Online-Verträge
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Online-Verträge

Vertragsabschlüsse im Internet sind längst ein fester Bestandteil unseres Alltags. Obwohl auch hier das übliche Vertragsrecht gültig ist, gibt es beim Online-Vertrag doch einige Besonderheiten, die man im Vorfeld genauer betrachten sollte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verträge im Internet gehören inzwischen zu unserem Alltag. Mit nur wenigen Klicks können Dienstleistungen und Waren aller Art online bestellt werden.
  • Das Internetvertragsrecht ähnelt in vielen Bereichen dem herkömmlichen Vertragsrecht.
  • Es gibt aber auch einige Unterschiede, die für Käufer und Verkäufer eine große Rolle spielen.
  • Worauf es beim Abschluss von Online-Verträgen ankommt, wie Sie seriöse Händler erkennen und welche Rechtsvorschriften es für Käufe im Internet gibt, erfahren Sie hier.
  • Ein Fachanwalt für Vertragsrecht unterstützt Sie dabei, durch die zahlreichen Rechtsvorschriften zu Blicken und zu Ihrem Recht zu kommen.

Was gibt es bei Online-Verträgen zu beachten?

Im heutigen Zeitalter ist einfacher denn je, sich ganz bequem von Zuhause aus Waren zu bestellen oder Dienstleistungen zu nutzen. Schon ein Mausklick genügt, um einen Vertrag online abzuschließen. Vor dem Kauf sollte man jedoch prüfen, ob es sich um einen seriösen Verkäufer handelt. Durch die Anonymität des Internets ist für einen potentiellen Käufer nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob man es mit einem echten Verkäufer oder einem Betrüger zu tun hat. Daher sollte man vor dem Abschluss von Online-Verträgen darauf achten, es mit einem seriösen Anbieter zu tun zu haben. Der Gesetzgeber sieht einige Grundlagen vor, die jeder Online-Shop haben muss:

  • Rechtsdaten: Ein Impressum mit ladungsfähiger Adresse und allen Kontaktmöglichkeiten ist im Online Shop vorhanden.
  • Datenschutz: Die Datenschutzrichtlinien sind öffentlich auf der Webseite zu finden und können jederzeit eingesehen werden.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die AGB sind ebenfalls öffentlich auf der Webseite zu finden und können jederzeit nachgelesen werden.
  • Preisgestaltung: Die Produktpreise müssen auf den ersten Blick erkennbar sein.
  • Warenkorb: Im Warenkorb muss nicht nur ein Überblick über die exakten Waren und die Preise geliefert werden, sondern auch alle zusätzlich anfallenden Kosten (Lieferkosten, Anschlussgebühren, Steuern etc.) müssen hier ausgewiesen werden.
  • Mindestlaufzeit: Sofern es sich um einen Online Vertragsabschluss mit Vertragslaufzeit handelt, muss auch die Mindestlaufzeit des Vertrages jederzeit für den Käufer sichtbar sein.
  • Lieferzeiten: Online-Händler sind dazu verpflichtet, schon während des Bestellprozesses auf die voraussichtlichen Lieferzeiten hinzuweisen.
  • Zahlungsmethoden: Wenn Sie in einem Online-Shop nur per Vorkasse zahlen können, sollten Sie vorsichtig sein. Ein guter Online-Shop bietet auch Rechnungskäufe oder andere Zahlungsmethoden an.

Ein Kauf im Internet basiert ebenso, wie ein Kauf im Ladengeschäft auf zwei Vertragspartnern (Käufer und Verkäufer), dem Vertragsgegenstand (der Ware oder Dienstleistung, die gekauft werden soll) und der Geldleistung (also dem Verkaufspreis oder der Vergütung). Im Gegensatz zu den meisten Kaufverträgen wird bei einem Online-Vertrag die Willenserklärung allerdings nicht schriftlich formuliert und durch die Vertragspartner unterzeichnet, sondern direkt per Mausklick oder E-Mail übermittelt.

Online einen Vertrag abzuschließen gehört inzwischen zu unserem Alltag. Neben Online-Shopping sind auch Vertragsabschlüsse für Internetverträge, Handyverträge oder Zeitschriften-Abonnements online möglich. Zwar ist der Vertragsabschluss per Mausklick sehr einfach, allerdings gilt das Internetvertragsrecht auch als recht komplex.

Wenn Sie einen Vertrag online abschließen, sollten Sie den Verkäufer auf seine Seriosität hin überprüfen. Gegeben ist diese beispielsweise bei einem Impressum mit ladungsfähiger Adresse, öffentlich aufrufbaren Datenschutzrichtlinien sowie AGB. Wenn Sie Probleme mit einem Online-Vertrag haben oder in eine Abofalle geraten sind, sollten Sie sich juristische Unterstützung einholen."
Pierre Torster
Rechtsanwalt Ass. jur. Dipl. jur.

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Welche Besonderheiten gelten, wenn man einen Vertrag online abschließt?

Ein Online-Vertrag unterscheidet sich zunächst nur geringfügig vom typischen Geschäftsverkehr im Ladengeschäft. Auch online kommt nur dann ein Vertrag , wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärung gibt. Die angebotene Ware im Online Shop ist dabei nicht als Angebot des Verkäufers zu deklarieren, sondern lediglich als eine Aufforderung ein solches abzugeben. Dies nennt man im Fachjargon „invitatio ad offerendum“. –Wählt man nun im Online-Shop die präsentierte Ware aus, unterbreitet man damit dem Verkäufer ein Verkaufsangebot. Die Annahme wird daraufhin beispielsweise in Form einer Bestellbestätigung abgegeben. Formbedürftige Rechtsgeschäfte, für die eine schriftliche Unterschrift notwendig ist, sind daher von einem Online-Vertragsabschluss ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Bürgschaften, Mieterhöhungen oder Verbraucherkreditverträge.

Sogenannte Fernabsatzverträge – also online abgeschlossene Verträge – unterliegen jedoch rechtlich einigen Bestimmungen, die sich von regulären Vertragsabschlüssen unterscheiden. Große Unterschiede gibt es zum Beispiel im Widerrufsrecht: Während man bei Online-Käufen die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeben darf, ist dies bei Käufen im Ladengeschäft nicht ohne Weiteres möglich. Als Käufer profitiert man aber gleichzeitig auch von den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechten, die man als Käufer im Ladengeschäft ebenfalls hat.

Wer einen Vertrag online abschließen möchte, sollte außerdem die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes beachten. Ein Verkäufer hat das Recht, die Kundendaten auch ohne explizite Einwilligung abzuspeichern. Dafür muss allerdings in der Datenschutzerklärung genau beschrieben werden, für welche Zwecke diese Daten gespeichert werden und wie lange die Daten im System gespeichert bleiben. Es ist nicht zulässig, dass die Daten ohne explizites Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. Die Daten im Anschluss für die Zusendung von Werbung zu nutzen ist ebenfalls nur dann rechtlich zulässig, wenn man diesem Vorgang ausdrücklich zugestimmt hat.

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Achten Sie beim Kauf im Internet darauf, ob die Ware von einem Händler oder Privatverkäufer verkauft wird. Rechtliche Grundlagen, wie das Widerrufsrecht gelten nur für Vertragsabschlüsse mit gewerblichen Verkäufern. Bei Privatverkäufen wird die Gewährleistung in den meisten Fällen ausgeschlossen. Dies muss jedoch explizit angegeben werden.

Alles Wichtige zu Online-Verträgen auf einen Blick – Infografik
Alles Wichtige zu Online-Verträgen auf einen Blick – Infografik

Welche Widerrufsrechte hat man, wenn man einen Vertrag im Internet abschließt?

Der wohl größte Unterschied im Vergleich zum herkömmlichen Vertragsrecht ist das automatische Widerrufsrecht, das bei nahezu jedem Online-Vertragsabschluss möglich ist. Als Käufer profitiert man bei einem Kauf vor Ort im Ladengeschäft zwar von den üblichen Gewährleistungsrechten, zum Beispiel beim Kauf defekter Ware, hat allerdings nur schwer die Möglichkeit, bereits gekaufte Waren ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Bei einem Online Vertragsabschluss sieht das anders aus. Als Käufer hat man hier grundsätzlich das Recht, alle online gekauften Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmen:

Frische Waren: Wer online frische Waren wie zum Beispiel Lebensmittel kauft, kann diese nicht im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsrechte an den Verkäufer zurücksenden, da diese zum Zeitpunkt der Rücksendung in den meisten Fällen bereits verdorben wären. Ähnliche Regelungen gelten auch für Produkte, bei denen das Verfallsdatum in naher Zukunft liegt.

Downloads: Nicht immer handelt es sich bei einem Online-Kauf um den Kauf von Waren. Wer Dateien online bestellt, die sofort heruntergeladen werden können, hat ebenfalls kein typisches Widerrufsrecht. Zwar kann man vor dem Download der Dateien noch wie üblich vom Kaufvertrag zurücktreten, nach dem erfolgreichen Download ist der Vertragsrücktritt jedoch nur noch schwer möglich. Die meisten Anbieter für Online-Produkte nutzen dafür den vom Gesetzgeber vorgesehen Widerrufsausschluss.

Sonderanfertigungen: Ebenfalls ausgenommen vom gängigen Widerrufsrecht sind alle Waren, die eigens für den Kunden angefertigt werden. Dabei kann es sich um echte Waren, wie bedruckte T-Shirts, gravierte Schmuckstücke oder individuell angefertigte Kugelschreiber handeln, aber auch um reine Internetprodukte – zum Beispiel Grafiken oder Designs – die für den Kunden angefertigt wurden und zum Download bereitgestellt werden.

Datenträger: Der Gesetzgeber hat auch für Datenträger Sonderregelungen eingeführt, die das typische Widerrufsrecht ausschließen. CDs, DVDs, Computerspiele, Konsolenspiele und viele weitere Datenträger können nur dann im Rahmen des 14-tätigen Widerrufsrechts zurückgegeben werden, wenn diese noch vollständig versiegelt sind.

Eintrittskarten: Da Eintrittskarten auch kurz vor der Veranstaltung noch online bestellt werden können, schließt der Gesetzgeber auch hier das 14-tägige Widerrufsrecht aus.

Zeitschriften: Zeitschriften, Magazine, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse dieser Art, die tagesaktuell gedruckt und versendet werden, können ebenfalls nicht im Rahmen des 14-tägigen Widerrufsrechts zurückgegeben werden, da diese nur für einen kurzen Zeitraum als aktuell angesehen werden und im Anschluss nicht erneut verkauft werden könnten.

Die üblichen Widerrufsrechte gelten zudem nur dann, wenn man als Käufer einen Gegenstand von einem Händler gekauft hat. Privatverkäufe sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme: Der Verkäufer bietet explizit ein Rückgaberecht an, wenn dem Käufer die Ware nicht gefällt.

Ist die automatische Vertragsverlängerung bei Online Verträgen rechtsgültig?

Viele der online abgeschlossenen Verträge verlängern sich nach einer gewissen Laufzeit von allein. Dazu zählen typischerweise Verträge mit dem Internetanbieter, aber auch Handyverträge, Stromverträge oder Zeitschriften-Abos.

Der Gesetzgeber hat recht hohe Ansprüche an die Anbieter gestellt, unter denen eine automatische Vertragsverlängerung rechtsgültig ist:

  • Beim Vertragsabschluss muss explizit auf die Vertragslaufzeit hingewiesen worden sein mit dem Hinweis , dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch um den genannten Zeitraum verlängert.
  • Auch auf die Kündigungsfrist muss schon bei Vertragsabschluss hingewiesen worden sein.
  • Bevor die Vertragsverlängerung eintritt, muss ein rechtzeitiger und expliziter Hinweis an den Käufer erfolgen, damit ausreichend Zeit bleibt, um den Vertrag zu kündigen.
  • Für die Vertragskündigung dürfen keine schwierigen Hürden gestellt werden. Dies ist zum Beispiel bei einer Kündigung, die nur per Fax akzeptiert wird, der Fall. Denn kaum eine Privatperson besitzt heutzutage ein Faxgerät.

Automatische Vertragsverlängerungen sind durchaus rechtsgültig, wenn der Verkäufer diese klar kommuniziert. Wenn Sie eine gültigen Laufzeitvertrag widerrufen möchten, können Sie dies im Rahmen der 14-tägigen Widerrufsfrist tun. Außerdem gibt es die Möglichkeit den Vertrag mit Beginn der Kündigungsfrist zu kündigen.

Wie geht man mit Abo-Fallen um?

Hinter einer vermeintlich kostenlosen Registrierung oder einem kostenlosen Probe-Abo versteckt sich nur allzu häufig eine trügerische Abo-Falle, die für den Betroffenen hohe Kosten mit sich bringt. Schon ein falscher Klick genügt, um in eine der betrügerischen Abo-Fallen zu tappen, die im Internet zu finden sind. Bei den meisten Abo-Fallen ist jedoch kein gültiger Vertrag zustande gekommen, sodass die Forderungen unberechtigt sind. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass nur dann ein rechtsgültiger Vertrag besteht, wenn beide Parteien bei Vertragsabschluss die genauen Konditionen des Vertrages kannten und sich damit einverstanden erklärten. Wenn Sie in eine Abo-Falle geraten sind, sollten Sie daher zunächst Ruhe bewahren und den geforderten Betrag auf keinen Fall zahlen. In unserem Beitrag zu Abo-Fallen gehen wir explizit darauf ein, wie man eine Abo-Falle erkennt und wie man einen Widerspruch formulieren sollte.

Welche Unterschiede gibt es beim Internetvertragsrecht zum normalen Vertragsrecht?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für das Internetvertragsrecht und das normale Vertragsrecht identische Grundlagen vor. So ist für einen erfolgreichen Vertragsabschluss immer eine beiderseitige Willenserklärung notwendig. Dennoch hat sich im Laufe der Jahre herauskristallisiert, dass das Internetvertragsrecht eigene Grundlagen braucht, um Käufer und Verkäufer gerecht zu werden.

Die markantesten Unterschiede zwischen Internetvertragsrecht und normalem Vertragsrecht sind:

  • Es gibt ein Widerrufsrecht: Der Käufer hat bei Online-Käufen und Online-Vertragsabschlüssen das Recht, in einem Zeitraum von 14 Tagen den Vertrag zu widerrufen.
  • Keine Unterschrift notwendig: Eine Unterschrift unter dem Vertrag muss nicht persönlich abgegeben werden. Dies geschieht im grunde per Mausklick.
  • Informationspflichten seitens der Händler: Als Verkäufer ist man bei Online-Angeboten dazu verpflichtet, dem Käufer deutlich mehr Informationen zum Händler und zum Produkt zukommen zu lassen, als bei einem Kauf vor Ort in einem Ladengeschäft.
  • Das Telemediengesetz findet Anwendung: Für Händler spielt vor allem das Telemediengesetz (TMG) eine wichtige Rolle, das umgangssprachlich auch als Internetzgesetz bezeichnet wird. Hier werden alle Grundlagen festgehalten, die für Vertragsabschlüsse im Internet beachtet werden müssen.

Wie kann ein Anwalt beim Online-Vertragsrecht helfen?

Wer einen Vertrag online abschließen möchte, kann dies meist schon mit wenigen Klicks tun. Grundsätzlich ist ein Online Vertrag genauso rechtsgültig, wie ein regulärer Vertrag – sofern alle Anforderungen seitens der Verkäufer und Käufer erfüllt werden. Als Käufer besteht allerdings das Risiko, an einen Betrüger zu geraten oder in eine Abo-Falle zu tappen, aus der man nur schwer wieder allein herauskommt. Ein Fachanwalt mit Spezialisierung auf Online-Vertragsrecht ist der ideale Ansprechpartner, um durch das komplexe Rechtsgebiet des Onlinevertragsrechts zu blicken. Aber auch bei der Nutzung des Widerrufsrechts oder allen Anfragen der Gewährleistung unterstützt ein Fachanwalt für Vertragsrecht Sie gern. Wenden Sie sich dazu einfach an die Erstberatung von KLUGO, damit wir Sie mit einem unserer erfahrenen Partner-Anwälte verbinden können.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.