Fluggastrechte: Ihre Ansprüche bei Flugstörungen
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Fluggastrechte: Wann habe ich Ansprüche bei Flugstörungen?

STAND 23.06.2023 | LESEZEIT 9 MIN

Als EU-Bürger können Sie beim Fliegen Rechte geltend machen, welche nicht auf Ihr eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Zu beachten ist, dass es daneben auch zu Flugunregelmäßigkeiten kommen kann, die per Gesetz keinen Entschädigungsanspruch begründen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kommt es zu einer Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung, so haben Sie als Passagier das Recht auf Entschädigung.
  • Die Höhe der Entschädigung und die Fälle, in denen diese ausgezahlt werden, sind im Fluggastrecht verankert.
  • Ob Sie Anspruch haben, hängt von der Dauer der Verspätung, dem Abflugflughafen und dem Sitz der Airline ab.
  • Bei außergewöhnlichen Umständen, für die die Fluggesellschaft nichts kann, besteht kein Anspruch.
  • Ein Anwalt für Reiserecht hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche bei Flugstörungen durchzusetzen.

Wann gelten Fluggastrechte in der EU?

Fluggastrechte greifen vor allem dann, wenn die aufgetretenen Störungen durch die Fluggesellschaft verschuldet wurden, nicht durch den Fluggast selbst oder äußere Umstände.

Das ist in mehreren Situationen der Fall:

  • Überbuchung: Gelegentlich kommt es vor, dass eine Fluggesellschaft zu viele Tickets für einen Flug verkauft. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ursprünglich von einem größeren Flugzeug ausgegangen wurde, nun aber ein etwas kleineres Modell genutzt werden muss. In diesem Fall wurden mehr Plätze verkauft als tatsächlich vorhanden sind – und Ihnen steht als Fluggast eine Entschädigung zu.
  • Verspätung: Eine Verspätung ist wohl der häufigste Grund für das Durchsetzen der Fluggastrechte. Allerdings reicht es nicht, wenn das Flugzeug 10 Minuten zu spät losfliegt. Hier muss es sich um eine mehrstündige Verspätung handeln, damit Sie Ihre Fluggastrechte geltend machen können.
  • Vorverlegung des Fluges: In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Flug deutlich früher starten muss als geplant, zum Beispiel weil ein Unwetter naht. Wurde dies nicht rechtzeitig kommuniziert, besteht Anspruch auf Entschädigung.
  • Annullierung: Muss ein Flug aufgrund besonderer Umstände annulliert werden, so steht Ihnen ebenfalls eine Entschädigung zu – ausgenommen, die Fluggesellschaft hat Sie frühzeitig informiert oder kann nachweisen, dass es sich um außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände handelt.
Ihre Rechte bei Verspätungen – Infografik
Ihre Rechte bei Verspätungen – Infografik

Wann gelten Fluggastrechte nicht?

Es kann aber auch vorkommen, dass ein Flug verschoben oder abgesagt werden muss, ohne dass die Fluggesellschaft dieses Ärgernis zu verantworten hat. Diese Fälle bezeichnet man als außergewöhnliche Umstände – und in der Regel können Sie hier keine Fluggastrechte geltend machen.

Dazu zählen:

  • Wetter: Bei extrem schlechtem Wetter wäre es unverantwortlich, das Flugzeug starten zu lassen. Daher kann es hier durchaus zu mehrstündigen Verspätungen kommen, ohne dass Ihnen Fluggastrechte zustehen.
  • Flug am Vortag betroffen: War das Flugzeug, mit dem Sie Ihre Reise antreten sollen, am Vortag von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen und kommt es infolge dieser Umstände zu einer Verspätung oder Annullierung, so schließt auch dies eine Entschädigung aus.
  • Streik: Streiken die Piloten, Flugangestellten oder Flughafenmitarbeiter, so handelt es sich möglicherweise um einen außergewöhnlichen Umstand, bei dem keine Fluggastrechte eingefordert werden können. Hier muss allerdings der Einzelfall betrachtet werden. So können Ihnen durchaus Entschädigungen zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt werden (BGH, 04. September 2018, Az. X ZR 111/17).
  • Medizinischer Notfall: Erleidet ein Passagier oder ein Bordmitarbeiter einen medizinischen Notfall und kommt es infolgedessen zu einer Verspätung oder Annullierung des Fluges, so handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand.
  • Luftraumsperrung: Gelegentlich kommt es vor, dass aus Sicherheitsgründen der Flugraum temporär gesperrt werden muss. Auch dies ist ein außergewöhnlicher Umstand, der nicht durch die Fluggesellschaft verursacht wurde und damit nicht von den Fluggastrechten abgedeckt ist.
  • Technischer Defekt: In einigen Fällen besteht bei technischen Problemen am Flugzeug kein Anspruch auf Entschädigung – zum Beispiel bei Blitzeinschlägen oder Vogelschlag. Anders sieht es dagegen aus, wenn der technische Defekt vermeidbar gewesen wäre (zum Beispiel eine defekte Bordtoilette). Hier ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, rechtzeitig vorzusorgen.
  • Selbstverschuldetes Verhalten: Sind Sie zu spät am Check-in eingetroffen oder sollten im Gepäck nicht zugelassene Waren transportiert werden, sodass der Flug pünktlich ohne Sie starten musste, so können Sie keine Fluggastrechte geltend machen.
Kann die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen, so steht Ihnen keine Entschädigung zu.

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Alle Rechte gegenüber der Fluggesellschaft sind in der europäischen Fluggastrechteverordnung verankert. Damit Sie Ihren Anspruch auf Fluggastrechte geltend machen können, müssen zunächst zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Flug startet in einem EU-Land oder
  2. der Flug ist in einem EU-Land gelandet und die Airline hat ihren Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union.

Ferner gelten diese Regelungen auch in den drei Nicht-Mitgliedsstaaten Schweiz, Norwegen und Island. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU gelten die Fluggastrechte nicht mehr für Flüge, die von dort aus starten – ausgenommen, die Airline hat ihren Sitz in einem europäischen Land.

Sind die grundlegenden Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung gegeben, so können Sie Ihre Fluggastrechte in folgenden Fällen geltend machen.

Bei Flugstörungen, die von der Fluggesellschaft verursacht werden, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Entschädigung. Zu den möglichen auftretenden Flugstörungen gehören eine mehrstündige Verspätung, eine erheblich frühere Abflugzeit, ein Flugausfall oder eine Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung."
Dennis Kallabis
Rechtsanwalt

Fluggastrechte bei Verspätung

Treffen Sie mit mindestens zwei Stunden Verspätung am Endziel ein, so steht Ihnen laut Flugpassagierrecht eine Entschädigungszahlung zu. Diese bemisst sich anhand der Anzahl der Kilometer der Flugstrecke.

Strecke Entschädigung
Weniger als 1.500 km 250 €
1.500 km innerhalb der Europäischen Union oder insgesamt 1.500 bis 3.500 km 400 €
1.500 km innerhalb der Europäischen Union oder insgesamt 1.500 bis 3.500 km bei maximal 3 Stunden Verspätung 200 €
Mehr als 3.500 km 600 €
Mehr als 3.500 km bei maximal 4 Stunden Verspätung 300 €

Kein Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann, die zur Verspätung geführt haben.

Zusätzlich zu den Ausgleichszahlungen, die Ihnen laut Fluggastrecht zustehen, haben Sie auch einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, wenn der Flug:

  • weniger als 1.500 km und mehr als 2 Stunden Verspätung hat,
  • mehr als 1.500 km innerhalb der EU oder insgesamt zwischen 1.500 und 3.500 km und mindestens 3 Stunden Verspätung hat oder
  • mehr als 3.500 km und mindestens vier Stunden Verspätung hat.

In diesen Fällen muss Ihnen die Fluggesellschaft unentgeltlich Essen, Getränke, zwei Telefonate (alternativ: Telex, Telefax oder E-Mails) sowie eine Weiterbeförderung am nächsten Tag oder in den nächsten Tagen und eine Hotelübernachtung mit Transfer anbieten.

Beträgt die Verzögerung des Abflugs mindestens fünf Stunden, so werden auch Unterstützungsleistungen seitens der Airline fällig. So muss Ihnen das Recht eingeräumt werden, auf den Flug zu verzichten und eine vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene Strecken zu erhalten. Für bereits zurückgelegte Strecken steht Ihnen ein kostenloser Rückflug zum Ausgangsort zu. Entscheiden Sie sich dazu, auf den Flug zu verzichten oder die Reise an einem Zwischenstopp abzubrechen, so entfällt jeglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Fluggastrechte bei Annullierung

Auch im Falle einer Annullierung des Fluges stehen Ihnen laut Fluggastrecht Ausgleichszahlungen zu, die wieder je nach Flugstrecke und Verspätung am Endziel variieren. In der Regel bietet Ihnen die Fluggesellschaft im Falle einer Annullierung Ihres Fluges einen Alternativflug an. Dieser dient als Grundlage für die Entschädigungszahlungen.

Strecke Entschädigung
Weniger als 1.500 km 250 €
1.500 km innerhalb der Europäischen Union oder insgesamt 1.500 bis 3.500 km 400 €
1.500 km innerhalb der Europäischen Union oder insgesamt 1.500 bis 3.500 km, mit Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor Abflug 200 €
Mehr als 3.500 km 600 €
Mehr als 3.500 km mit Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor Abflug 300 €

Es gibt aber auch Situationen, in denen keine Fluggastrechte geltend gemacht werden können, wenn es zu einer Annullierung des Fluges kommt:

Wurden Sie mehr als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung unterrichtet, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Wurden Sie 7 bis 13 Tage vor Abflugtermin unterrichtet und fliegt der Alternativflug maximal zwei Stunden früher und/oder kommt maximal vier Stunden später an, so besteht ebenfalls kein Anspruch. Das gilt auch dann, wenn die Ankündigung weniger als 7 Tage vor Abflug erfolgte, Sie aber maximal eine Stunde früher abfliegen und/oder maximal zwei Stunden später als ursprünglich geplant ankommen.

Auch hier besteht zudem ein Anspruch auf Betreuungsleistungen, zu denen unter anderem Essen und Getränke, zwei Telefonate beziehungsweise Telex, Telefax oder E-Mails sowie ein Aufenthalt im Hotel inklusive Transfer gehören, wenn die Weiterbeförderung erst am nächsten Tag stattfinden kann.

Fluggastrechte bei Nichtbeförderung

Hat die Airline mehr Tickets verkauft als im Flugzeug tatsächlich Plätze verfügbar waren, folgt häufig ein Angebot für einen Alternativflug. Dieses Angebot sollten Sie aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Flug für Sie tatsächlich gut passt – denn lassen Sie sich darauf ein, entfallen weitere Ansprüche auf Entschädigungszahlungen.

Sofern sich nicht ausreichend Passagiere finden lassen, die freiwillig auf den Flug verzichten und zu einem späteren Zeitpunkt fliegen, stehen Ihnen dieselben Rechte zu wie im Falle einer Flugannullierung.

Fluggastrechte bei Pauschalreisen

Auch bei Flügen, die im Rahmen von Pauschalreisen gebucht wurden, besteht Anspruch entsprechend der Fluggastrechte EU-Verordnung und dem Pauschalreiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier ist es sinnvoll, die Ansprüche dennoch gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu lassen und nicht direkt beim Reiseveranstalter. Zusätzlich kommt hier zu allen Entschädigungsleistungen möglicherweise ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen eines Mangels der Pauschalreise infrage, jedoch muss dafür der Einzelfall betrachtet werden.

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Update 23.06.2023: Durch BGH-Urteil jetzt auch Entschädigung bei Teilflug verlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt durch sein Urteil vom 16.06.2023, Az. X ZR 15/20 Fluggastrechte bei verspäteten Anschlussflügen. Wer eine Flugreise in einem EU-Land startet, hat demzufolge selbst dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt. Dabei spielt es dem Urteil des BGH zufolge, keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden. Ausreichend sei, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat.

Welche Fristen müssen eingehalten werden, wenn ich Fluggastrechte geltend machen?

Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft können verjähren. Dies ist in der Regel drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand, der Fall. Haben Sie zum Beispiel einen Flug im August 2019 gebucht, gilt der 31. Dezember 2019 als Beginn der Verjährungsfrist, sodass alle Ansprüche ab dem 01. Januar 2023 verjährt sind.

Möchten Sie auch Schadensersatzforderungen geltend machen, weil Ihnen aus der Verspätung, Annullierung oder Überbuchung des Fluges zusätzliche Kosten entstanden sind, so müssen Sie die entsprechenden Belege aufheben und nachweisen. Auch der Schadensersatz muss innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden, sonst verfällt der Anspruch.

Welche Rechte kann ich sonst noch in Anspruch nehmen?

Als Passagier können Sie bei Flugstörungen mit Entschädigungen rechnen – diese sind allerdings abhängig von der Art der Flugstörung und davon, durch was die Störung verursacht wurde.

Zusätzlich zu den oben genannten Entschädigungszahlungen stehen Ihnen seitens der Fluggesellschaften weitere Ansprüche zu:

  • Ersatzbeförderung: Wurde ein Flug annulliert oder kommt es zu einer massiven Verspätung, so können Sie einen Alternativflug in Anspruch nehmen. Die Fluggesellschaft muss die möglicherweise entstandenen Mehrkosten für das Alternativticket zahlen. Hierbei spricht man vom sogenannten Ticketkostenersatz. Ob Sie einen Flug zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem Zeitpunkt Ihrer Wahl in Anspruch nehmen, entscheiden Sie selbst.
  • Schadensersatz: Sind durch die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung zusätzliche Kosten entstanden, so können Sie diese bei Ihrer Airline geltend machen. Dazu ist es wichtig, alle relevanten Belege aufzubewahren, um die tatsächlichen Kosten nachweisen zu können.
klugo tipp

Haben Sie den Flug gebucht, um zum Beispiel am Zielort ein Konzert zu besuchen, aber Sie verpassen dieses Konzert aufgrund einer längeren Flugverspätung oder Annullierung des Fluges. So können Sie Schadensersatz geltend machen und auch die Kosten des Konzerttickets von der Fluggesellschaft zurückfordern.

Wann kann ich eine Flugpreisrückerstattung oder die Mehrkosten für Ersatzflüge bei Annullierung zurückerhalten?

Wurde der Flug annulliert oder Sie konnten aufgrund einer Überbuchung nicht daran teilnehmen, so steht Ihnen eine Rückerstattung des Flugpreises zusätzlich zu der entstandenen Entschädigungszahlung zu. Mussten Sie selbst einen Ersatzflug buchen, weil Ihr Flug annulliert wurde, so können die anfallenden Mehrkosten bei der Airline geltend gemacht werden. Heben Sie dazu alle Informationen auf, die die Flugannullierung oder Nichtbeförderung nachweisen. Am Schalter Ihrer Airline können Sie sich eine entsprechende Bestätigung ausdrucken und unterzeichnen lassen.

Ferner sollten Sie alle Belege, die die entstandenen Mehrkosten nachweisen, aufheben und Kopien davon bei der Beantragung der Flugpreisrückerstattung oder Mehrkostenerstattung anheften.

So kann ein KLUGO Partner-Anwalt weiterhelfen, wenn Sie Ihre Fluggastrechte durchsetzen möchten

Flugpreisrückerstattungen, Mehrkostenerstattungen und Schadensersatz bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung sind gesetzlich im Fluggastrecht verankert – doch nicht immer sind Airlines auch dazu bereit, die Kosten zu erstatten. Haben Sie die Fluggesellschaft bereits vergeblich zur Zahlung aufgefordert, so lohnt es sich, anwaltliche Unterstützung zurate zu ziehen. Im Rahmen der KLUGO Erstberatung werfen unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Reiserecht einen Blick auf den Sachverhalt und geben Ihnen eine erste Einschätzung mit auf den Weg. Ob Sie im Anschluss auf die Unterstützung eines Anwalts für Reiserecht zurückgreifen möchten, entscheiden Sie natürlich selbst. In einigen Fällen deckt auch die Reiseversicherung die anfallenden Kosten ab, um die Fluggastrechte gemeinsam mit einem Fachanwalt durchzusetzen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

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