Krankheiten kommen stets unvorhergesehen. Damit im Falle einer Erkrankung kein finanzieller Engpass entsteht, weil das Gehalt ausbleibt, gibt es das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieses regelt neben den Bedingungen, die für einen Anspruch erfüllt sein müssen, auch die arbeitnehmerseitigen Pflichten sowie die Dauer und Höhe der Gehaltsfortzahlung.
In der Hektik des Alltags kann es schnell einmal zu einem Fahrradunfall oder Sturz von der Treppe kommen – und auch vor einem Bandscheibenvorfall oder einer schweren Grippe sind wir alle nicht gefeit. Entsprechend kann es passieren, dass die Arbeit plötzlich wochenlang nicht ausgeübt werden kann. Eine finanzielle Absicherung bietet in solchen Zeiten das Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz EFZG, das seit 1994 besteht. Damit dieses greift, müssen jedoch einige Anforderungen erfüllt sein.
Völlig egal, welche Art der Erkrankung dafür verantwortlich ist, dass ein Arbeitnehmer gesundheitlich ausfällt – das EFZG sichert die Weiterzahlung des Gehalts, sodass keine existenzbedrohliche Situation entsteht. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbstverschuldet ist. Ein Verkehrsunfall, der unter Alkoholeinfluss oder durch ein grob fahrlässiges Verhalten zustande kam und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, bedeutet also, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt.
Ein Arbeitnehmer, der infolge einer Krankheit seine Arbeitstätigkeit nicht nachgehen kann, ohne dass diese Krankheit selbstverschuldet ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Außerdem kann der Arbeitnehmer laut § 3 Abs. 3 EFZG nur dann von seinem Recht auf eine sechswöchige Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall Gebrauch machen, wenn er zum Zeitpunkt der Erkrankung schon länger als vier Wochen im Unternehmen angestellt ist. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um einen Minijob, eine Teilzeitbeschäftigung oder eine befristete Stelle handelt.
Während ein Musicalsänger bei akuter Heiserkeit beispielsweise nicht mehr auf die Bühne kann und somit als arbeitsunfähig gilt, kann eine Buchhalterin auch mit fehlender Stimme noch ihre Arbeit verrichten.
Diese Fälle rechtfertigen trotz fehlender Krankheit eine Lohnfortzahlung:
Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit kommt es darauf an, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben, diese durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen können und länger als vier Wochen im Unternehmen beschäftigt sind. "Jens Gursky
Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall eine Anzeige- und Nachweispflicht. Dies bedeutet, dass er seinen Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss. Im Anschluss ist er zudem dazu verpflichtet, einen entsprechenden Krankenschein vorzulegen, in dem vermerkt ist, wie lange der Ausfall vermutlich andauern wird. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind in der Regel Arbeitnehmer, die nicht länger als drei Tage krank sind.
Eine Lohnfortzahlung steht dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall sechs Wochen lang zu. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterhin zahlen. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, springt die Krankenkasse mit einer gesetzlich festgelegten Erwerbsminderungsrente ein – und unter Umständen auch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies ist auch der Fall, wenn es binnen sechs Monaten zu einer erneuten, kürzer andauernden Erkrankung mit demselben Leiden kommt.
Gemäß § 4 Abs. 1a EFZG hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anrecht auf eine volle Vergütung ohne Abzüge. Überstunden bleiben bei der Lohnermittlung unberücksichtigt, außer sie wurden zuvor beständig abgeleistet. Auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann entfallen.
In Tarifverträgen können zudem andere Regelungen hinsichtlich Länge und Höhe der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall festgehalten sein.
Sie sind aktuell erkrankt und Ihr Arbeitgeber weigert sich, Sie gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen? Oder beklagen Sie als Arbeitgeber ein Anzeige- oder Nachweisversäumnis? Bei rechtlichen Fragen rund um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das Arbeitsrecht im Allgemeinen oder weitere Rechtsgebiete stehen unsere Partner-Anwälte im Arbeitsrecht Ihnen im Rahmen einer telefonischen Erstberatung mit juristischem Wissen zur Seite.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.