Die Prozesskostenhilfe bietet einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung bei Gerichtsverfahren. Sie garantiert, dass die Durchsetzung und Verteidigung der eigenen Rechte nicht von den wirtschaftlichen Umständen abhängig sind.
Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass auch Personen mit niedrigem Einkommen der Rechtsweg in allen Instanzen offensteht. Nur so ist gewährleistet, dass die eigenen Rechte verteidigt werden können oder Ansprüche eine Durchsetzung erfahren. Dies ist aber nur möglich, wenn diese Personen finanzielle Unterstützung erhalten.
Die Prozesskostenhilfe steht für alle Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten zur Verfügung und ist immer dann notwendig, wenn eine der Parteien die Anwalts- und Gerichtskosten nicht aus eigener Tasche tragen kann. Grundsätzlich wird die Prozesskostenhilfe nicht in Strafsachen gewährleistet. Liegt hier ein Verteidigungsfall vor, kann das Gericht für den Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellen.
Grundlage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist § 114 Abs. (1) der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (...).
Grundsätzlich darf jede natürliche oder juristische Person Prozesskostenhilfe beantragen. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur Privatpersonen die Gerichtskostenbeihilfe beantragen können, sondern auch GmbHs oder Vereine. Auch von der Staatsangehörigkeit ist die Prozesskostenbeihilfe unabhängig, sodass auch Ausländer, Asylbewerber und Staatenlose ein Anrecht darauf haben können.
Doch obwohl all diese Personen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe haben, werden dennoch viele Anträge abgelehnt. Das liegt meist an den mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage, denn § 114 ZPO ist an die Bedingung geknüpft, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bietet.
Die Prozesskostenhilfe ist an Voraussetzungen geknüpft: Nur dann, wenn diese erfüllt sind, leistet der Staat finanzielle Unterstützung für das konkrete Verfahren. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Prozesskostenhilfe gewisse persönliche und wirtschaftliche Umstände erfordert. Diese berücksichtigen nicht nur das monatliche Einkommen, sondern auch das vorhandene Vermögen und die regelmäßigen Ausgaben des Antragstellers.
Daher gehören zu einem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch die entsprechenden Belege, wie zum Beispiel:
Bevor die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird vom Antragsteller nach § 115 Abs. (1) ZPO erwartet, dass er auf das eigene Vermögen zurückgreift - sofern dies zumutbar ist. Dazu zählt auch die Übernahme der Kosten durch die eigene Rechtsschutzversicherung. Ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten tatsächlich übernimmt, kann im Rahmen einer Deckungsanfrage geklärt werden.
Ebenfalls notwendig ist für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Klage - bzw. beim Beklagten die Abwehr der Klage - hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Damit ist die finanzielle Unterstützung in den Fällen ausgeschlossen, in denen das Verfahren nur eine geringe Erfolgschance besitzt oder eine missbräuchliche Anrufung des Gerichts zu vermuten ist.
Allerdings gelten hier keine allzu strengen Maßstäbe: Nach herrschender Meinung reicht aus, dass ein Sieg vor Gericht nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.
Die Prozesskostenhilfe wird schriftlich beim zuständigen Gericht beantragt. Dabei ist immer das Gericht, das für den jeweiligen Prozess zuständig ist, auch für den Antrag auf Prozesskostenhilfe zuständig. Der Antrag selbst muss ausführlich auf den Sachverhalt eingehen und darlegen, warum eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben ist. Ebenfalls zum Antrag gehört der Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit. Dafür steht Antragstellern bundesweit ein kostenloses Formular zur Verfügung.
Ein Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht ist in der Regel kostenfrei. Dementsprechend muss hier auch keine Prozesskostenhilfe beantragt werden. Anders sieht es aus, wenn Sie einen Anwalt beauftragen möchten, Sie während des Verfahrens vor dem Sozialgericht zu begleiten – in diesem Fall können Sie auch beim Sozialgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Das Vorgehen unterscheidet sich hier jedoch etwas vom Antragsverfahren bei anderen Gerichten. Zunächst sollten Sie beim zuständigen Sozialgericht die sogenannte Beratungshilfe beantragen. Auch für die Beratungshilfe müssen bestimmte Voraussetzungen, zum Beispiel eine prekäre finanzielle Situation, erfüllt sein. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen sogenannten Beratungsschein und können sich damit einen Anwalt suchen, der nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnet. Möchten Sie nun gemeinsam mit Ihrem Anwalt eine Klage vor dem Sozialgericht anstreben, muss zusätzlich noch die Prozesskostenhilfe beantragt werden, damit auch die vor Gericht anfallenden Kosten für den Anwalt übernommen werden. Dabei wird Sie Ihr Anwalt jedoch tatkräftig unterstützen.
Bei einer Klage vor dem Sozialgericht benötigen Sie nicht zwingend einen Anwalt. Wie sinnvoll es ist, ohne Anwalt vor Gericht aufzutreten, hängt jedoch sehr vom individuellen Fall ab. Nutzen Sie die KLUGO Erstberatung, damit unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt geben können.
Ob die Prozesskostenhilfe genehmigt wird, hängt auch von der finanziellen Situation des Antragsstellers aus. Dementsprechend muss das zuständige Gericht einen detaillierten Einblick in die Finanzen des Antragsstellers erhalten. Grundlage für die Erteilung der Prozesskostenhilfe ist dabei immer das monatliche Einkommen des Antragsstellers.
Das zur Verfügung stehende Einkommen bemisst sich aus dem Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, jedoch abzüglich der laufenden Kosten u. a. für:
Nur Personen in prekären, finanziellen Situationen können Prozesskostenhilfe beantragen. Wer monatlich über ein geringes Einkommen verfügt, es aber dennoch geschafft hat, immer mal wieder etwas zur Seite zu legen, könnte daher bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe auf Schwierigkeiten stoßen.
Der zulässige Freibetrag, das sogenannte Schonvermögen, beträgt bei alleinstehenden Personen 5.000 Euro. Bei verheirateten Paaren steigt der Vermögensfreibetrag auf 10.000 Euro an. Liegen die Rücklagen oder Vermögenswerte des Antragsstellers über dem Freibetrag, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Aber: Hinter dem Begriff „Vermögen“ verbirgt sich nicht nur das tatsächlich auf Konten vorhandene Geld, auch alle Geldanlagen wie z. B. Aktien, Bausparverträge oder Lebensversicherungen werden in die Kalkulation eingerechnet und als Vermögen gewertet. Dasselbe gilt natürlich auch für Sachvermögenswerte, darunter zum Beispiel Immobilien (Haus oder Wohnung) sowie der Besitz eines Kraftfahrzeugs. Ein Kraftfahrzeug kann allerdings als angemessenes Fahrzeug eingestuft werden, wenn es zur Ausübung des Berufes oder aus anderen Gründen dringend benötigt wird. Dasselbe gilt auch für eine selbst bewohnte Immobilie, die zwar als Vermögenswert gilt, aber nicht veräußert werden muss, wenn die Prozesskostenhilfe beantragt wird, sofern sie den angemessenen Wohnbedarf nicht massiv überschreitet.
Aber auch beim Einkommen gibt es einige Besonderheiten. So werden neben dem monatlichen Bruttoeinkommen inkl. Sonderzahlungen auch Erträge aus Vermietung und Verpachtung, Erträge aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen mit in die Berechnung aufgenommen.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen möchten, müssen Sie dem zuständigen Gericht Einsicht in Ihre Finanzen gewähren. Alle monatlichen Einnahmen werden mit den monatlichen Ausgaben und Kosten verrechnet, um so das nutzbare Einkommen zu ermitteln. Übersteigt dies eine zulässige Grenze, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Prozesskostenhilfe soll dem Antragsteller eine finanzielle Unterstützung bieten, wenn er ein Gerichtsverfahren durchführen möchte. Wird sie bewilligt, ist der Antragsteller davon befreit, für die Gerichtskosten aufzukommen. Ebenfalls durch die Prozesskostenhilfe werden die Anwaltsgebühren gedeckt, die für die rechtliche Vertretung des Antragsstellers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) entstehen.
Diese werden dann entweder durch den Gegner getragen, wenn der Prozess durch den Antragsteller gewonnen wird - oder eben durch die Staatskasse, wenn der Prozess verloren wird.
Wichtig zu wissen: Nicht erfasst werden durch die Prozesskostenhilfe die Kosten, die die gegnerische Partei für den Rechtsanwalt aufwendet. Verliert der Antragsteller den Prozess, so muss er dem Gegner die Anwaltskosten auch dann erstatten, wenn zuvor ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und bewilligt wurde.
Eine Ausnahme von den genannten Grundsätzen gilt für alle Prozesse der Arbeitsgerichtsbarkeit. Hier sind in der ersten Instanz die Kosten der juristischen Vertretung des Gegners auch dann nicht zu tragen, wenn der Antragsteller unterliegt. Damit trägt jede Partei die Kosten der eigenen Vertretung durch einen Anwalt.
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Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, gibt es zwei Möglichkeiten, diese zu erhalten: Als volle Prozesskostenhilfe, die ohne weitere Bedingungen an den Antragssteller gezahlt wird oder als Prozesskostenhilfe mit anschließender Rückzahlung. Das ist dann der Fall, wenn das monatliche Einkommen des Antragsstellers dies zulässt.
Aber nicht nur während der Antragsstellung kann die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe zur Verpflichtung gemacht werden, auch nachträglich ist eine solche Änderung noch möglich. Das ist dann der Fall, wenn sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation maßgeblich ändert. Die Rückzahlung erfolgt dann in monatlichen Raten, die an die neue Situation angepasst sind.
Eine maßgebliche Veränderung ist dann gegeben, wenn sich der Bruttoverdienst des Antragstellers um mehr als 100 Euro pro Monat erhöht - und zwar völlig losgelöst davon, ob die Einkünfte durch eine Gehaltserhöhung, einen zusätzlichen Nebenverdienst oder durch den Wegfall von finanziellen Verpflichtungen einen Zuwachs erfahren. Während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre danach sind Sie verpflichtet, dem Gericht eine deutliche Verbesserung Ihrer Einkommensverhältnisse ohne Aufforderung und unverzüglich mitzuteilen.
Verbessert sich im Nachhinein die Einkommenssituation des Antragsstellers, auch dann, wenn das Verfahren bereits beendet wurde, muss diese Veränderung dem zuständigen Gericht umgehend mitgeteilt werden. Unter Umständen ist dann eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe fällig.
In der Regel wird die Prozesskostenhilfe als zinsloses Darlehen gewährt, das über einen Zeitraum von 48 Monaten zurückgezahlt werden muss. Allerdings lassen sich hier bei Sonderfällen oder schwierigen Einkommensverhältnissen auch individuelle Regelungen treffen, zum Beispiel eine verlängerte Frist für die Rückzahlung.
Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers maßgeblich, so kann sich auch dies auf eine eventuell bestehende Rückzahlungspflicht auswirken: Diese kann dann entweder komplett wegfallen oder aber entsprechend verringert werden, sodass die ursprünglich festgesetzten Raten nicht mehr einschlägig sind.
Sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht gegeben, wird das zuständige Gericht den Antrag regelmäßig ablehnen.
Der Antrag zu Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt:
Dem Antragsteller steht bei der Ablehnung des Antrags das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO offen: Dabei muss dargelegt werden, warum die Ablehnung unberechtigt erfolgte.
Als Beteiligter in einem rechtlichen Konflikt sollten Sie sich keine Sorgen machen, dass Sie mögliche Kosten unter Umständen nicht bewältigen können. Die Prozesskostenhilfe soll gerade sicherstellen, dass allen Bürgern der Rechtsweg offensteht - besonders dann, wenn die individuelle Einkommenssituation eine anwaltliche Vertretung ausschließt.
Dabei sollten Sie folgende Punkte im Hinterkopf behalten:
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