STAND 29.03.2023 | LESEZEIT 19 MIN
Eigenbedarfskündigungen zählen zu den häufigsten Kündigungsgründen im Mietrecht. Meist denken Mieter, dass sie bei einem Widerspruch keine Chance haben. Aber täuschen Sie sie nicht: Häufig sind Eigenbedarfskündigungen formal bereits unwirksam. Zusätzlich gibt es Härtefallgründe, die einen Widerspruch seitens des Mieters rechtfertigen. Alle Informationen erhalten Sie hier.
Liegt eine rechtswirksame Eigenbedarfskündigung vor, haben Sie als Mieter das Recht zu widersprechen. Um Widerspruch einzulegen, gehen Sie wie folgt vor:
Ein Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung sollte erst immer kurz vor Ablauf der Frist erfolgen. Somit gewinnen Sie Zeit und schieben einen möglichen Auszug auf.
Möchten Sie ein Widerspruchsschreiben gegen eine Eigenbedarfskündigung aufsetzen, können Sie sich am folgenden Muster orientieren:
Stellt sich ein Kündigungsschreiben nach der Prüfung als rechtswirksam heraus, haben Sie unter bestimmten Umständen dennoch die Möglichkeit, der Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Ihr Recht auf einen Kündigungswiderspruch ist in § 574 BGB geregelt. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Sozial- oder Härteklausel.
Ein Kündigungswiderspruch ist dann möglich, wenn die Eigenbedarfskündigung für den „Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist“ (§ 574 Abs. 1 BGB).
Hier liegt zum Beispiel ein Härtefall vor:
Die Widerspruchsfrist bei einer Eigenbedarfskündigung beträgt zwei Monate. Wichtig dabei ist, dass der Mieter seinen Widerspruch rechtzeitig beim Vermieter einreicht. Der Widerspruch ist nämlich nur dann wirksam, wenn die Frist von zwei Monaten eingehalten wird. Kündigt ein Vermieter einem Mieter bspw. zum 31. März, muss das Widerspruchsschreiben dem Vermieter bis spätestens 31. Januar vorliegen.
Hat Ihnen Ihr Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt, sollten Sie zuallererst prüfen, ob die Kündigung rechtens ist. In bestimmten Fällen ist die Kündigung allein schon aufgrund eines fehlerhaften Kündigungsschreibens unwirksam.
Bei der Prüfung des Kündigungsschreibens sollten Sie auf die folgenden Punkte achten:
Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, kann die Eigenbedarfskündigung unter Umständen unwirksam sein. Die Eigenbedarfskündigung muss außerdem bestimmte formale Anforderungen erfüllen.
Prüfen Sie daher die folgenden Fragen bei Erhalt einer Eigenbedarfskündigung:
Zudem muss Ihr Vermieter den genauen Grund angeben. Es reicht also nicht aus, einfach nur Eigenbedarf anzumelden. Plausible Gründe für eine Eigenbedarfskündigung lauten z. B.:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Eigenbedarfskündigung wirksam oder unwirksam ist, erklären wir Ihnen in einer telefonischen Erstberatung gerne, welche genauen Gründe wirksam sind und welche nicht. Zusätzlich helfen Ihnen unsere Partner-Anwälte für Mietrecht bei der Klärung weiterer Schritte.
Es gibt einen besonderen Fall, der die Eigenbedarfskündigung ohnehin unwirksam macht: der Umwandlungsfall. Dieser liegt vor, wenn eine Mietwohnung während der Mietzeit in Eigentum umgewandelt und anschließend verkauft wurde. Die Wohnung unterliegt dann einer Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarfs. Die Sperrfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Gemäß § 577a Abs. 2 BGB können Bundesländer diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Dies geschieht vor allem in Ballungsräumen wie Berlin.
Liegt ein solcher Fall vor, ist eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs unwirksam. Mieter sollten sich also immer über die Eigentumsverhältnisse der Wohnung informieren.
Ein Umwandlungsfall liegt auch dann vor, wenn ein Grundstück mit mehreren Immobilien in Einzelgrundstücke aufgeteilt wird. Werden die Häuser oder Immobilien verkauft, besteht für Mieter auch hier der gleiche Schutz.
Ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam und hat ein Widerspruch nichts gebracht, muss der Mieter die Mietsache zum angegebenen Datum räumen. Weigert sich ein Mieter und eine außergerichtliche Einigung ist nicht in Sicht, kann der Vermieter eine Räumungsklage durchsetzen. Der Vermieter darf die Räumung dabei nie selbst durchführen, dadurch macht er sich strafbar und schadensersatzpflichtig.
Manche Mieter denken, sie können in die Mietwohnung des Vermieters wechseln – also einen „fliegenden Wechsel“ durchführen. Dazu ist der Vermieter aber nicht verpflichtet. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2017 (Az. VIII ZR 284/16) wurde der Umfang der Anbietpflicht einer Alternativwohnung des Vermieters genauer definiert.
Demnach muss ein Vermieter unter den folgenden Voraussetzungen eine Eigentumswohnung nach einer Eigenbedarfskündigung als Alternative anbieten:
Die angebotene Wohnung muss dabei bzgl. Miethöhe, Größe und Lage geeignet sein. Außerdem muss die alternative Vermietung für den Vermieter zumutbar sein.
Ein Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung kann unterschiedliche Folgen haben:
Ein Fachanwalt für Mietrecht kann Ihnen dabei helfen, die Eigenbedarfskündigung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass es sich um eine ungerechtfertigte oder unzulässige Kündigung handelt, können Sie direkt in Zusammenarbeit mit dem Fachanwalt für Mietrecht Widerspruch einlegen. Gerne beraten Sie zu diesem Sachverhalt auch unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten, die Ihnen im Rahmen der telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zum Sachverhalt geben. Im Anschluss können Sie selbst entscheiden, ob Sie die weitere Beratung unserer Partner-Anwälte und Rechtsexperten nutzen möchten, um gegen eine Eigenbedarfskündigung vorzugehen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.