Vertragsabschlüsse im Internet sind längst ein fester Bestandteil unseres Alltags. Obwohl auch hier das übliche Vertragsrecht gültig ist, gibt es beim Online-Vertrag doch einige Besonderheiten, die man im Vorfeld genauer betrachten sollte.
Im heutigen Zeitalter ist einfacher denn je, sich ganz bequem von Zuhause aus Waren zu bestellen oder Dienstleistungen zu nutzen. Schon ein Mausklick genügt, um einen Vertrag online abzuschließen. Vor dem Kauf sollte man jedoch prüfen, ob es sich um einen seriösen Verkäufer handelt. Durch die Anonymität des Internets ist für einen potentiellen Käufer nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob man es mit einem echten Verkäufer oder einem Betrüger zu tun hat. Daher sollte man vor dem Abschluss von Online-Verträgen darauf achten, es mit einem seriösen Anbieter zu tun zu haben. Der Gesetzgeber sieht einige Grundlagen vor, die jeder Online-Shop haben muss:
Ein Kauf im Internet basiert ebenso, wie ein Kauf im Ladengeschäft auf zwei Vertragspartnern (Käufer und Verkäufer), dem Vertragsgegenstand (der Ware oder Dienstleistung, die gekauft werden soll) und der Geldleistung (also dem Verkaufspreis oder der Vergütung). Im Gegensatz zu den meisten Kaufverträgen wird bei einem Online-Vertrag die Willenserklärung allerdings nicht schriftlich formuliert und durch die Vertragspartner unterzeichnet, sondern direkt per Mausklick oder E-Mail übermittelt.
Online einen Vertrag abzuschließen gehört inzwischen zu unserem Alltag. Neben Online-Shopping sind auch Vertragsabschlüsse für Internetverträge, Handyverträge oder Zeitschriften-Abonnements online möglich. Zwar ist der Vertragsabschluss per Mausklick sehr einfach, allerdings gilt das Internetvertragsrecht auch als recht komplex.
Wenn Sie einen Vertrag online abschließen, sollten Sie den Verkäufer auf seine Seriosität hin überprüfen. Gegeben ist diese beispielsweise bei einem Impressum mit ladungsfähiger Adresse, öffentlich aufrufbaren Datenschutzrichtlinien sowie AGB. Wenn Sie Probleme mit einem Online-Vertrag haben oder in eine Abofalle geraten sind, sollten Sie sich juristische Unterstützung einholen."Pierre Torster
Ein Online-Vertrag unterscheidet sich zunächst nur geringfügig vom typischen Geschäftsverkehr im Ladengeschäft. Auch online kommt nur dann ein Vertrag , wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärung gibt. Die angebotene Ware im Online Shop ist dabei nicht als Angebot des Verkäufers zu deklarieren, sondern lediglich als eine Aufforderung ein solches abzugeben. Dies nennt man im Fachjargon „invitatio ad offerendum“. –Wählt man nun im Online-Shop die präsentierte Ware aus, unterbreitet man damit dem Verkäufer ein Verkaufsangebot. Die Annahme wird daraufhin beispielsweise in Form einer Bestellbestätigung abgegeben. Formbedürftige Rechtsgeschäfte, für die eine schriftliche Unterschrift notwendig ist, sind daher von einem Online-Vertragsabschluss ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Bürgschaften, Mieterhöhungen oder Verbraucherkreditverträge.
Sogenannte Fernabsatzverträge – also online abgeschlossene Verträge – unterliegen jedoch rechtlich einigen Bestimmungen, die sich von regulären Vertragsabschlüssen unterscheiden. Große Unterschiede gibt es zum Beispiel im Widerrufsrecht: Während man bei Online-Käufen die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeben darf, ist dies bei Käufen im Ladengeschäft nicht ohne Weiteres möglich. Als Käufer profitiert man aber gleichzeitig auch von den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechten, die man als Käufer im Ladengeschäft ebenfalls hat.
Wer einen Vertrag online abschließen möchte, sollte außerdem die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes beachten. Ein Verkäufer hat das Recht, die Kundendaten auch ohne explizite Einwilligung abzuspeichern. Dafür muss allerdings in der Datenschutzerklärung genau beschrieben werden, für welche Zwecke diese Daten gespeichert werden und wie lange die Daten im System gespeichert bleiben. Es ist nicht zulässig, dass die Daten ohne explizites Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. Die Daten im Anschluss für die Zusendung von Werbung zu nutzen ist ebenfalls nur dann rechtlich zulässig, wenn man diesem Vorgang ausdrücklich zugestimmt hat.
Achten Sie beim Kauf im Internet darauf, ob die Ware von einem Händler oder Privatverkäufer verkauft wird. Rechtliche Grundlagen, wie das Widerrufsrecht gelten nur für Vertragsabschlüsse mit gewerblichen Verkäufern. Bei Privatverkäufen wird die Gewährleistung in den meisten Fällen ausgeschlossen. Dies muss jedoch explizit angegeben werden.
Der wohl größte Unterschied im Vergleich zum herkömmlichen Vertragsrecht ist das automatische Widerrufsrecht, das bei nahezu jedem Online-Vertragsabschluss möglich ist. Als Käufer profitiert man bei einem Kauf vor Ort im Ladengeschäft zwar von den üblichen Gewährleistungsrechten, zum Beispiel beim Kauf defekter Ware, hat allerdings nur schwer die Möglichkeit, bereits gekaufte Waren ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Bei einem Online Vertragsabschluss sieht das anders aus. Als Käufer hat man hier grundsätzlich das Recht, alle online gekauften Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmen:
Frische Waren: Wer online frische Waren wie zum Beispiel Lebensmittel kauft, kann diese nicht im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsrechte an den Verkäufer zurücksenden, da diese zum Zeitpunkt der Rücksendung in den meisten Fällen bereits verdorben wären. Ähnliche Regelungen gelten auch für Produkte, bei denen das Verfallsdatum in naher Zukunft liegt.
Downloads: Nicht immer handelt es sich bei einem Online-Kauf um den Kauf von Waren. Wer Dateien online bestellt, die sofort heruntergeladen werden können, hat ebenfalls kein typisches Widerrufsrecht. Zwar kann man vor dem Download der Dateien noch wie üblich vom Kaufvertrag zurücktreten, nach dem erfolgreichen Download ist der Vertragsrücktritt jedoch nur noch schwer möglich. Die meisten Anbieter für Online-Produkte nutzen dafür den vom Gesetzgeber vorgesehen Widerrufsausschluss.
Sonderanfertigungen: Ebenfalls ausgenommen vom gängigen Widerrufsrecht sind alle Waren, die eigens für den Kunden angefertigt werden. Dabei kann es sich um echte Waren, wie bedruckte T-Shirts, gravierte Schmuckstücke oder individuell angefertigte Kugelschreiber handeln, aber auch um reine Internetprodukte – zum Beispiel Grafiken oder Designs – die für den Kunden angefertigt wurden und zum Download bereitgestellt werden.
Datenträger: Der Gesetzgeber hat auch für Datenträger Sonderregelungen eingeführt, die das typische Widerrufsrecht ausschließen. CDs, DVDs, Computerspiele, Konsolenspiele und viele weitere Datenträger können nur dann im Rahmen des 14-tätigen Widerrufsrechts zurückgegeben werden, wenn diese noch vollständig versiegelt sind.
Eintrittskarten: Da Eintrittskarten auch kurz vor der Veranstaltung noch online bestellt werden können, schließt der Gesetzgeber auch hier das 14-tägige Widerrufsrecht aus.
Zeitschriften: Zeitschriften, Magazine, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse dieser Art, die tagesaktuell gedruckt und versendet werden, können ebenfalls nicht im Rahmen des 14-tägigen Widerrufsrechts zurückgegeben werden, da diese nur für einen kurzen Zeitraum als aktuell angesehen werden und im Anschluss nicht erneut verkauft werden könnten.
Die üblichen Widerrufsrechte gelten zudem nur dann, wenn man als Käufer einen Gegenstand von einem Händler gekauft hat. Privatverkäufe sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme: Der Verkäufer bietet explizit ein Rückgaberecht an, wenn dem Käufer die Ware nicht gefällt.
Viele der online abgeschlossenen Verträge verlängern sich nach einer gewissen Laufzeit von allein. Dazu zählen typischerweise Verträge mit dem Internetanbieter, aber auch Handyverträge, Stromverträge oder Zeitschriften-Abos.
Der Gesetzgeber hat recht hohe Ansprüche an die Anbieter gestellt, unter denen eine automatische Vertragsverlängerung rechtsgültig ist:
Automatische Vertragsverlängerungen sind durchaus rechtsgültig, wenn der Verkäufer diese klar kommuniziert. Wenn Sie eine gültigen Laufzeitvertrag widerrufen möchten, können Sie dies im Rahmen der 14-tägigen Widerrufsfrist tun. Außerdem gibt es die Möglichkeit den Vertrag mit Beginn der Kündigungsfrist zu kündigen.
Hinter einer vermeintlich kostenlosen Registrierung oder einem kostenlosen Probe-Abo versteckt sich nur allzu häufig eine trügerische Abo-Falle, die für den Betroffenen hohe Kosten mit sich bringt. Schon ein falscher Klick genügt, um in eine der betrügerischen Abo-Fallen zu tappen, die im Internet zu finden sind. Bei den meisten Abo-Fallen ist jedoch kein gültiger Vertrag zustande gekommen, sodass die Forderungen unberechtigt sind. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass nur dann ein rechtsgültiger Vertrag besteht, wenn beide Parteien bei Vertragsabschluss die genauen Konditionen des Vertrages kannten und sich damit einverstanden erklärten. Wenn Sie in eine Abo-Falle geraten sind, sollten Sie daher zunächst Ruhe bewahren und den geforderten Betrag auf keinen Fall zahlen. In unserem Beitrag zu Abo-Fallen gehen wir explizit darauf ein, wie man eine Abo-Falle erkennt und wie man einen Widerspruch formulieren sollte.
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für das Internetvertragsrecht und das normale Vertragsrecht identische Grundlagen vor. So ist für einen erfolgreichen Vertragsabschluss immer eine beiderseitige Willenserklärung notwendig. Dennoch hat sich im Laufe der Jahre herauskristallisiert, dass das Internetvertragsrecht eigene Grundlagen braucht, um Käufer und Verkäufer gerecht zu werden.
Die markantesten Unterschiede zwischen Internetvertragsrecht und normalem Vertragsrecht sind:
Wer einen Vertrag online abschließen möchte, kann dies meist schon mit wenigen Klicks tun. Grundsätzlich ist ein Online Vertrag genauso rechtsgültig, wie ein regulärer Vertrag – sofern alle Anforderungen seitens der Verkäufer und Käufer erfüllt werden. Als Käufer besteht allerdings das Risiko, an einen Betrüger zu geraten oder in eine Abo-Falle zu tappen, aus der man nur schwer wieder allein herauskommt. Ein Fachanwalt mit Spezialisierung auf Online-Vertragsrecht ist der ideale Ansprechpartner, um durch das komplexe Rechtsgebiet des Onlinevertragsrechts zu blicken. Aber auch bei der Nutzung des Widerrufsrechts oder allen Anfragen der Gewährleistung unterstützt ein Fachanwalt für Vertragsrecht Sie gern. Wenden Sie sich dazu einfach an die Erstberatung von KLUGO, damit wir Sie mit einem unserer erfahrenen Partner-Anwälte verbinden können.
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