Eine Abtretungserklärung sorgt im Rahmen einer Forderung dafür, dass diese von einem Gläubiger auf einen anderen übergeht. Für den Schuldner ist das erstmal ohne nennenswerte Auswirkungen: Die Forderung an sich bleibt durch die Abtretungsvereinbarung unberührt.
Durch eine Abtretungserklärung geht eine Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger über. Damit einhergehend ist der Übergang der damit verbundenen Ansprüche: Auch sie gehen durch die Abtretungserklärung vollumfänglich auf den neuen Gläubiger über.
Voraussetzung für die Abtretung einer Forderung ist die Abtretungserklärung. Sie ist ein rechtsgültiger Vertrag über den Gläubigerwechsel. Rechtliche Grundlage findet die Abtretungserklärung in den §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).
Im Rechtsverkehr kommt es zu einer Abtretungserklärung vor allem immer dann, wenn es um die Übereignung von Sicherheiten geht. Ebenfalls sind Abtretungserklärungen dort gefragt, wo es um den Übergang von Lebensversicherungen geht.
Am häufigsten finden sich Abtretungserklärungen bei der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen. Hier treten die Geschädigten an die Autowerkstatt die Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung ab. Diese rechnet dann direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab, ohne dass der Unfallgegner in Vorleistung geht oder sich mit der Versicherung auseinandersetzen muss.
Auch im Rahmen des Online-Shopping findet juristisch gesehen häufig ein Forderungsübergang statt – nämlich immer dann, wenn der Online-Händler im Falle einer Nichtzahlung die offene Forderung an ein Inkasso- oder Factoringunternehmen abtritt.
Eine Abtretungserklärung ist an einige wenige, aber zwingende Voraussetzungen gebunden.
Dazu zählen insbesondere formelle Mindestanforderungen:
Grundsätzlich können Sie alle Forderungen abtreten, wenn sie hinreichend bestimmt sind. Abtreten können Sie beispielsweise Lebensversicherungen, Grundschulden an einen neuen Kreditgeber oder Forderungen zur Absicherung von Bankkrediten. Das Gesetz sieht jedoch auch Fälle vor, in denen eine Abtretung nicht möglich ist. Lassen Sie sich hierzu von einem Spezialisten beraten."Pierre Torster
Eine Abtretungserklärung ist grundsätzlich frei von Vorgaben rund um die Gestaltung.
Ein Muster für eine Abtretungserklärung kann beispielsweise so aussehen:
"Mit dieser Erklärung trete ich [Name, Adresse des bisherigen Gläubigers] meine Forderung [konkrete Forderungsbezeichnung und Rechtsgrund für die Forderung] gegen [Name, Adresse des Schuldners] an [Name, Adresse des neuen Gläubigers] ab. Die Forderungsabtretung erfolgt entsprechend der Regelungen aus [§§ 398 ff. BGB]."
Nach § 399 BGB gibt es durchaus auch Fälle, in denen eine Forderung nicht abgetreten werden kann – eine Abtretungsvereinbarung ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
Die Forderung kann nach § 399 Var. 2 BGB nicht abgetreten werden, wenn der Forderungsübergang per Vereinbarung ausgeschlossen ist. Dies kann sich beispielsweise aus den AGBs ergeben, aber auch aus separaten Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.
Eine Abtretungserklärung ist ebenfalls nicht rechtswirksam, wenn durch die Abtretung der Inhalt der Forderung verändert wird. Das ergibt sich aus § 399 Var. 1 BGB. Dies ist beispielsweise bei Dienstleistungen der Fall – hier kann eine entsprechende Forderung regelmäßig nicht durch Abtretungsvereinbarung übergehen.
Ist die Forderung unpfändbar, kann sie ebenfalls nicht per Abtretungserklärung auf einen anderen Gläubiger übergehen. Dies ergibt sich aus § 400 BGB und wird durch die §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) konkretisiert.
Als unpfändbar gelten allgemein:
Die Pfändungsfreigrenze beträgt aktuell seit der Änderung des § 850c ZPO 1178,59 Euro monatlich.
Ergibt sich aus einer gesetzlichen Regelung ein Abtretungsverbot, kann ein Abtretungsvertrag nicht rechtswirksam geschlossen werden.
Bei der sogenannten stillen Abtretung – auch als stille Zession bezeichnet – findet ein Gläubigerwechsel statt, ohne dass dies dem Schuldner angezeigt wird. Der Schuldner bleibt dabei, im Gegensatz zur sogenannten offenen Zession, in Unkenntnis darüber, dass eine Forderungsabtretung stattgefunden hat.
Grundsätzlich ist dies unproblematisch. In der praktischen Anwendung können sich aber Probleme ergeben, wenn der Schuldner – in Unkenntnis der Abtretungsvereinbarung – weiterhin an den ersten Gläubiger leistet oder wenn auch der zweite Gläubiger die Forderung an einen weiteren Gläubiger abtritt.
Gerade bei der Mehrfachabtretung von Forderungen kann es für den Schuldner schnell unübersichtlich werden, wenn es sich bei der Abtretungserklärung um eine stille Zession handelt. Kommt es dann zu juristischen Konflikten, kann ein Anwalt für Vertragsrecht dabei helfen, die eigenen Handlungsoptionen zu erkennen. Er steht Ihnen auch bei Verhandlungen mit den Gläubigern zur Seite und weiß, wie Sie Ihr Recht durchsetzen.
Bei der Abtretung handelt es sich juristisch um einen Vertrag. Dieser kann nicht widerrufen werden: Er bindet somit beide Vertragspartner verpflichtend. Die Abtretungserklärung kann allerdings angefochten werden.
Möchten beide Vertragspartner, dass die Forderung doch wieder an den Zedenten zurückgehen soll, ist eine neue Abtretungsvereinbarung notwendig.
Obwohl der Gesetzgeber im Rahmen der Forderungsabtretung den Schuldner in einem gewissen Umfang schützt, kann er sich nicht der Abtretungsvereinbarung entgegenstellen. Dies kann auch bedeuten, dass es zum Forderungsübergang auf einen neuen Gläubiger kommt, mit dem der Schuldner nicht einverstanden ist – hier sehen die rechtlichen Vorgaben aus dem BGB aber kein Schutzbedürfnis, das ein Vetorecht des Schuldners begründen würde.
Allerdings ist durch den Schuldnerschutz der §§ 406 ff. BGB zwingend notwendig, dass der Schuldner durch die Abtretungsvereinbarung keinen Nachteil erleidet.
Das ist nur dann der Fall, wenn:
unverändert fortbestehen und sich nicht durch die Abtretungsvereinbarung ändern.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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