In der global vernetzten Welt leben unsere Familienangehörigen nicht mehr nur unmittelbar im näheren Umkreis, sondern in vielen verschiedenen Ländern. Kommt es zu einem Todesfall, stehen die Angehörigen und Erben vor einer Herausforderung. Was Sie beim Erben im Ausland beachten müssen und was es mit der Erbschaftssteuer im Ausland auf sich hat, erfahren Sie hier.
Es gibt viele mögliche Szenarien, die einen Erbfall mit Auslandsbezug darstellen könnten. Doch nicht immer ist die Sachlage klar zu erkennen. Beim normalen Erbe in Deutschland spricht man von einem in Deutschland ansässigen Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen Vermögen ausschließlich in Deutschland angelegt ist. Ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt immer dann vor, wenn ein Teil des Vermögens im Ausland zu finden ist. Dabei kann es sich natürlich um finanzielle Rücklagen auf ausländischen Bankkonten handeln, aber auch um Immobilien in anderen Ländern oder um andere Wertgegenstände, die sich außerhalb der deutschen Landesgrenzen befinden. Ein Erbfall mit Auslandsbezug ist jedoch nicht nur dann möglich, wenn sich die Geld- und Sachwerte des Erblassers im Ausland befinden. Auch wenn der Erblasser selbst im Ausland lebte, können die Erben in Deutschland mit dem internationalen Erbrecht konfrontiert werden.
Im internationalen Erbrecht ist sehr genau definiert, wann eine Erbschaft einen Auslandsbezug aufweist und wann nicht. So haben sich einige Erbkonstellationen herauskristallisiert, die die rechtliche Grundlage für Erbschaften im Ausland bilden. Bei Erbkonstellationen mit Auslandsbezug unterscheidet man zwischen einem deutschen Erblasser und einem ausländischen Erblasser.
Folgende Szenarien sind im Hinblick auf ein Auslandserbe möglich, wenn der Erblasser über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt:
Aber auch für Ausländer ist es natürlich möglich, in Deutschland mit einem Erbfall mit Auslandsbezug konfrontiert zu werden. Hier gibt es folgende Möglichkeiten:
Einen weiteren Sonderfall bieten zudem Paare, die unterschiedliche Nationalitäten aufweisen. Ist einer der Ehepartner deutscher Herkunft und der andere Ehepartner stammt aus dem Ausland, kommt es im Falle eines gemeinsamen Testaments automatisch zu einem Erbfall mit Auslandsbezug.
Das internationale Erbrecht ist ausgesprochen komplex und beinhaltet verschiedenste Erbszenarien, die immer einen anderen Umgang mit dem Erbe erfordern. Als Laie ist es kaum möglich, durch diese Informationsmasse zu blicken. Ein Fachanwalt für Erbrecht hilft Ihnen dabei, den Überblick zu bewahren.
Wenn man mit einer Erbschaft aus dem Ausland konfrontiert wird, muss man immer eine Menge beachten. Was es genau es zu beachten gibt, hängt jedoch von dem individuellen Szenario ab. Alle bereits oben aufgelisteten Erbschaftsszenarien werden rechtlich unterschiedlich bewertet. Grundlage dafür ist in Deutschland immer das internationale Privatrecht, welches regelt welches Recht für die Erbschaft angewendet werden muss. Wird beispielsweise ein in Deutschland lebender Deutscher beerbt, greift automatisch das deutsche Erbrecht, während ein Franzose, der in Deutschland lebt, nach französischem Recht beerbt werden müsste. Allerdings sind die meisten Erbschaften mit Auslandsbezug deutlich komplizierter, sodass man tief in das internationale Privatrecht einsteigen muss.
Grundsätzlich kommen nämlich neben der Staatsangehörigkeit des Erblassers auch der aktuelle Wohnsitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt oder der Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden als Auswahlkriterien für das zu nutzende Erbschaftsrecht infrage. Das hängt immer von einer Vielfalt von Faktoren ab, die für den Laien kaum durchdrungen werden können.
Wer mit einer Erbschaft aus dem Ausland rechnen muss, sollte daher zur Abwicklung immer einen Fachanwalt für Erbrecht, im besten Fall mit Spezialisierung auf internationales Erbrecht, zurate ziehen.
Bei engen Familienbeziehungen erfährt man meist recht schnell vom Tod eines Verwandten, der im Ausland lebt. Anders sieht es dagegen aus, wenn seit einigen Jahren kaum Kontakt besteht. In diesem Fall werden Erben im Regelfall vom zuständigen Nachlassgericht über den Tod des Erblassers informiert. Bei Erbschaften aus dem Ausland ist aber auch das nicht immer ganz einfach, da vor Ort selten ein Nachweis über im Ausland lebende Erben zu finden ist. Weiß man schon zu Lebzeiten, dass ein Teil des eigenen Vermögens an Erben im Ausland vererbt werden soll, ist es daher sinnvoll, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Dieser informiert nicht nur die Angehörigen über das Ableben des Erblassers, sondern übernimmt auch die angedachte Verteilung des Erbes entsprechend des Testaments. Hat man als Erblasser zu Lebzeiten verpasst, einen Nachlasspfleger zu bestellen, können die zuständigen Behörden vor Ort auch eine Erbenermittlung in Betracht ziehen.
Allerdings haben die meisten Länder Fristen, während denen eventuelle Erben ausfindig gemacht werden müssen. Ist dies nicht möglich, können Nachlassgerichte häufig bestimmen, dass der Staat selbst als gesetzlicher Erbe infrage kommt. In Deutschland dagegen müssen einige Hürden überwunden werden, ehe dies möglich ist. Bevor das Nachlassgericht das Erbe an den Fiskus übertragen darf, muss im Rahmen einer öffentlichen Aufforderung – zum Beispiel im zuständigen Gericht oder in aktuellen Tageszeitungen – nach möglichen Erben gesucht werden (§ 1965 I BGB). Im Anschluss haben Erben eine dreimonatige Frist, innerhalb derer sie sich beim zuständigen Nachlassgericht melden können, um das Erbe einzufordern (§ 1965 II 1 BGB). Geschieht dies nicht, geht das Erbe an den Staat über. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die innerdeutsche Regelung für Erbschaften. Im europäischen und internationalen Erbrecht hat jedes Land eigene Vorschriften und Fristen, wie mit nicht eingefordertem Erbe umgegangen wird.
Wer als Erbe in Deutschland lebt, muss jegliches Erbe – auch das, was im Ausland ist – in Deutschland versteuern. Dafür genügt es schon, wenn der Hauptwohnsitz in Deutschland eingetragen ist. Allerdings richtet sich das internationale Erbrecht in Deutschland auch nach den individuellen Vorschriften in dem Land, in dem der Erblasser lebte. Muss man als Erbe also auch im Ausland Steuern auf das Erbe zahlen, werden diese anteilig auf die Erbschaftssteuer in Deutschland angerechnet. Grundlage dafür ist jedoch, dass die Erbschaftssteuer im Ursprungsland mit der Erbschaftssteuer in Deutschland verglichen werden kann.
Einige Länder haben allerdings auch die Doppelbesteuerung für Erbschaften ausgeschlossen. Obgleich sich bisher nur wenige Länder zu diesem Schritt entschlossen haben, nämlich die USA, Frankreich, die Schweiz, Griechenland und Dänemark, ist die Regelung in diesen Fällen besonders einfach. Ähnliches gilt auch dann, wenn Länder generell keine Erbschaftssteuer fordern – dazu zählt zum Beispiel Schweden. In diesen Fällen kann die Erbschaftssteuer ganz einfach an das deutsche Finanzamt gezahlt werden.
Vor allem, wenn mehrere Erben durch einen Erblasser benannt wurden, sind Erbschaftssteuerzahlungen von Erbschaften im Ausland sehr kompliziert. Es lohnt sich, hier gemeinsam mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht zu errechnen, in welchem Land wie viel Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.
Wenn in Deutschland ein Erblasser verstirbt, informieren automatisch Banken, Nachlassgerichte, Notare und Standesamt das Finanzamt über diesen Todesfall und damit auch über den möglichen Nachlass. So erfährt das Finanzamt automatisch davon, dass es einen Todesfall gab und wendet sich im Anschluss an die Erben, um die Erbschaftssteuer einzufordern. Anders sieht es natürlich bei Erbschaften aus dem Ausland aus. Da ausländische Behörden nur selten mit unseren Finanzbehörden in Deutschland zusammenarbeiten, hat der Gesetzgeber für alle in Deutschland lebenden Erben eine Pflicht eingeräumt, Auslandsvermögen bei der Erbschaft umgehend dem zuständigen Finanzamt zu melden. Versäumt man, dieser Pflicht nachzugehen, kann dies als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) interpretiert und zur Anklage gebracht werden. Neben einer möglichen Nachzahlung der dem Staat entgangenen Erbschaftssteuer kann dies u. a. auch Haftstrafen nach sich ziehen. Es ist daher sehr empfehlenswert, dem Finanzamt frühzeitig die Erbschaft im Ausland mitzuteilen.
Die Meldepflicht bei Erbschaften aus dem Ausland sollte unbedingt ernst genommen werden. Kommt man dieser nicht nach, können empfindliche Geldstrafen und sogar Haftstrafen auf den Erben zukommen.
Wer das Erbe aus dem Ausland ausschlagen möchte, kann dies laut Oberlandesgericht am dafür zuständigen Nachlassgericht vor Ort tun. Bei allen europäischen Erbschaftsfällen greift automatisch die europäische Erbrechtsverordnung, sodass auch bei Erbschaften aus dem europäischen Ausland die in Deutschland gängigen Fristen zur Erbausschlagung gelten. Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem man vom Erbe erfährt, muss man schriftlich beim Nachlassgericht bescheinigen, das Erbe auszuschlagen. Andernfalls gilt das Erbe als angenommen.
Anders sieht es bei internationalen Erbschaften aus, die über Europa hinausgehen. Hier ist immer das Amtsgericht in Berlin-Schönberg für die Ausschlagung zuständig. Allerdings gelten hier teilweise die individuellen Fristen der Länder, die sich teilweise stark von den europäischen Grundlagen unterscheiden. Wer mit einer internationalen Erbschaft konfrontiert wird und diese ausschlagen möchte, sollte sich daher auch mit den Fristen vor Ort befassen.
Internationales Erbrecht ist ausgesprochen komplex, da jedes Land eigene Vorschriften aufweist. Während in Europa zumindest teilweise noch einheitliche Lösungen gegeben sind, sieht dies bei internationalen Erbschaften über die Grenzen Europas hinaus ganz anders aus. Wer mit einer Erbschaft aus dem Ausland konfrontiert wird, sollte daher immer einen Fachanwalt für Erbrecht – im besten Fall mit Spezialisierung auf internationales Erbrecht – kontaktieren. Nicht nur die Erbschaftssteuer im Ausland ist ein wichtiger Punkt, auch die grundlegenden Fristen und Wege, an das eigene Erbe zu gelangen, unterscheiden sich von Land zu Land. Für einen Laien ist es kaum möglich, diese große Masse an Informationen allein und ohne rechtlichen Beistand zu bewältigen. Wenden Sie sich für eine Erstberatung rund um das internationale Erbrecht an die Partner-Anwälte von KLUGO, um eine Einschätzung zum Sachverhalt zu erhalten. Im Anschluss verbinden wir Sie gern weiter, um sich ausführlich zur Thematik beraten zu lassen.
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