STAND 16.09.2022 | LESEZEIT 13 MIN
Nach einem Unfall oder Verbrechen kann Ihnen ein immaterieller Schaden entstanden sein – zum Beispiel bei der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Diese Schäden lassen sich nicht in Form von materiellem Schadensersatz aufwiegen, da keine genaue Bezifferung möglich ist. Stattdessen besteht hier ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt, hängt jedoch von vielen Faktoren ab.
Während materielle Schäden durch den sogenannten Schadensersatz abgedeckt sind, spricht man bei allen immateriellen Schäden – also zum Beispiel der physischen oder psychischen Gesundheit – von Schmerzensgeld. Es besteht immer dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung zu Schaden gekommen sind oder missachtet wurden.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus § 823 Abs. 1 sowie § 253 BGB.
Nach aktueller Rechtsprechung des BGH erfüllt das Schmerzensgeld gleich zwei Funktionen:
Sie können Schmerzensgeld aber nur dann einfordern, wenn auch vorsätzlich oder fahrlässig ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Als Opfer steht man hier also in der Beweispflicht – und das sogleich mehrfach. So müssen Sie dem Schädiger nachweisen, dass er die Schuld für die Verletzung trägt und auch, dass der Schaden durch eine schuldhafte Handlung entstanden ist.
Tragen Sie eine Teilschuld am Schadensereignis, zum Beispiel bei einem Autounfall, senkt sich der Schmerzensgeldanspruch dementsprechend. Sind Sie sogar der Unfallverursacher, können Sie bei der Gegenseite keinen Schmerzensgeldanspruch durchsetzen.
Damit Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld durchsetzen können, müssen Ihnen einige Dokumente vorliegen. Zunächst einmal benötigen Sie natürlich Beweise: Sie müssen dem Verursacher des Schadens eindeutig beweisen können, dass der Schaden aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung entstanden ist. Liegen Ihnen solche Beweise vor, können Sie Schmerzensgeld beantragen.
Zunächst fordern Sie das Schmerzensgeld direkt beim Verantwortlichen ein. Dabei sollten Sie konkrete Forderungen stellen, die sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden beziehen. Ist der Schädiger versichert, können Sie den Schmerzensgeldanspruch auch bei der Versicherung geltend machen. Versicherungen möchten derartige Zahlungen natürlich vermeiden. Daher ist davon auszugehen, dass Sie den Anspruch auf Schmerzensgeld gerichtlich durchsetzen müssen.
Als Privatperson können Sie häufig nur schwer gegen die erfahrenen Anwälte der Versicherungen vorgehen. Nehmen Sie sich daher ebenfalls einen Anwalt zur Seite, der Ihnen dabei hilft, Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld einzuklagen. Das ist auch dann sinnvoll, wenn die Versicherung der Gegenseite versucht, mit Ihnen eine Abfindungserklärung auszuhandeln – hier fallen alle Ansprüche für in der Zukunft auftretende Schäden nämlich ebenfalls weg.
Nachdem alle notwendigen Beweise vorliegen und Sie das Schmerzensgeld beim Verursacher eingefordert haben, müssen Sie mit großer Wahrscheinlichkeit das Geld einklagen – nämlich dann, wenn im Rahmen einer vorherigen Mediation keine Einigung gefunden werden konnte.
Hierbei gehen Sie wie folgt vor:
Grundsätzlich liegt die Verjährungsfrist für Schmerzensgeld bei drei Jahren. Diese Frist ist nur dann länger, wenn vorsätzlich eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung stattgefunden hat. Solche Ansprüche gehen mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren einher – allerdings auch erst ab dem Zeitpunkt, an dem man Kenntnis von der Tat erlangt hat.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schmerzensgeldanspruch entstanden ist oder Sie Kenntnis über die Umstände erlangen.
Die Frist verlängert sich oder beginnt von Neuem, wenn Sie erst nach einer gewissen Zeit Folgeschäden feststellen, die zum damaligen Zeitpunkt weder absehbar noch diagnostizierbar waren.
Die Schmerzensgeldtabellen dienen nur als grobe Orientierungshilfe, um eine erste Einschätzung zur möglichen Schmerzensgeldsumme zu erhalten. Wenn Sie eine Schmerzensgeld-Forderung geltend machen möchten, sollten Sie den Anspruch dennoch zunächst prüfen lassen. Die Berechnung des Schmerzensgeldes hängt von vielen Faktoren ab und sollte daher durch einen fachkundigen Anwalt für Schmerzensgeld erfolgen. Andernfalls könnte es sein, dass die zuständige Versicherung Ihre Forderung abwehrt und Sie kein Schmerzensgeld erhalten.
Zudem bleibt die Frage der Beweismittel: Nur, wenn ausreichend Beweise für eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorliegen, kann das Schmerzensgeld eingeklagt werden. Auch aus diesem Grund sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob Sie ausreichend Beweise für eine Schmerzensgeldforderung haben oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob weitere Beweise beschafft werden können.
Möchten Sie Ihren Schmerzensgeldanspruch bei der Gegenseite geltend machen, so sollten Sie dafür einen Anwalt für Schmerzensgeld an Ihrer Seite wissen. Dieser hilft Ihnen nicht nur bei einer groben Berechnung der zu erwartenden Schmerzensgeldsumme, sondern trägt auch gemeinsam mit Ihnen die notwendigen Beweise zusammen, um im Falle einer Klage den Sachverhalt darstellen zu können. Vor Gericht kennt der Anwalt für Schmerzensgeld die relevanten Formulierungen, um Ihren Schmerzensgeldanspruch durchsetzen zu können. Auch Schadensersatzansprüche können Sie durch einen Anwalt prüfen lassen.
Ebenso ist ein Anwalt für Schmerzensgeldansprüche natürlich auch dann ein guter Ansprechpartner, wenn Sie selbst von Schmerzensgeldansprüchen betroffen sind und sich dagegen zur Wehr setzen müssen.
Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten stehen Ihnen in beiden Fällen beratend zur Seite. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung erhalten Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt durch unsere Rechtsexperten. Ob Sie im Anschluss eine juristische Betreuung durch unsere Fachanwälte wünschen, bleibt Ihnen natürlich selbst überlassen.
Hier haben wir die häufigsten Fragen rund um das Thema Schmerzensgeld für Sie zusammengetragen und beantwortet.
Schmerzensgeld wird immer dann gezahlt, wenn es zu einem immateriellen Schaden infolge eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Vorfalls kam. Immaterielle Schäden beziehen sich auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung.
Wie viel Schmerzensgeld Sie erhalten, hängt immer von Ihrem individuellen Einzelfall ab. Spätfolgen, dauerhafte Kosten durch entstandene Schäden und ähnliches treiben die Schmerzensgeldsumme in der Regel nach oben. Als Orientierung dient die Schmerzensgeldtabelle. Allerdings sind Richter, Anwälte und Versicherungen nicht an diese Tabellen gebunden – die Summe kann am Ende also auch deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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