Allzu oft ist er das Ergebnis eines Neujahrsvorsatzes: der Fitnessstudiovertrag. 24 Monate Laufzeit, kein Problem. Ab sofort wird auf jeden Fall zweimal die Woche trainiert, so der Plan. Das einzige, was dann regelmäßig stattfindet, ist die monatliche Kontoabbuchung des Beitrags, während die Begeisterung für das regelmäßige Training sich schon im Frühjahr verflüchtigt hat. Was tun?
Das Wichtigste in Kürze: Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung des Fitnessvertrages
Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihrem Fitnessstudio eine Frist zur Behebung dieser Mängel setzen müssen, ehe Sie zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags berechtigt sind. Behebt das Studio die Mängel innerhalb der gesetzten Frist, besteht kein Grund mehr für die Sonderkündigung.
Vertrag im Fitnessstudio kündigen – so gehen Sie vor
Ob Sie Ihren Fitnessstudiovertrag in Schriftform, d.h. per Brief und mit Ihrer Unterschrift kündigen müssen oder eine Kündigung per Mail ausreicht, ist von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Fitnessstudios abhängig."Pierre Torster
Zunächst einmal die schlechte Nachricht: Die Nichtnutzung des Angebots bzw. des Fitnessstudios berechtigt noch nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Selbstverständlich können Sie den Vertrag ordentlich innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit kündigen. Dann müssen Sie jedoch weiterzahlen, auch wenn Sie die Leistungen des Studios nicht in Anspruch nehmen wollen.
Sie haben einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen. Wenn sich das Fitnessstudio an seinen Teil der Vereinbarung hält und Kurse, Räume und Gerätschaften ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, müssen Sie sich an Ihren Teil der Vereinbarung halten und den Beitrag entrichten – egal, ob der Vertrag genutzt wird oder nicht. Anders sieht die Sache aus, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen seitens des Fitnessstudios nicht erfüllt werden.
Eine länger andauernde Erkrankung hingegen stellt einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung dar, entschied ebenfalls das BGH in einem Grundsatzurteil vom 08.02.2012 (Az. XII ZR 42/10 ). Dafür sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Als Mitglied in einem Sportstudio ist es möglich, einen bestehenden Vertrag aufgrund einer Krankheit zu kündigen, sofern ein entsprechendes Attest von einem Arzt vorliegt. Natürlich führt nicht jede Krankheit dazu, dass eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio außerordentlich gekündigt werden kann – schließlich ist mit einigen Krankheiten auch weiterhin das Betreiben von Sport möglich. Das Fitnessstudio ist im Zweifel also dazu berechtigt, gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Krankheit so schwerwiegend und dauerhaft ist, dass sie die Restlaufzeit des Vertrages überschreitet.
Wenn die Krankheit vor Abschluss des Fitnessstudio Vertrags bereits bekannt war, entfällt das Sonderkündigungsrecht ebenfalls. Ob eine Krankheit eine außerordentliche Kündigung im Fitnessstudio rechtfertigt, sollte unter Umständen mit einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht besprochen werden. Im Rahmen einer telefonischen Erstberatung geben unsere Fachanwälte Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen, die Ihnen die Kündigung Ihres Fitnessstudiovertrags erleichtern.
Liegt ein ärztliches Attest vor, das dem Mitglied eines Fitnessclubs von der Betätigung mit Sportgeräten aus gesundheitlichen Gründen abrät, so kann der Fitnessvertrag fristlos gekündigt werden.
Rechtlich gesehen gilt eine Schwangerschaft selbstverständlich nicht als Krankheit. Dennoch ist eine Schwangerschaft unter Umständen ein Grund, der zu einer außergewöhnliche Kündigung des Fitnessstudiovertrags berechtigt. Hier hängt die Umsetzung der Kündigung jedoch auch vom Studiobetreiber ab: Während einige Fitnessstudios einer außerordentlichen Kündigung wegen Schwangerschaft problemlos zustimmen, fordern andere Studios oftmals ein ärztliches Attest, das nur bei komplizierten Schwangerschaften mit Gefahr für Kind und Mutter ausgestellt wird. In einigen Fällen kann der Vertrag auch für die Zeit der Schwangerschaft pausiert werden, sodass die Zahlungen erst im Anschluss wieder fällig sind – sofern der Kunde damit einverstanden ist. Leider sind sich in der Frage der Fitnessstudio-Vertragskündigung bei Schwangerschaft auch die Gerichte nicht einig. Hier lohnt es sich also, zunächst einmal Rücksprache mit dem Fitnessstudio zu halten und auf Kulanz zu hoffen. Wenn sich das Studio weigert, den Vertrag aufgrund einer Schwangerschaft zu beenden, ist oftmals eine Beratung durch einen Fachanwalt hilfreich. Damit ein verlässlicher Rat vom Anwalt einfach, schnell und unkompliziert zu Ihnen kommt, stehen Ihnen unsere Partner-Anwälte in einer telefonischen Erstberatung zur Seite. In der Erstberatung von KLUGO erhalten Sie direkt erste Antworten auf Ihre Rechtsfragen rund um das Thema Fitenssstudiovertrag kündigen
Es gibt noch viele weitere Gründe, die aus Kundensicht die Kündigung eines Fitnessvertrages rechtfertigen. Rechtlich betrachtet spielt dabei jedoch stets das Abwägen der Interessen beider Vertragsparteien eine Rolle. Daher gibt es auch einige Kündigungsgründe, die vom Gesetzgeber als unzulässig betrachtet werden.
Unzulässige Kündigungsgründe eines Fitnessstudiovertrages:
Kündigung wegen eines Umzugs: Wenn der Kunde des Fitnessstudios seinen Wohnort wechseln muss – egal ob aus privaten oder beruflichen Gründen – liegt dies allein in dessen Verantwortungsbereich. Ein Umzug ist daher kein gültiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages.
Kündigung wegen Krankheit: Ein Fitnessstudio Vertrag kann natürlich nicht wegen jeder kleineren Krankheit gekündigt werden. Wer eine Erkältung hat, profitiert damit nicht von dem Sonderkündigungsrecht. Auch Krankheiten, die im Vorfeld zum Vertragsschluss bereits bekannt waren, rechtfertigen keine Sonderkündigung des Vertrages.
Kündigung aus beruflichen Gründen: Auch berufliche Faktoren liegen stets im Verantwortungsbereich des Kunden und dienen daher nicht als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrags.
Kündigung wegen Nichtnutzung des Vertrages: Wer einen Fitnessstudio-Vertrag abgeschlossen hat, diesen aber nicht nutzt, hat deswegen kein Sonderkündigungsrecht.
Kündigung wegen einer Veränderung der finanziellen Situation: Wer einen Fitnessstudiovertrag abgeschlossen hat, diesen jedoch nicht mehr bezahlen kann, hat dennoch kein Sonderkündigungsrecht.
Kündigung wegen Inhaberwechsel: Wenn das Fitnessstudio den Inhaber wechselt, jedoch weiterhin die bisherigen Leistungen zur Verfügung stellt, ist dies kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Natürlich haben die meisten Fitnessstudiobetreiber durchaus ein begründetes Interesse an fortgeführten Verträgen. Dennoch hat man stets die Möglichkeit, in die individuellen Verhandlungen mit dem Betreiber des Fitnessstudios zu gehen. Unter Umständen zeigt sich der Inhaber des Fitnessstudios kulant, sodass der Vertrag auch ohne gesetzliches Sonderkündigungsrecht aufgelöst werden kann. Alternativ kann auch unsere telefonische Erstberatung durch einen Fachanwalt dabei helfen, Ihnen Lösungswege zur Aufhebung oder Kündigung eines Fitnessstudiovertrags aufzuzeigen.
Ein vertraglicher Sonderfall besteht, wenn Sie Ihren Vertrag zum Beispiel am 13. Januar unterschreiben, die Laufzeit offiziell zum 1. Februar beginnt und zwei Jahre beträgt, jedoch schon ein Teilbetrag im Januar zu entrichten ist und Sie auch dann schon zu trainieren beginnen. Damit ist die Vertragslaufzeit eigentlich länger als vertraglich vereinbart. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 9 a BGB, so dass die Klausel, die eine Kündigung vor Ablauf der 24-Monatsfrist verbietet, insgesamt unwirksam ist und Ihnen ein Sonderkündigungsrecht an die Hand gibt. Diese bestätigte auch das Amtsgericht Gießen in einem Urteil vom 10.03.2010 (Az.: 45 C 607/09).
Wenn Sie unsicher sind, ob einer dieser Aspekte auf Ihren Fitnessstudiovertrag zutrifft, der eine außerordentliche Vertragskündigung rechtfertigt, nehmen Sie Kontakt im Rahmen einer telefonischen Erstberatung mit unseren Partner-Anwälten auf. Diese prüfen Ihren Vertrag und geben Ihnen Auskunft über Ihre Kündigungsmöglichkeiten.
Unter Umständen rechtfertigen Veränderungen im Studio eine außerordentliche Kündigung. Dazu können veränderte Öffnungszeiten, der Wegfall von Geräten und Kursen oder ein Trainerwechsel gehören. Hier muss jedoch zunächst schriftlich begründet werden, aus welchem Grund die Kündigung erfolgen soll, damit der Inhaber des Fitnessstudios die Möglichkeit hat, eventuelle Nachbesserungen zu ermöglichen. Sofern beispielsweise veränderte Öffnungszeiten dazu führen, dass Sie das Fitnessstudio nicht mehr besuchen können, muss der Inhaber vor der Kündigung dazu aufgefordert werden, wieder die alten Öffnungszeiten zu ermöglichen. Kommt dieser der Aufforderung nicht binnen einer genannten Frist nach, kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Selbiges gilt auch dann, wenn der Fitnessstudiovertrag aufgrund eines speziellen Kurses abgeschlossen wurde, der nach betriebsinternen Veränderungen wegfällt. In diesem Fall muss schriftlich dargelegt und bewiesen werden, dass der Vertrag nur aufgrund des Kurses zu Stande kam. Sofern der Betreiber des Fitnessstudios den Kurs nicht binnen der gesetzten Frist anbietet, kann eine Vertragskündigung folgen.
Gern unterstützen unsere Partner-Anwälte Sie im Rahmen einer telefonischen Erstberatung bei der Einschätzung des Sonderkündigungsrechts für Fitnessstudioverträge. Ein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudios gilt auch dann, wenn der Betreiber seinen Pflichten im Hinblick auf Sauberkeit, Hygiene und Ordnung nicht nachkommt. Allerdings muss auch hier eine Fristsetzung zur Ausbesserung der Mängel erfolgen, ehe eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Jeder kennt die Situation: Ein Straßenstand lockt mit besonderen Angeboten und Vergünstigungen bei sofortigem Vertragsabschluss, die im Studio selbst nicht gewährt werden würden. Was zunächst verlockend klingt, verleitet viele Menschen dazu, kurzerhand einen Fitnessstudio Vertrag abzuschließen. In den nächsten Stunden und Tagen bereut man die Entscheidung – und möchte vom Vertrag zurücktreten. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss eingeräumt. Ein Vertragswiderruf nach einem Vertragsabschluss im Rahmen einer Sonderaktion muss in den meisten Fällen schriftlich eingereicht werden. Sollten Sie den Verdacht haben, über einen Vertragsabschluss auf der Straße in eine Abofalle geraten zu sein, finden Sie passende Handlungsempfehlungen in unserem Beitrag „Abofallen: Definition, Merkmale, Handlungsempfehlungen“.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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