Unliebsame Geschenke, nicht mehr getragene Kleidungsstücke oder Möbel, die einfach nicht mehr zu einem passen – im Laufe des Lebens sammeln sich verschiedene Gegenstände an, die privat weiterverkauft werden können. Aber auch bei Privatverkäufen gibt es rechtlich einiges zu beachten.
Wer privat etwas verkaufen möchte, muss dafür natürlich nicht sofort ein Gewerbe anmelden. Als Privatperson hat man also durchaus das Recht und die Möglichkeit, auf Flohmärkten oder in den typischen Kleinanzeigen Online-Portalen seine Waren anzubieten. Wichtig ist dabei, dass dies nicht mit einer langfristigen Gewinnerzielungsabsicht geschieht. Wer also alte Klamotten, Bücher, Möbel oder andere Alltagsgegenstände an eine andere Person weiterverkauft, kann dies durchaus als Privatverkäufer tun. Anders sieht es aus, wenn man bewusst günstige Waren aufkauft, um diese im Anschluss auf Flohmärkten oder anderen Plattformen weiterzuverkaufen. In diesem Fall entfällt der Status als Privatverkäufer, da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ganz ähnlich sieht es auch bei privat angebotenen Dienstleistungen aus. Wenn man einmalig für die Nachbarn den Rasen mäht, weil diese im Urlaub sind und dafür einen kleinen Betrag erhält, ist dies rechtlich kein Problem. Mäht man dagegen wöchentlich gegen ein Entgelt den Rasen der Nachbarn, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die entsprechend angemeldet und versteuert werden muss.
Ein Verkauf ist per rechtlicher Definition nur dann ein Privatverkauf, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt. Wer also das eigene Auto, alte Kleidungsstücke, Möbel oder andere Gegenstände verkaufen möchte, ohne damit langfristig eine Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen, gilt als Privatverkäufer. Als Privatverkäufer darf man natürlich nicht nur an Privatpersonen, sondern auch an Unternehmen verkaufen.
Grundsätzlich unterscheiden sich private und gewerbliche Verkäufe vor allem im Hinblick auf die Gewährleistungspflicht. Als gewerblicher Verkäufer fällt die Möglichkeit zum Gewährleistungsausschluss weg, beim Abschluss eines privaten Kaufvertrages kann dieser jedoch schriftlich oder mündlich festgehalten werden. Ein weiterer Unterschied besteht in der Steuerpflicht. Als gewerblicher Verkäufer muss ab dem ersten verkauften Gegenstand oder der ersten verkauften Dienstleistung Steuer auf den Gewinn entrichtet werden. Als Privatverkäufer sind die meisten Verkäufe dagegen steuerfrei.
Ein klassischer, schriftlich festgehaltener Kaufvertrag muss auch bei Privatverkäufen nicht zwangsläufig abgeschlossen werden – auch ein mündlicher Kaufvertrag ist gültig. Gerade bei höherwertigen Gütern, zum Beispiel beim Verkauf eines privaten Kraftfahrzeuges, sollten die Rahmenbedingungen jedoch schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, damit man sowohl als Verkäufer als auch als Käufer auf der sicheren Seite ist.
Die Anforderungen an einen Privatverkäufer sind deutlich geringer als die Auflagen, die der Gesetzgeber dem gewerblichen Verkäufer stellt. Dennoch sollte man auch hier die Grundlagen der Gewährleitungspflicht kennen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Grundsätzlich gilt: Als Verkäufer steht man automatisch in der Gewährleistungspflicht. Das gilt auch bei Privatverkäufen. Allerdings hat man als Privatverkäufer das Recht, die Waren nur unter der Bedingung eines Gewährleistungsausschlusses zu verkaufen. Der Gewährleistungsausschluss muss unter den Vertragsparteien aber explizit vereinbart werden. Wenn man im Internet eine Verkaufsanzeige schaltet, so muss in dieser explizit erwähnt werden, dass die Ware „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft wird. Dabei kommt es vor allem auf die präzise Formulierung an. Spricht man statt Gewährleistung von Garantie, so ist die Formulierung ungültig, da es sich bei einer Garantie immer um eine freiwillige Leistung des Verkäufers handelt. Auch „gekauft wie gesehen“ ist kein rechtsgültiger Gewährleistungsausschluss, da lediglich sichtbare Mängel dadurch abgedeckt werden. Stellt der Käufer im Anschluss jedoch einen nicht sofort sichtbaren Mangel fest, hat man auch als Privatverkäufer der Gewährleistungspflicht nachzukommen.
Allerdings lässt sich über einen Gewährleistungsausschluss nicht jegliche Rücknahmepflicht ausschließen. Sobald man als Verkäufer bewusst den wahren Zustand der Ware verschweigt, also den Käufer arglistig täuscht, ist der Kaufvertrag anfechtbar (§ 123 BGB). Dieser Rechtsgrundsatz gilt jedoch nicht nur bei verschleierten Mängeln. Auch die Leistung der verkauften Waren muss korrekt angegeben werden. Wer eine Popcorn-Maschine unter der Prämisse verkauft, dass sich damit auch Kaffee kochen lässt, ohne dass dies tatsächlich möglich ist, begeht ebenfalls eine arglistige Täuschung. Auch in diesen Fällen ist der Gewährleistungsausschluss als nichtig zu betrachten (§ 444 BGB).
Übrigens: Bei regulären Onlinekäufen hat der Käufer automatisch ein 14-tägiges Rückgaberecht. Dies gilt allerdings nicht für Privatverkäufe. Wer online Waren von einer Privatperson kauft, kann sich also höchstens auf die Gewährleistung berufen.
Auch als Privatverkäufer steht man in der Gewährleistungspflicht. Wer keine Gewährleistung anbieten möchte, muss diese explizit und deutlich kommuniziert ausschließen. Achten Sie beim Gewährleistungsausschluss unbedingt auf eine rechtlich gültige Formulierung!
Als privater Verkäufer müssen sie die Haftung ausschließen. Denn gesetzlich sind auch Sie dazu verpflichtet, einwandfreie Waren anzubieten. Seit dem 01.01.2022 gilt eine verschärfte Sachmangelhaftung. Sie sollten deshalb bei Haftungsklauseln, auf die richtige Formulierung achten. Hierbei kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht helfen."Pierre Torster
Wer an einen Kaufvertrag denkt, hat meist ein unterschriebenes Dokument vor Augen. Allerdings kann auch mündlich ein Kaufvertrag zustande kommen. Das bedeutet: Jeder Kauf bringt automatisch auch einen Kaufvertrag mit sich. Allerdings gibt es natürlich auch bei Privatverkäufen einen guten Grund, einen schriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen. Vor allem bei teureren Gütern ist dies sinnvoll – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer. Vor allem für Schmuck, Kraftfahrzeuge oder teure Kunstwerke werden privat Kaufverträge abgeschlossen, aber auch bei technischen Geräten wie einem Computer oder einer Küchenmaschine kann ein schriftlicher Kaufvertrag Sinn machen. Verpflichtet ist man dazu allerdings nicht.
Wer sich dennoch für einen privaten Kaufvertrag entscheidet, sollte unbedingt folgende Informationen aufnehmen:
Grundsätzlich sind Privatverkäufe steuerfrei. Auf den Wert der Waren kommt es dabei nicht an – als Privatverkäufer darf man also auch das eigene Auto oder teuren Schmuck steuerfrei weiterverkaufen. Allerdings sollte dabei die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr beachtet werden, die bei allen Waren greift, die nicht zum täglichen Gebrauch gehören. Wenn man sich dazu entscheidet, eine geschenkte Uhr innerhalb von einem Jahr (Spekulationsfrist) weiterzuverkaufen, muss der Gewinn in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Wert des Gegenstandes – in diesem Fall der Uhr – über 600 Euro liegt. Alle Wertgegenstände, die unter dieser Freibetragsgrenze liegen, können auch vor Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei weiterverkauft werden.
Wenn Sie teure Wertgegenstände, die nicht zum alltäglichen Gebrauch gehören, weiterverkaufen möchten, sollten Sie unbedingt die Spekulationsfrist von einem Jahr abwarten, damit auf den Verkaufserlös keine Steuern gezahlt werden müssen.
Die zahlreichen Vorteile eines Privatverkaufs gelten nur dann, wenn der Verkäufer auch als Privatverkäufer eingestuft werden kann. Wer regelmäßig Waren im Internet verkauft oder als fester Händler auf dem Flohmarkt tätig ist, könnte durch das Finanzamt als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden und müsste dann auch rückwirkend Steuern auf die erzielten Gewinne bezahlen. Der Gesetzgeber hat keine genaue Einordnung festgelegt, ab wann ein Verkäufer als gewerblicher Verkäufer gilt.
Dennoch gibt es einige Indikatoren, die für eine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht sprechen:
Ebenfalls schwieriger wird es bei angebotenen Dienstleistungen. Wer online seine Leistungen anbietet, kann nahezu automatisch als gewerblicher Dienstleister eingestuft werden – selbst dann, wenn es sich nur um einen geringen Nebenverdienst handelt. Es ist also durchaus möglich, spontan den Nachbarn im Garten gegen ein kleines Entgelt zu helfen. Das dauerhafte Anbieten einer Dienstleistung ist jedoch nur als gewerblicher Dienstleister möglich.
Die Übergänge zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern sind fließend. Der Gesetzgeber hat keine festen Grundlagen definiert, die einen gewerblichen Verkäufer ausmachen. Daher sollte man auch als Privatverkäufer darauf achten, ein gewisses Maß nicht zu überschreiten.
Wer sich dazu entschließt, gelegentlich privat einige Waren zu verkaufen, kann dennoch einiges falsch machen.
Wir haben die häufigsten Fehler bei privaten Verkäufen zusammengetragen:
Wenn Sie unsicher sind, ob der Vertrag, den Sie aufgesetzt haben, rechtsgültig ist, haben Sie die Möglichkeit, mit dem KLUGO Vertrags-Check diesen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Wer sich dazu entschließt, über Online-Verkaufsplattformen wie eBay, eBay Kleinanzeigen oder alternative Seiten seine privaten Produkte zu verkaufen, kann auch hier einige Fehler machen.
Diese können rechtlich durchaus ernsthafte Konsequenzen mit sich bringen:
Für einen Privatverkauf allein benötigen Sie selten einen anwaltlichen Rat. Dennoch kann es sinnvoll sein, auf die Expertise eines Fachanwalts für Vertragsrecht zurückzugreifen – zum Beispiel beim Aufsetzen eines rechtsgültigen Kaufvertrages, wenn es um höherwertige Güter wie Schmuck, Kraftfahrzeuge oder technische Geräte geht. Auch beim Verdacht auf arglistige Täuschung oder Betrug nach einem Privatverkauf stehen Ihnen die Partner-Anwälte von KLUGO natürlich gern zur Seite. Nutzen Sie dazu einfach unsere telefonische Erstberatung, bei der wir Sie mit einem passenden Fachanwalt verbinden.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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