Als Beteiligter bei rechtlichen Konflikten ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oft ein notwendiger Schritt, um größeren Schaden abzuwenden. Dieser hilft auch bei der Durchsetzung von Forderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Rechtliche Konflikte können sich sowohl im Verhältnis zu anderen Privatpersonen ergeben als auch durch ein Verhalten, das gegen geltende Rechtsnormen verstößt. Selbst dann, wenn der Gesetzgeber keinen Anwaltszwang vorsieht, ist häufig die Expertise eines Rechtsanwalts nötig. Er kann mit dem notwendigen Fachwissen dazu beitragen, dass der Konflikt zeitnah und zur Zufriedenheit des Mandanten gelöst wird.
Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt mündlich oder schriftlich beauftragt werden. Der Anwaltsvertrag ist dabei an keine bestimmte Form gebunden - es reicht daher aus, dass der Mandant per Telefon den Anwalt bittet, tätig zu werden und die dafür notwendigen Informationen liefert.
Obwohl der Anwaltsvertrag die Grundlage für das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist, ist er im Gesetz nicht explizit geregelt. Das führt bei Unklarheiten oft zu Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung. Richtigerweise ist der Anwaltsvertrag als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 675ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) zu verstehen.
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen werden im Rahmen des Anwaltsvertrags die o. g. Regelungen zum Geschäftsbesorgungsvertrag herangezogen. Sie werden ergänzt durch die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (kurz: BRAO). Diese sehen zum Beispiel in § 43a BRAO vor, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, aber nach § 44 BRAO auch die Pflicht, einem Mandanten die Ablehnung oder Annahme eines Auftrags unverzüglich mitzuteilen.
Der Anwaltsvertrag selbst ist nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden: Er bedarf dementsprechend gerade nicht der Schriftform. Eine Beauftragung kann nach ständiger Rechtsprechung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen: Hier sind aber strenge Anforderungen zu stellen - gerade auch im Sinne der Rechtssicherheit.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, dann sind die Tätigkeiten für den Mandanten regelmäßig mit Anwaltskosten verbunden. Gesetzlich ist nach § 49b BRAO im Rahmen des Anwaltsvertrages das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) einschlägig. Es enthält die Regelungen zum Honorar inklusive der jeweiligen Kostenhöhe und die Berechnungsgrundlagen, die dabei von Bedeutung sind. Entscheidend ist dabei der Streitwert: Er beeinflusst die Rechtsanwaltskosten maßgeblich.
Die Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes können bei einem Rechtsstreit schnell zur finanziellen Belastung werden. Dies gilt besonders dann, wenn der Streitwert hoch ist. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in vielen Fällen die entstehenden Kosten.
Kostenlose Tätigkeiten des Anwalts sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor - damit ist auch ein einfacher Rat oder Hinweis durch den Rechtsanwalt nach § 8 RVG bereits vergütungspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt lediglich mündlich äußert oder schriftlich einen entsprechenden Hinweis verfasst.
Es besteht für den Rechtsanwalt keine Verpflichtung, seine Tätigkeit tatsächlich auch nach dem RVG abzurechnen. Er kann mit dem Mandanten auch eine Honorarvereinbarung abschließen, deren Gebühren von denen im RVG deutlich abweichen. Dies ist nicht immer durch das Gewinnstreben des Anwaltes motiviert: Vielmehr sind Anwälte häufig gezwungen, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, um überhaupt kostendeckend arbeiten zu können.
Die Honorarvereinbarung kann dabei eine Pauschalvergütung oder aber eine Zeitvergütung vorsehen. Diese unterscheiden sich wesentlich:
Wichtig zu wissen: In der Anwaltspraxis sind auch Mischformen aus Pauschal- und Zeitvergütung möglich.
Grundsätzlich ist bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zulässig. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 49b Abs. (2) BRAO normiert:
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen - eine Abweichung von dem genannten Grundsatz ist möglich, wenn sich unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in bestimmten Grenzen hält. Wichtigster Anwendungsfall ist dafür durch § 4a RVG gegeben: Demnach ist ein Erfolgshonorar bei der Mandatierung eines Anwalts immer dann zulässig, wenn der Mandant ohne eine solche Vereinbarung von der juristischen Unterstützung Abstand genommen hätte.
Häufig kommt es vor, dass der Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit einen Vorschuss verlangt - dies, obwohl das Verfahren noch gar nicht beendet ist. Hier stellt sich die Frage, ob diese Bezahlung im Voraus überhaupt zulässig ist.
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit ausdrücklich in § 9 RVG vor: Demnach kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen angemessenen Vorschuss verlangen, der sich nach den entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen richtet.
Den Zeitpunkt für den Vorschuss bestimmt der Rechtsanwalt selbst: Er kann ihn gleich mit der Aufnahme seiner anwaltlichen Tätigkeit verlangen, aber auch erst im Lauf der Mandatierung selbst.
Wichtig zu wissen: Der Anwalt kann nur in dem Umfang einen Vorschuss verlangen, wie er bereits beauftragt ist. Ist er beispielsweise nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt beauftragt, dann darf sich der Vorschuss auch nur darauf erstrecken - und nicht auf mögliche weitere Verfahrensabschnitte, für die noch keine Beauftragung vorliegt.
Die Kosten für eine juristische Vertretung bringt Mandanten oft dazu, mit der entsprechenden Beauftragung zu zögern. Das gilt nicht nur für die außergerichtliche Vertretung, sondern gerade auch dann, wenn eine Klage eingereicht werden soll oder das Gesetz sogar explizit nach einem Anwalt verlangt.
Neben der Unterstützung durch Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen immer wieder ein Thema in der anwaltlichen Praxis. Diese sind grundsätzlich zulässig und können in einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt thematisiert werden.
Wichtig zu wissen: Eine Ratenzahlung ist immer eine finanzielle Dienstleistung, die mit einem Ausfallrisiko verbunden ist. Gerade kleinere Kanzleien können und wollen dieses Risiko nicht auf sich nehmen und verzichten daher auf das Angebot, selbst eine Ratenzahlung anzubieten. Möglich ist dann, dass eine Bank anstelle der Kanzlei die Finanzierung der Mandatierung übernimmt - hier haben sich bereits zahlreiche Anbieter mit entsprechenden Angeboten etabliert.
Nicht jeder Konflikt bedarf der juristischen Unterstützung: Ob und wann Sie einen Anwalt beauftragen, liegt daher vollkommen in Ihrem persönlichen Ermessen. Anders ist das zu bewerten, wenn es ein rechtliches Problem gibt, das mit der Wahrung von Fristen einhergeht - dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes so früh wie möglich indiziert. Bedenken Sie dabei, dass verstrichene Fristen sich in der Regel äußerst negativ auswirken und die Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Das gilt auch für Vertragsverhandlungen: Ob beruflich oder rein privater Natur - überschreitet der Vertragswert einen mittleren vierstelligen Betrag, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes regelmäßig zu empfehlen.
Da ein Anwalt auch bei der außergerichtlichen Lösung von Konflikten eine wichtige Rolle spielt, muss seine Expertise nicht zwangsläufig nur im Rahmen einer Gerichtsverhandlung zum Tragen kommen. Ob Mediation oder Schlichtungsverfahren: Auch hierbei kann der Rechtsanwalt wertvolle Impulse liefern, die eine Konfliktlösung in greifbare Nähe rücken.
Das Mandat ist erteilt und das erste Gespräch mit dem Rechtsanwalt ist terminiert: Auch dieser erste Termin sollte im Interesse aller Beteiligten vorbereitet werden. Dazu zählen nicht nur entsprechende Unterlagen wie zum Beispiel Vertragsdokumente oder Urkunden, sondern auch alle Informationen, die bei der rechtlichen Beurteilung des Falles von Relevanz sein könnten.
Abschließend erhalten Sie noch einmal die wichtigsten Informationen in unserer Checkliste, damit Sie beim ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt gut vorbereitet sind:
Sie möchten einen Anwalt beauftragen? Bei Fragen dazu helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Nach dieser können Sie sich entscheiden, ob Sie die Beauftragung eines passenden Rechtsanwaltes bzw. eine anwaltliche Vertretung wünschen. Unsere kompetenten Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
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