Autofahrer müssen mit hohen Bußgeldern rechnen, wenn sie die gesetzliche Promillegrenze außer Acht lassen. Aber auch Fahrradfahrer müssen die Promillegrenze beachten, um Strafen zu vermeiden – das gilt nicht nur für Alkohol.
Die Promillegrenze im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Fahrradfahrer. Allerdings ist die Promillegrenze für Radfahrer nicht identisch mit der Promillegrenze für Autofahrer.
Während die Promillegrenze für Autofahrer bei 0,5 Promille liegt, sollte der Alkoholwert im Blut als Radfahrer nicht mehr als 1,6 Promille betragen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird grundsätzlich die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer angenommen: Das gilt selbst dann, wenn der Fahrradfahrer fehlerfrei und ohne auffällige Fahrweise unterwegs ist.
Der Gesetzgeber berücksichtigt bei den Promillegrenzen, dass der Konsum von Alkohol schon in geringen Mengen Auswirkungen auf das Fahrvermögen haben kann – unabhängig davon, ob dabei ein Auto oder ein Fahrrad zum Einsatz kommt. Konzentrations- und Reaktionsvermögen nehmen dabei immer mehr ab, je mehr Alkohol dem Körper zugeführt wird.
Ein wichtiger Referenzwert ist in diesem Zusammenhang eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille: Sie gilt nicht nur für Radfahrer, sondern auch für Autofahrer. Der Gesetzgeber spricht hier von einer relativen Fahruntüchtigkeit.
In der Praxis bedeutet das: An sich liegt durch die Blutalkoholkonzentration auch dann noch kein Vergehen vor, wenn der Fahrradfahrer mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt. Dies ändert sich aber in dem Moment, in dem der Fahrradfahrer zusätzlich eine Fahruntüchtigkeit an den Tag legt. Anzeichen dafür ist eine unsichere Fahrweise oder die Missachtung von Verkehrsregeln bzw. Verkehrszeichen.
Eine Promillegrenze für Fußgänger sieht der Gesetzgeber nicht vor. Daher gilt für Verkehrsteilnehmer in Bezug auf den Konsum von Alkohol: Wer fährt, trinkt nicht – wer trinkt, fährt nicht!
Nicht nur Alkohol kann die Fahrtüchtigkeit auf dem Fahrrad beeinträchtigen. Auch der Konsum von Drogen kann sich maßgeblich auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. Die Statistik zeigt: Mehrere tausend Unfälle pro Jahr passieren im Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel.
Beim Konsum von Drogen auf dem Fahrrad gibt es zwar keine Promillegrenze – allerdings ist hier schnell der Bereich der Strafbarkeit tangiert, da alle Tätigkeiten rund um diesen Konsum als nicht legal erachtet werden. Dazu zählt beispielsweise der Besitz, der Anbau, die Herstellung, der Erwerb, der Handel und auch die Verabreichung. Werden bei einem Fahrradfahrer Drogen im Blut nachgewiesen, so ist hier insbesondere der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) einschlägig.
Auch mit dem Fahrrad kann eine Fahrt unter Alkohol- und Drogeneinfluss teuer werden: Während bei einem Promillewert von 0,3 "nur" mit einer Strafanzeige gerechnet werden muss, ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 "am Lenker" nicht nur eine Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatslohnes fällig, sondern auch eine Eintragung von 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg und die Einladung zur MPU, der medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Neben den genannten Beschränkungen in Bezug auf den Konsum von Alkohol und Drogen gelten daneben auch andere Beschränkungen für Fahrradfahrer, wenn sie aktiv am Straßenverkehr teilnehmen.
Das Fahrrad ist keine gesetzesfreie Zone – Radfahrer unterliegen hier oft dem Irrtum, dass die Regeln, die fürs Autofahren gelten, hier nicht bindend sind. Dies ist aber keinesfalls so: Auch für das Fahrrad gelten Beschränkungen, die bei Missachtung zu Strafe führen können.
In den letzten Jahren ist hier vor allem der Gebrauch von Handys während des Fahrradfahrens relevant geworden.
Hier gilt nach dem aktuellen Bußgeldkatalog:
Wer als Fahrradfahrer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte sich bei Fragen an einen erfahrenen Anwalt für Verkehsrecht wenden. Dies gilt ganz besonders dann, wenn eine MPU angeordnet wird oder sogar Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg in Betracht kommen.
Ein Fahrrad dürfen Sie in Deutschland ohne Führerschein fahren – das gilt auch für die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad. Dennoch kann ein Fehlverhalten auf dem Fahrrad auch dazu führen, dass der Führerschein fürs Auto durch die Führerscheinbehörde entzogen wird.
Wer Ärger aufgrund von Alkoholkonsum vermeiden möchte, überlegt sicher, ob er nicht einfach das Fahrrad schieben kann – anstatt das Risiko einzugehen, dass es zu Problemen mit dem Gesetz kommt. Allerdings sollten auch Fußgänger mit der nötigen Weitsicht agieren, denn: Auch für diese gelten Regeln.
Fußgänger, die betrunken am Straßenverkehr teilnehmen und dabei sich selbst oder sogar andere gefährden, riskieren im schlechtesten Fall sogar eine strafrechtliche Verurteilung. In Betracht kommt dabei insbesondere § 315b des Strafgesetzbuches (kurz: StGB). Der hier geregelte gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist beispielweise dann gegeben, wenn ein Fußgänger betrunken auf die Fahrbahn torkelt.
Auch in Bezug auf eine mögliche Schadensregulierung ist es von Belang, ob ein Fußgänger betrunken war. Die Versicherungen werden bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls aufgrund der Trunkenheit immer mindestens eine Mitschuld des betrunkenen Fußgängers annehmen.
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