Das Urheberrecht hat den Zweck, einem Urheber das Recht auf sein geistiges Eigentum oder Werk zu sichern. Darunter fallen eine Vielzahl geistiger Schöpfungen wie Texte, Kunst und Musik.
Mit dem Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG, erhält der Urheber eines Werkes Schutz für ebendieses Werk. Voraussetzung hierfür ist, dass das Werk eine persönliche, geistige Schöpfung ist.
Laut UrhG fallen Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft unter das Urheberrecht. Dies beinhaltet unter anderem:
Auch wenn Sie der Urheber eines Werkes sind, kann dieses sich mit anderen Persönlichkeitsrechten überschneiden. So etwa bei Fotos, auf denen andere Personen abgebildet sind. Daher ist bei der Verteilung solcher Fotos Vorsicht geboten.
Jeder, der durch produktive und aktive Arbeit ein Werk geschaffen hat, gilt als Urheber. Kinder werden dabei von ihrem Vormund vertreten. Das geschaffene Werk fällt, wenn es auf einer eigenen, nicht übernommenen Idee basiert, unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Gibt es mehrere Urheber eines Werkes, sind diese Miturheber und teilen sich die Rechte an ihrem gemeinsamen Werk.
Im Urhebergesetz wird genau beschrieben, welche Rechte gemeinschaftliche Verfasser eines Werkes haben:
Absatz (1) legt fest, dass mehrere Verfasser eines Werkes als gemeinsame Urheber gelten.
In Absatz (2) wird beschrieben, dass Rechte zur Veröffentlichung allen Miturhebern gemeinsam gehören. Daher darf auch ein Urheber die Veröffentlichung verweigern. In Absatz (3) steht weiterhin, dass die Vergütung des Werkes nach dem Umfang der Mitwirkung eines Urhebers bemessen wird.
Um den Schutz von Urheber sowie Werk gewährleisten zu können, spricht das UrhG dem Urheber verschiedene Urheberrechte zu, die durch das Copyright-Zeichen kenntlich gemacht werden. Besonders wichtig sind hierbei das Verwertungsrecht und das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Nach dem Verwertungsrecht des UrhG hat der Urheber das Recht, über die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu bestimmen. Hierbei wird zwischen einer körperlichen und unkörperlichen Verwertung unterschieden: Die unkörperliche Verwertung meint die öffentliche Wiedergabe des Werkes in jeglicher Form. Die körperliche Verwertung umfasst vor allem das Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung.
Der Urheber hat das Recht, dass sein Name immer dann genannt wird, wenn sein Werk veröffentlicht wird. Zudem darf sein Werk hierbei nicht verändert oder entfremdet werden. Diese gesetzliche Regelung erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Urhebers, sondern hat bis zu 70 Jahre nach seinem Ableben Gültigkeit.
Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechts an einem Werk ist die eigene schöpferische Tätigkeit. Sobald das Werk hergestellt ist, unterfällt es kraft Gesetz dem Urheberschutz des Urheberrechtsgesetzes. Es bedarf also keiner Eintragung des Urhebers in ein Verzeichnis oder Ähnlichem."Markus Zöller
Die Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk gelten im Interesse der Allgemeinheit nur eingeschränkt. Die geltenden Beschränkungen werden auch als „Schranken des Urheberrechts“ bezeichnet.
Hierzu zählen unter anderem:
Das Urheberrechtsgesetz fällt unter den gewerblichen Rechtsschutz. Hierunter werden alle Schutzrechte zusammengefasst, die geistiges Eigentum schützen. Eine wesentliche Rolle bei dem Schutz von geistigem Eigentum spielen dabei neben dem Urheberrecht auch das Marken- und Patentrecht.
Das Markenrecht schützt Hersteller vor Fälschungen ihrer Produkte oder ihres Markennamens. Um den Markenschutz zu erhalten, muss eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sein. Das Patentrecht schützt hingegen technische Erfindungen, die einem Innovationsanspruch gerecht werden und gewerblich nutzbar sind. Hierbei kann sowohl das Erzeugnis selbst wie auch das Verfahren zu dessen Herstellung durch ein Patent für zwanzig Jahre vor Nachahmungen geschützt werden.
Abschließend fassen wir noch einmal zusammen, welche Punkte beim Urheberrechtsgesetz beachtet werden sollten:
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