelle für Sie vorbereitet:
In der alltäglichen Praxis liegt die größte Herausforderung meist darin, das Nettoeinkommen, das für die Berechnung des Unterhalts notwendig ist, korrekt zu ermitteln. In der Regel stimmt das bereinigte Nettoeinkommen nicht mit dem Nettoeinkommen auf der Lohnabrechnung überein.
So müssen neben dem Lohn bzw. Gehalt auch weitere Einkommensarten mit einberechnet werden:
Anhand des so zu ermittelnden Nettoeinkommens kann nun das bereinigte Nettoeinkommen errechnet werden.
Haben Sie das Nettoeinkommen anhand all Ihrer Einkommensarten zusammengerechnet, so können jetzt berufsbedingte Ausgaben in Höhe einer 5-prozentigen Pauschale vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Dies ist bis zu einer Grenze von 150 Euro möglich. Fallen die tatsächlichen Ausgaben höher aus als die erlaubten 150 Euro, so müssen die Ausgaben detailliert anhand von Belegen nachgewiesen werden. Auch Schulden bzw. deren Ratenzahlungen können in vielen Fällen von dem Nettoeinkommen abgezogen werden.
Aus dieser Berechnung ergibt sich im Anschluss das bereinigte Nettoeinkommen, das als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltshöhe dient.
Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex und hängt in den meisten Fällen von vielen individuellen Faktoren ab. Wie viel Unterhalt tatsächlich gezahlt werden muss, ist daher oft unklar – und auch die falsche Berechnung des Nettoeinkommens kann dazu führen, dass Sie über Jahre hinweg zu viel Unterhalt zahlen. Die KLUGO Partner-Anwälte helfen Ihnen dabei, den Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder oder Ihres Ehepartners korrekt zu ermitteln und beachten dabei auch die zahlreichen Sonderfälle, die im Unterhaltsrecht zu finden sind.
Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie mit den KLUGO Rechtsexperten, damit Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt bekommen. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie durch einen Fachanwalt für Familienrecht betreut werden möchten.
Die unterhaltspflichtige Person weigert sich, der Unterhaltszahlungspflicht nachzukommen? Dann können Sie den Unterhalt einklagen. Auch dabei stehen Ihnen die KLUGO Partner-Anwälte aus dem Bereich Familienrecht zur Seite.
Die Düsseldorfer Tabelle geht zunächst nur von einem Unterhaltsberechtigten aus. Müssen Unterhaltspflichtige für mehr als zwei Unterhaltsberechtigte zahlen, so verändert sich die Einstufung des Einkommens. Bei zwei oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigten wird der Unterhaltspflichtige in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingeordnet.
Die Düsseldorfer Tabelle wird im Schnitt alle zwei Jahre aktualisiert. Zusätzlich findet eine Überarbeitung der Zahlen statt, wenn das Kindergeld erhöht wird.
Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen dabei, die tatsächliche Höhe der fälligen Unterhaltszahlungen korrekt zu ermitteln.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.