Wer sich selbst darum kümmern möchte, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt wird, kann sich durch eine Nachlassregelung für die gewillkürte Erbfolge entscheiden. Sie ersetzt die gesetzliche Erbfolge, die gilt, wenn nichts anderes vorgesehen ist.
Das Eigentum steht in Deutschland durch Artikel 14 unter dem Schutz des Grundgesetzes. Der Eigentumsschutz garantiert in erbrechtlicher Hinsicht dem Erblasser das Recht, über, seinen Nachlass autonom zu bestimmen: Er kann somit selbst festlegen, wer bei seinem Ableben etwas von seinem Vermögen erhält – und wer vom Erbe ausgeschlossen werden soll.
Eine Regelung, bei der der Erblasser über ein Testament oder über einen Erbvertrag seinen Nachlass unter den Erben verteilt, wird auch als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Sie tritt an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge und geht dieser rechtlich vor.
Grundsätzlich ist es von Vorteil, wenn Sie sich für die gewillkürte Erbfolge entscheiden. So stellen Sie sicher, dass Sie auch über Ihren Tod hinaus über das Schicksal Ihres Vermögens bestimmen können. Ebenfalls gibt Ihnen die durch den Gesetzgeber garantierte Testierfreiheit die Möglichkeit, Familienangehörige ohne sachlichen Grund von der Erbfolge auszuschließen: Diesen bleibt dann nur der sogenannte Pflichtteil.
Per Testament oder per Erbvertrag kann jeder schon zu Lebzeiten darüber bestimmen, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Beide Optionen erlauben es, über die Erbfolge zu bestimmen und damit von der Erbfolge, die durch das Gesetz festgelegt ist, abzuweichen.
Durch den Erbvertrag bindet sich der Erblasser vertraglich im Interesse des zukünftigen Erben. Dieser darf durch den Erbvertrag darauf vertrauen, dass weder frühere noch spätere Verfügungen durch den Erblasser sein Recht beeinträchtigen. Im Unterschied zum Testament muss der Erbvertrag notariell beurkundet werden. Das ergibt sich aus § 2276 Abs. 1 BGB.
Das Testament wird gemäß § 1937 BGB auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
Juristisch sind verschiedene Varianten möglich, wenn Sie ein Testament aufsetzen wollen:
Eine Nachlassregelung per Testament hat gegenüber einem Erbvertrag vor allem den Vorteil, dass Sie als Erblasser unabhängig von einer Beurkundung durch einen Notar jederzeit Ihren letzten Willen in Bezug auf das Erbe ändern können. Ebenso ist ein Testament immer dann vorteilhaft, wenn Sie die Kosten für die notarielle Beurkundung sparen möchten: Gerade das eigenhändige Testament verursacht keinerlei Kosten und ist daher die kostengünstigere Option für die Nachlassregelung.
Grundsätzlich haben Sie aber die freie Wahl: Juristisch stehen Testament und Erbvertrag gleichberechtigt nebeneinander. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen auf dem Weg zur Entscheidungsfindung, um die Lösung zu finden, die zu Ihren individuellen Lebensumständen passt.
Die verschiedenen Testamentsformen haben typische Merkmale, die sich eindeutig zuordnen lassen und für den Erblasser einen wesentlichen Unterschied machen.
Die häufigste Form für eine letztwillige, Verfügung ist das eigenhändige Testament. Es wird auch als privates Testament bezeichnet. Für den Erblasser bietet das private Testament den Vorteil, dass es ohne Hilfe anderer Personen errichtet werden kann. Der Erblasser benötigt dafür weder einen Notar noch Zeugen.
Für ein rechtsgültiges Testament reicht eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Diese kann in einem Brief, auf einem Notizzettel oder auf einer Postkarte stehen, sofern der Erblasser damit seinen letzten Willen erkennbar kommuniziert.
Damit das private Testament nach dem Tod des Erblassers Wirkung entfaltet, müssen nur zwei wichtige Formvorschriften beachtet werden:
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass das Ausfüllen eines "Testaments-Vordrucks" in keinem Fall ausreichend ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es nach § 2247 Abs. (1) BGB tatsächlich zwingend erforderlich, dass das private Testament zu seiner Gültigkeit eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird.
Das öffentliche Testament ist in § 2232 BGB geregelt. Es wird regelmäßig gewählt, um Zweifel an der Echtheit zu vermeiden. Da das öffentliche Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben wird, ist automatisch die Gefahr späterer Fälschungen ausgeschlossen.
Ebenfalls vorteilhaft erweist sich das öffentliche Testament, wenn der Erblasser Angst hat, dass sein letzter Wille womöglich unbeachtet bleibt, weil das Testament verschwindet oder unauffindbar ist. Die amtliche Verwahrung stellt sicher, dass das Testament nach dem Sterbefall eröffnet wird.
Die Tatsache, dass das öffentliche Testament unter notarieller Mitwirkung aufgesetzt wird, reduziert die Gefahr, dass bei der Errichtung Formfehler unterlaufen, die später der rechtlichen Wirksamkeit entgegenstehen.
Ausnahmsweise kann das öffentliche Testament auch durch Übergabe einer offenen oder auch einer verschlossenen Schrift errichtet werden. Dabei ist aber zusätzlich erforderlich, dass der Erblasser ausdrücklich erklärt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Das ergibt sich ebenfalls aus § 2232 BGB.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach §§ 2265 BGB nur von Ehegatten und Lebenspartnern geschlossen werden.
Auch das Ehegattentestament kann als öffentliches oder eigenhändiges Testament aufgesetzt werden. Gleiches gilt für die inhaltliche Gestaltung: Auch diese unterscheidet sich beim Ehegattentestament nicht vom Testament, das ein einzelner Erblasser errichtet.
Eine Besonderheit ergibt sich beim sogenannten Berliner Testament: Bei diesem setzen sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein. Ein Dritter wird dann zum Erben des Überlebenden eingesetzt.
Je nach Ausgestaltung wird der überlebende Ehegatte entweder zum Vollerben oder zum Vorerben.
Wird der Überlebende zum Vollerben, erbt der Dritte beim Tod eines Ehegatten nichts; er kann aber unter Umständen seinen Pflichtteil einfordern, wenn ihm nach den gesetzlichen Vorschriften ein Pflichtteilsanspruch zukommt. Ist der Überlebende dagegen nur Vorerbe, dann erwirbt der Dritte mit dem Tod eines Ehegatten eine Anwartschaft: den Vorerben treffen die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. BGB.
Die Testierfreiheit ist nach den geltenden Vorschriften umfassend. Das bedeutet auch, dass eine gewillkürte Erbfolge – zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag – auch wieder geändert werden kann. Der Erblasser kann daher jederzeit seine Nachlassregelung widerrufen.
Nach § 2253 BGB kann der Erblasser jederzeit und ohne Grund das Testament widerrufen. Das gilt allerdings nur eingeschränkt für ein Ehegattentestament: Dieses entfaltet wechselseitige Bindungswirkung – ein Widerruf ist nach dem ersten Erbfall gem. § 2271 Abs. (2) BGB grundsätzlich ausgeschlossen und nur noch ausnahmsweise möglich.
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