STAND 04.01.2024 | LESEZEIT 6 MIN
Nach einer Trennung oder Scheidung ist Kindesunterhalt zu zahlen. In der Regel muss der nicht bei den Kindern lebende Partner für den Kindesunterhalt aufkommen. Je nach Einkommen und Kindesalter variiert der zu zahlende Unterhalt.
Um den Unterhalt für ein Kind zu berechnen, bedarf es ganz unabhängig von der Art der Berechnung bestimmter Eckdaten:
Für minderjährige Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Eintreten der Volljährigkeit) haben Eltern ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld. Der Kindesunterhaltsrechner bezieht sich auf Kinder unter 18 Jahren.
Wichtig zu wissen: Die Kindergeldbeträge wurden zum 01. Januar 2024 erhöht.
Unterhaltsrechner sind nur grobe Richtwerte. Für eine genaue Berechnung ist letztendlich das Familiengericht verantwortlich. Möchten Sie vorab eine möglichst genaue Einschätzung erhalten, so berät Sie ein Familienanwalt gerne.
An folgendem Beispiel können Sie die Berechnung des Kindesunterhalts nachvollziehen:
Bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung muss der Selbstbehalt der Mutter berücksichtigt werden. Dieser liegt aktuell bei 1750 €. Der Betrag des Kindesunterhalts errechnet sich wie folgt:
Nach der aktuellen Düsseldorfertabelle müsste die Mutter bei einem Nettoeinkommen von 2100 € eigentlich 781 € Kindesunterhalt zahlen. Zieht man allerdings diese 781 € von den 2100 € Einkommen ab, so würde ihr Selbstbehalt von 1750 € unterschritten. Deshalb wird auf die Verteilungsmasse des Einkommens zurückgegriffen, die in diesem Fall bei 350 € liegt (2100 € - 1750 €). Diese Verteilungsmasse wird anschließend ins Verhältnis zum vollen Kindesunterhalt gesetzt, das heißt 350 € / 781 € = 0,44. Die 0,44 ist die Quote, mit der der Unterhalt gezahlt wird. Daraus folgt für Kind 1 eine Unterhaltspflicht in Höhe von 156,20 € (0,44 x 355 €) und für Kind 2 eine Unterhaltspflicht in Höhe von 187,44 € (0,44 x 426 €).
Damit ergibt sich eine Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder in Höhe von 343,64 €.
Entscheiden sich Eltern, nicht mehr zusammenzuleben oder sich sogar zu trennen, stellt sich häufig die Frage nach den Unterhaltsrechten und Unterhaltspflichten: Wer muss für die gemeinsamen Kinder zahlen? Welche Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt? Wie hoch ist das Kindergeld?
Mithilfe unseres Kindesunterhaltsrechners können Sie schnell und einfach herausfinden, wie hoch der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder voraussichtlich ausfallen wird. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigt der Rechner auch Besonderheiten wie die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten oder die Ansprüche privilegierter Kinder.
In Deutschland wird stets der Mindestunterhalt berechnet. Zur Bestimmung des Kindesunterhalts orientieren sich Jugendämter und Familiengerichte an der Düsseldorfer Tabelle. Abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes wird mithilfe der Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts ermittelt.
Laut § 1612a Abs. 1 BGB ist für ein minderjähriges Kind, das nicht im eigenen Haushalt lebt, Unterhalt zu bezahlen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Der Unterhalt ist monatlich zu entrichten.
Einen Anspruch auf Unterhalt haben grundsätzlich sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder. Diese werden in unterschiedliche Altersstufen eingeteilt. Der Unterhaltsanspruch steigt mit dem Einkommen der Eltern und mit dem Alter des Kindes an. Je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgen Korrekturen der Einkommensgruppe.
Einen Sonderfall bildet die sogenannte Mangelfallberechnung: Hier ist der Unterhaltsschuldner aufgrund seiner prekären Einkommenssituation nur bedingt in der Lage, den vollen Unterhalt zu leisten. Der Gesetzgeber sieht hierbei vor, dass der Unterhaltsverpflichtete in diesem Fall nur bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit tatsächlich verpflichtet ist. Diese Grenze wird auch als Selbstbehalt bezeichnet. Der Mangelfall ist gegeben, da nicht alle Ansprüche auf Unterhalt in vollem Umfang erfüllt werden können.
Der Unterhalt des Kindes wird schrittweise berechnet.
Grundlage ist dabei zunächst das bereinigte Nettoeinkommen. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens werden vom Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen die Steuern, die Sozialabgaben und eventuelle Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Damit ist das bereinigte Nettoeinkommen nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Nettoeinkommen, denn: Dieses berücksichtigt nicht die genannten Positionen und ist daher als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes unbrauchbar.
Ausgehend vom bereinigten Nettoeinkommen wird dann die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Diese bezieht sich grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf von zwei unterhaltsberechtigte Personen – Korrekturen ergeben sich dann, wenn der Unterhaltspflichtige zum Beispiel nur einem Berechtigten gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dann wird er in der Einkommensgruppe entsprechend eine Stufe nach oben eingeordnet.
Die Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich am bereinigten Nettoeinkommen und umfassen eine Spanne von jeweils 400 Euro:
Ebenfalls ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle folgende Altersstufen, die sich an § 1612a Abs. (1) BGB orientieren:
Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des Kindes werden bei der Berechnung berücksichtigt: Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt dafür einen Selbstbehalt. Dieser soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen sichern und wird vom Einkommen abgezogen – bei mehr als einem Kind darf der Selbstbehalt jedoch nur einmal abgezogen werden. Ab einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.101 Euro erfolgt die Festlegung des Unterhaltes individuell und vom Einzelfall abhängig.
Besteht bei mehreren Kindern Anspruch auf Kindesunterhalt, erfolgt die Berechnung nach einer Rangfolge – dabei werden minderjährige und privilegierte Kinder an erster Stelle bedacht. Als privilegiert werden Kinder behandelt, die noch bei den Eltern wohnen, das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, sich in einer Schulausbildung befinden und nicht verheiratet sind.
Ist eines der Kinder bereits volljährig, sind nach dem Willen des Gesetzgebers beide Elternteile verpflichtet, den sogenannten Barunterhalt zu leisten. Dazu wird die gemeinsame Einkommensgruppe der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Auch hierbei können sich Korrekturen ergeben – so zum Beispiel dann, wenn weitere Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind.
Nach einer Trennung muss Kindesunterhalt an Minderjährige sowie an Volljährige in Ausbildung und Ehegatten ohne eigenen Verdienst bezahlt werden. Hier sollte schnell gehandelt werden, da Unterhalt eingefordert werden muss."Dr. Udo Völlings
Das Thema Kindesunterhalt kurz und knapp zusammengefasst:
In der Praxis sind die Fälle oft wesentlich komplexer – eine detaillierte Beratung in Bezug auf Ihren individuellen Fall kann daher nur ein Fachanwalt leisten. Bei rechtlichen Fragen zum Thema Familienrecht und Kindesunterhalt helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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