STAND 30.06.2023 | LESEZEIT 7 MIN
Stirbt eine Person, wird das Vermögen an die Verbliebenen übertragen. In vielen Fällen fällt dafür eine Erbschaftssteuer an – abhängig von der Höhe des Vermögens. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Möchten Sie ermitteln, wie hoch die Erbschaftssteuer voraussichtlich ausfallen wird, so reicht schon ein Blick in die Erbschaftssteuertabelle. Dort sind die verschiedenen Steuerklassen aufgelistet, anhand derer sich ableiten lässt, wie hoch der Freibetrag ausfällt. Rechnen Sie den Freibetrag gegen die Höhe des Erbes, um die zu versteuernde Summe zu ermitteln oder nutzen Sie unseren Erbschaftssteuerrechner.
In welche Steuerklasse Sie beim Erbe fallen, hängt maßgeblich von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. So haben zum Beispiel Ehepartner oder Töchter und Söhne eines Verstorbenen einen höheren Freibetrag als andere Familienangehörige.
Nehmen Sie die Höhe des Vermögens als Grundlage, ziehen Sie die Freibeträge ab und ermitteln Sie den Steuersatz anhand der Tabelle. So erfahren Sie schnell, wie viel Erbschaftssteuer Sie zahlen müssen.
Die Erbschaftssteuer wird auf den Nettowert eines Vermögens erhoben, wenn dieses in der Form eines Nachlasses von einem Erblasser auf einen Erben übergeht. Die Steuer bezieht sich immer auf den genauen Betrag des zu übertragenden Vermögens – Sachwerte ebenfalls inbegriffen. Wobei die Höhe des Vermögens, solange nicht anderweitig festgelegt, nach dem Bewertungsgesetz berechnet wird, welches in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen regelt.
Wann die Erbschaftssteuer eintritt, ist gesetzlich im § 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz festgelegt. Im Rahmen der Erbschaftssteuer wird der Übergang von Vermögenswerten besteuert.
Dies trifft zu, falls das Vermögen einer verstorbenen Person auf den oder die Erben übergeht, bei einer Schenkung unter Lebenden und bei einer Zweckzuwendung. Mit einer Zweckzuwendung wird das Vermögen für einen bestimmten Zweck verwendet oder gespendet. Zudem unterliegt der Erbschaftssteuer auch das Vermögen einer Stiftung, sofern diese maßgeblich im Interesse einer bestimmten Familie errichtet wurde, als sogenannte Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden innerhalb desselben Gesetzes grundsätzlich gleichwertig behandelt. Die Schenkungssteuer bezieht sich im Unterschied zur Erbschaftssteuer dabei lediglich auf eine Steuer, die beim Erwerb eines Vermögens durch eine Schenkung erhoben wird. Insofern ist die Schenkungssteuer eine Ergänzung zur Erbschaftssteuer, da diese andernfalls sehr leicht hätte umgangen werden können. Wie bei der Erbschaftssteuer wird auch im Falle einer Schenkung in der Regel der Erwerber besteuert. Der maßgebliche Unterschied liegt darin begründet, dass eine Schenkung öfter vollzogen werden kann und eine Vererbung nur im Falle des Todes eintritt.
Diese Regelung gilt bei Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen gleichermaßen.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal spielt die familiäre Nähe des Erblassers zu dem Erben eine wichtige Rolle, da nahe Angehörige die niedrigsten Sätze in der jeweiligen Steuerklasse zahlen. Bei nahen Verwandten werden auf die Erbschaftssumme abzüglich des Freibetrages zwischen 7 und 30 Prozent Steuern erhoben. Bei entfernten Verwandten liegt die Besteuerungshöhe dagegen zwischen 15 und 50 Prozent auf das gesamte Vermögen.
Für Erben gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist, desto höher fallen diese aus. Ehepartner genießen beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro."Jochen Dotterweich
Je nach Verwandtschaftsverhältnis finden sich drei unterschiedliche Steuerklassen, anhand derer sich die Höhe der Erbschaftssteuer ermitteln lässt. Steuerklasse I beinhaltet Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel und auch Eltern sowie Großeltern im Todesfall. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen als Erben eingetragenen Personen.
Wie hoch die Erbschaftssteuer am Ende tatsächlich ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und den damit einhergehenden Freibeträgen sowie der Steuerklasse ab, die ebenfalls anhand der familiären Nähe ermittelt wird. Grundsätzlich gilt: Je enger man mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist auch der Freibetrag.
Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
Kinder, Stiefkinder | 400.000 € | I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € | I |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 € | I |
Urenkel, Eltern, Großeltern | 100.000 € | I |
Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 € | II |
Geschiedene Ehegatten, getrennte Lebenspartner | 20.000 € | II |
Andere Erben | 20.000 € | II |
Wert des Erbes | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Mehr als 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Wird eine Stufe nur knapp überschritten, kommt es zu einem sogenannten Härteausgleich. Somit wird der eigentliche Wert nur insoweit erhoben, als dass die Hälfte des Betrags gedeckt werden kann, der die eigentliche Wertgrenze übersteigt.
Zusätzlich zu den Steuerfreibeträgen und den unterschiedlichen Steuerklassen gibt es noch weitere Vergünstigungen, die die zu zahlende Erbschaftssteuer senken können:
Verwandtschaftsgrad | Versorgungsfreibetrag |
---|---|
Ehegatten, Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
Kinder mit mehr als 5 Jahren bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
Kinder mit mehr als 10 Jahren bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
Kinder mit mehr als 15 Jahren bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
Kinder mit mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 Euro |
Die Versorgungsfreibeträge können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sonst keine steuerfreien Versorgungsbezüge – zum Beispiel Witwen- bzw. Witwerrente oder Waisenrente in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich sind weitere Steuerbefreiungen möglich, die sich vor allem auf Sachwerte beziehen. Daher nennt man diese Steuerbefreiungen auch „sachliche Steuerbefreiungen“.
Infrage kommen hier Dinge wie:
Das Erbschaftsteuerrecht ist komplex – daher lohnt es sich, die verschiedenen Konstellationen anhand einiger Beispiele zu verdeutlichen.
Nehmen wir an, Sie erben von Ihrem Onkel 75.000 Euro. Sie sind die Nichte des Verstorbenen, sodass Sie lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen können. Die restlichen 55.000 Euro müssen voll versteuert werden. Als Nichte fallen Sie in die Steuerklasse II des Erbrechts und müssen damit einen Steuersatz in Höhe von 15 Prozent an das Finanzamt entrichten. Sie zahlen also eine Erbschaftssteuer in Höhe von 8.250 Euro.
Sie sind mit Ihrem Partner schon seit vielen Jahren zusammen, haben aber nie geheiratet. Stirbt Ihr Partner nun überraschend, haben Sie zunächst keinerlei Anspruch – außer, Sie wurden im Testament oder Erbvertrag hinterlegt. Gehen wir jetzt davon aus, dass Sie laut Testament des Verstorbenen einen Betrag in Höhe von 350.000 Euro erben, aber mangels Heirat nicht direkt mit dem Verstorbenen verwandt sind, so steht Ihnen lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zu. Ferner werden Sie in Steuerklasse III eingeordnet.
Indessen haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich zum Freibetrag pauschal die Nachlassverbindlichkeiten für die Kosten der Beerdigung in Höhe von 10.300 Euro von dem Erbe abzuziehen. Von den 350.000 Euro Erbe gehen also 30.300 Euro ab, 319.700 Euro verbleiben. Auf diesen Betrag fallen 30 Prozent Erbschaftssteuer an, sodass Sie an das Finanzamt 95.910 Euro überweisen müssen.
Gehen wir davon aus, Ihr Lebensgefährte ist im Besitz einer Millionenvilla, in der auch Sie als Ehepartner leben. Erbschaftssteuer muss hier nicht gezahlt werden, sofern Sie weiterhin – genauer gesagt, für mindestens weitere 10 Jahre – in diesem Haus wohnen bleiben. Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert des Hauses.
Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen umziehen müssen, beispielsweise in ein Pflegeheim, fällt auch dann keine Erbschaftssteuer an, wenn Sie vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ausziehen müssen. Entscheiden Sie sich aber aufgrund Ihres persönlichen Wunsches für einen Auszug, so muss die Erbschaftssteuer nachgezahlt werden.
Sind Sie Tochter oder Sohn von Eltern, von denen bereits ein Elternteil vor geraumer Zeit verstorben ist und nun auch der zweite Elternteil verstirbt. Wenn Sie dann das Familienheim erben, so müssen Sie unter Umständen zumindest zum Teil Erbschaftssteuer zahlen – auch dann, wenn Sie umgehend in das Elternhaus einziehen und dort langfristig leben möchten.
Ob eine Erbschaftssteuer anfällt oder nicht, hängt maßgeblich von der Wohnfläche ab, die im Haus zur Verfügung steht. Bis zu einer Grenze von 200 Quadratmetern fällt in diesem Fall keine Erbschaftssteuer an – ist das Haus jedoch größer, so müssen Sie für den Wert des Mehranteils an Quadratmetern Steuer zahlen.
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