Die Kostenfrage ist auch für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht relevant. Dabei geht es nicht um die Kosten einer Kündigungsschutzklage, sondern auch um alle anderen juristischen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das sollten Sie wissen, wenn es um die Kosten für Prozesse vor dem Arbeitsgericht geht:
Genau wie bei allen anderen zivilrechtlichen Verfahren ist auch bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht der Streitwert von großer Bedeutung für alle Kosten, die mit dem Gerichtsverfahren einhergehen. Der Streitwert wirkt sich somit nicht nur auf das Honorar für den Anwalt aus, sondern auch auf die Gerichtskosten selbst.
Grundlage für die Anwaltskosten ist dabei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Die Gerichtskosten ergeben sich dagegen aus dem Gerichtskostengesetz (kurz: GKG).
Eine erste Orientierung über die möglichen Kosten, die sich aus einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ergeben, bieten unser Anwaltskostenrechner und der Prozesskostenrechner.
Im Arbeitsrecht kann sich die Berechnung des Streitwertes oft als problematisch erweisen. Dies liegt daran, dass es nicht immer um eine konkrete Geldforderung geht. Gerade im Kündigungsschutzverfahren ist die Wertermittlung schwierig. Daher hat sich hier durch die Rechtsprechung ein Schema bewährt, nach dem auch beim Streit abseits von Geldforderungen ein Wert festgelegt werden kann:
Berechnung des Streitwertes:
Die Gerichtskosten trägt bei arbeitsrechtlichen Verfahren die Partei, die die Klage verliert. Das beinhaltet die Verfahrensgebühren und auch alle Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens angefallen sind. Das sind beispielsweise Porto- und Kopierkosten, Honorare für Übersetzer oder Gutachter.
Eine Besonderheit ergibt sich dennoch für Prozesse vor dem Arbeitsgericht: Grundsätzlich starten alle Arbeitsrechtsprozesse vor dem zuständigen Arbeitsgericht in der ersten Instanz. Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Zivilgericht wird hierbei kein Vorschuss auf die Gerichtsgebühren erhoben. Diese werden erst nach Abschluss des Verfahrens fällig. Hintergrund ist die Überlegung, dass mögliche hohe Kosten als wirtschaftliches Risiko Arbeitnehmer davon abschrecken könnten, ihre Rechte notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies lässt sich umgehen, indem zum einen die Gerichtskosten für das Arbeitsgericht im Vergleich deutlich geringer ausfallen; zum anderen fallen überhaupt keine Gebühren an, wenn sich die beiden Parteien im Rahmen eines Vergleichs einigen oder die Klage vor Stellung der Anträge zurückgenommen wird.
Ab der ersten Instanz sind bei arbeitsrechtlichen Prozessen die Kosten für den eigenen juristischen Beistand selbst zu tragen. Sie richten sich ebenfalls nach dem Streitwert – es sei denn, das mit dem Rechtsanwalt ein abweichendes Honorar vereinbart wird. Durch das RVG ist genau festgelegt, was die anwaltliche Vertretung kostet: Dies gilt sowohl für die Vertretung vor Gericht als auch für außergerichtliche Begleitung durch den gewählten Rechtsanwalt.
Vor dem Arbeitsgericht der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie sich auch selbst vertreten können. Hiervon ist regelmäßig aber abzuraten – arbeitsrechtliche Verfahren sind nicht selten von existenzieller Bedeutung und erfordern eine kompetente Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht.
Zur Kalkulation der Anwaltskosten hilft Ihnen unser Anwaltskostenrechner und unser Info-Beitrag über Anwaltskosten. Allerdings sollten Sie die potenziellen Kosten nicht davon abhalten, für Ihr Recht notfalls vor Gericht zu ziehen – denn möglicherweise gibt es Hilfen, die bei der konkreten Kostenüberlegung eine Rolle spielen.
Im Zivilprozess trägt die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits; damit sind auch dem Gegner dessen notwendige Kosten zu erstatten – dazu zählt unter anderen auch das Honorar für den beauftragten Rechtsanwalt des Gegners. Dieser Grundsatz ergibt sich explizit aus § 91 der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO).
Für die Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren gilt aber eine Ausnahme: Nach § 12a Abs. (1) Satz (1) des Arbeitsgerichtsgesetz (kurz: ArbGG) besteht in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Der Gesetzgeber möchte damit gerade den Arbeitnehmer von dem Risiko ausnehmen, im Falle einer Niederlage die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Arbeitgebers zahlen zu müssen.
Wichtig zu wissen: Diese Ausnahme gilt nur in der ersten Instanz – für alle weiteren Instanzen gilt § 91 ZPO uneingeschränkt.
Eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Kalkulation von möglichen Kosten ist auch bei einem Arbeitsgerichtsverfahren von Bedeutung. Allerdings sollten Sie sich hier keine unnötigen Sorgen machen: Immerhin fallen gerade die Gerichtsgebühren im Arbeitsrecht kaum ins Gewicht. Ganz kostenlos sind die Verfahren natürlich nicht – dies würde einem Rechtsmissbrauch Tor und Tür öffnen.
Allerdings bieten sich gerade im arbeitsrechtlichen Prozess viele Optionen, die das wirtschaftliche Risiko für die Beteiligten minimieren. Das ist zum einen die erwähnte Prozesskostenhilfe, zum anderen aber auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Rechtsschutzversicherung. Diese dient dazu, die anfallenden Kosten im Fall eines Rechtsstreites aufzufangen.
Allerdings sollten Sie vorab klären, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen auch in Ihrem konkreten Rechtsfall weiterhilft. KLUGO kann Sie dabei unterstützen: Sprechen Sie unsere Partner-Anwälte auf das Vorgehen bei einer Kostenschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an und verschaffen Sie sich frühzeitig Klarheit.
Besonders häufig ist bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage. Sie hilft Arbeitnehmern, die gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber vorgehen wollen – zum Beispiel dann, wenn die Kündigung unrechtmäßig erfolgte. Wie bei allen anderen arbeitsrechtlichen Verfahren werden auch die Kosten für das Kündigungsschutzverfahren durch den Streitwert bestimmt.
Dieser wird üblicherweise mit drei Bruttomonatsgehältern berechnet. Sondervergütungen und Prämien werden anteilig hinzugerechnet – und zwar immer auf den Wert von einem Quartal bezogen.
Achtung: Geht es bei der Kündigungsschutzklage um einen Zeitraum, der weniger als drei Monate beträgt, dann liegt auch der Streitwert entsprechend darunter. Hier sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht haben nicht selten große Auswirkungen – gerade dann, wenn es um eine Kündigung geht, steht oft auch die berufliche Zukunft auf dem Spiel. Die Kostenfrage ist zwar nicht ausschlaggebend, sollte aber dennoch Berücksichtigung finden, um das eigene wirtschaftliche Risiko durch den Prozess realistisch einschätzen zu können.
Bedenken Sie dabei immer:
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht können Sie in unserer telefonischen Erstberatung sofort Kontakt zu einem Fachanwalt bei Kündigungsschutzklagen aufnehmen. Dieser vertritt Sie – wenn nötig – auch vor dem Arbeitsgericht.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.