Jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt. Wird der Urheberschutz missachtet, drohen Konsequenzen durch den Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch seitens der Geschädigten.
Bei der Nutzung von Bildmaterial lauern zahlreiche Fallstricke, die es zu umgehen gilt. Soll eine Webseite, ein Flyer oder ein anderes öffentlich einsehbares Medium mit Bildern bestückt werden, die nicht selbst geschossen wurden, empfiehlt sich ein Blick auf die Bildrechte.
Grundsätzlich ist der Fotograf, der den Auslöser betätigt hat, der Urheber des entstandenen Bildes und besitzt damit das Recht, zu bestimmen, ob und in welcher Form es unter Nennung seines Namens genutzt werden darf.
Zu seinen Nutzungsrechten zählen daher:
Im Urheberrechtsgesetz wird kurz und deutlich beschrieben, wer als Urheber eines Bildes gilt und somit die Urheberrechte genießt: Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Bei der Masse an Bildern, die im Internet zu finden ist, ist die Versuchung groß, sich unhinterfragt an dieser zu bedienen. Bei unautorisierten Vervielfältigungen dieser Art handelt es sich jedoch um eine direkte Verletzung des Urheberrechts , das einem jeden Bild zugrunde liegt. Auch Bearbeitungen von Bildern oder die Verwendung ohne namentliche Nennung des Urhebers sind rechtlich nicht gestattet und können somit Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche nachsichziehen.
So gehen Sie vor, wenn Sie Bilder verwenden wollen, ohne die Urheberrechte anderer zu verletzen:
Um ein Bild auf legale Weise nutzen zu können, wird eine Lizenz benötigt, die häufig Einschränkungen beinhaltet. Hierunter fallen unter anderem festgelegte Zeiträume oder Länder, in denen das Bild verwendet werden darf. Auch der hierfür genutzte mediale Kanal wie Print, Online oder Social Media kann dabei vorgeschrieben werden. Ebenfalls sind häufig Klauseln im Lizenzvertrag zu finden, die die Bearbeitung, kommerzielle Nutzung sowie Unterlizensierung ausschließen.
Verwenden Sie nie Bilder, die Sie zum Beispiel über die Google-Suche finden, für eine private oder kommerzielle Veröffentlichung. Halten Sie sich an seriöse Plattformen für den Bilderhandel und achten Sie immer auf die jeweiligen Nutzungsrechte.
Achtung: Lizenzfreie Bilder sind nicht rechtefrei und dürfen daher ebenfalls nicht einfach für eigene Zwecke verwendet werden. Auch hier ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen, der das Nutzungsrecht meist auf den privaten Bereich, etwa einen eigenen Blog, beschränkt. Der Fotograf muss dabei namentlich als Urheber genannt werden.
Jeder von uns kann bestimmen, was mit Fotografien unserer Person geschieht. Dieses Persönlichkeitsrecht kann jedoch durch ein höheres Interesse, wie die Presse- oder Kunstfreiheit, außer Kraft gesetzt werden.
Anders verhält es sich im Internet: Überall und jederzeit wird heutzutage mit dem Handy gefilmt und fotografiert. Allzu schnell gelangt daher das eine oder andere Bild auf Facebook oder andere Social-Media-Plattformen.
Bilder von Personen dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden. Irrelevant ist dabei, ob es sich hier um eine Portraitaufnahme oder eine Straßenfotografie handelt. Der Abgebildete besitzt Zeit seines Lebens, seine Erben noch 10 Jahre danach die Schutzrechte an seinem Bild."Markus Zöller
Während Fotografien problemlos für das eigene Fotoalbum daheim genutzt werden dürfen, gelten bei deren Veröffentlichung und Verbreitung einige Einschränkungen bezüglich der Bildrechte. So können Fotografien, die ohne Einverständnis der darauf abgebildeten Personen öffentlich gemacht werden, eine Unterlassungs- oder Löschungsverpflichtung nachsichziehen. Das Urheberrecht wird somit beschränkt, sobald die Privatsphäre einer anderen Person gefährdet werden könnte. Das Recht am eigenen Bild hat hierbei mehr Gewicht als die Bildrechte des Urhebers.
Grundsätzlich besitzt der Abgebildete während seines Lebens und zehn Jahre darüber hinaus Schutzrechte an dem Bild, auf dem er zu sehen ist, und muss die Zustimmung dafür geben, dass dieses veröffentlicht wird.
Diese Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich, sobald:
Auch Kinder haben hierbei selbstverständlich ein Recht am eigenen Bild. Dieses Persönlichkeitsrecht wird jedoch von ihrem Vormund wahrgenommen, bis sie schließlich selbst darüber entscheiden können.
Bei Fragen zum Thema Bildrechte helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.