Erbschein
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Erbschein

Bei der Vornahme von Rechtsgeschäften durch den Erben kann der Geschäftspartner das Bedürfnis haben, die Erbenstellung nachgewiesen zu bekommen. Zu diesem Zweck steht dem Erben der Erbschein als amtliches Zeugnis über sein Erbrecht zur Seite.

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist eine Urkunde über die erbrechtliche Stellung eines Erben und ist in den §§ 2353 ff. BGB geregelt.

Dabei kommen dem Erbschein drei Funktionen zu:

  • Legitimierungsfunktion, um über Vermögen des Erblassers zu verfügen
  • Beweisfunktion bezüglich des Erbrechts des Erben (§ 2365 BGB)
  • Gutglaubensfunktion (§ 2366 BGB)

In einem Erbschein wird gemäß § 2353 BGB über das Erbrecht des Erben Zeugnis erteilt und, wenn dieser nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe seines Erbteils. Sofern eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde, wird auch diese gemäß § 352 b, Absatz 1 FamFG im Erbschein aufgeführt. Schließlich kann es sein, dass der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, sodass auch diese Ernennung nach § 352 b Absatz 2 FamFG in dem Erbschein anzugeben ist.

Sollten mehrere sich widersprechende Erbscheine existieren, entfällt für jeden der sich widersprechenden Erbscheine die Vermutung der Richtigkeit und der öffentliche Glaube an diese Erbscheine.

So beantragen Sie einen Erbschein – Infografik
So beantragen Sie einen Erbschein – Infografik

Wozu Sie einen Erbschein brauchen

Sollten Sie einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament und einen gerichtlichen Eröffnungsbeschluss vorweisen können, dann brauchen Sie keinen Erbschein. Nach dem Bundesgerichtshof reicht auch ein handschriftliches Testament in eindeutigen Fällen der Erbfolge aus. Solche liegen immer dann vor, wenn keine konkreten Zweifel an der Erbenstellung bestehen. In solchen Situationen können Sie sich also die mit Kosten verbundene Beantragung eines Erbscheins sparen.

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Liegt keine der angeführten Konstellationen vor, da sie beispielsweise gesetzlicher Erbe sind, dann besteht das Bedürfnis nach der Beantragung eines Erbscheins.

In folgenden Situationen werden Sie einen Erbschein vorlegen müssen:

  • Wenn Sie Erbe einer Immobilie sind und Ihren Namen als neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen wollen
  • Bei Verhandlungen mit Versicherungen bzgl. des Erbfalls
  • Zur Verfügung über Konten des Erblassers gegenüber einer Bank
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Durch die Ausstellung einer über den Tod hinausgehenden notariellen Vollmacht können Sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers den regelmäßig höheren Kosten einer Erbscheins-Beantragung entgegenwirken.

Die Beantragung des Erbscheins

Wenn Sie als Erbe Ihr Erbrecht nicht nachweisen können, brauchen Sie zur Verfügung über die Erbmasse grundsätzlich einen Erbschein. Durch die rechtzeitige Erstellung einer Vollmacht zu Lebzeiten, die ab dem Todesfall und darüber hinaus gilt, können Sie dem entgegenwirken.

Notwendige Angaben als gesetzlicher Erbe (§ 352 Absatz 1 Satz 1 FamFG):

  • Zeitpunkt des Todes des Erblassers
  • Letzter Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers
  • Das Verhältnis, auf dem Ihr Erbrecht beruht
  • Angabe von Personen, durch die das Erbrecht ausgeschlossen oder gemindert wird
  • Angabe, ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind
  • Angabe, ob ein Rechtsstreit bzgl. des Erbes besteht
  • Annahmeerklärung der Erbschaft
  • Größe des Erbteils

Notwendige Angaben als gewillkürter Erbe zusätzlich (§ 352 Absatz 2 FamFG):

  • Bezeichnung des Testaments, auf dem Ihr Erbrecht beruht
  • Angabe, ob noch weitere Testamente vorhanden sind
Der Erbschein kann bei dem Amtsgericht beantragt werden, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Die dabei anfallenden Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Hierbei gilt grundsätzlich, dass die Kosten steigen, umso höher der Nachlasswert ist. Als Orientierung sollen Ihnen die folgenden beiden Beispiele dienen: Beträgt der Nachlass einen Wert von 100.000 Euro, dann betragen die Kosten 546 Euro, bei 500.000 Euro Nachlasswert betragen die Kosten hingegen 1.870 Euro.

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Sollten Sie sich noch unsicher darüber sein, ob Sie das Erbe annehmen wollen, dann beantragen Sie keinen Erbschein. Sobald Sie nämlich einen Erbschein beantragt haben, können Sie das Erbe nicht mehr ausschlagen – es gilt als angenommen!

Unsere Checkliste fasst die wichtigsten Fakten zum Erbschein zusammen:

  • Ein Erbschein legitimiert den Erben dazu, über den Nachlass zu verfügen.
  • Im Erbschein wird aufgeführt, ob und in welchem Umfang Sie Erbe sind.
  • Prüfen Sie hinreichend, ob Sie tatsächlich einen Erbschein benötigen, da Sie ansonsten unnötig Kosten ausgeben.
  • Einen Erbschein müssen Sie bei dem Amtsgericht beantragen, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
  • Jeder, der meint, dass ihm ein Erbrecht zusteht, kann die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
  • Beachten Sie, dass Sie durch die Beantragung des Erbscheins das Erbe annehmen und nicht mehr ausschlagen können.
  • Durch die frühzeitige Erteilung einer trans- oder postmortalen Vollmacht sparen Sie sich die Beantragung eines Erbscheins.

Wenn Sie Hilfe beim Thema Erbschein oder dessen Beantragung benötigen oder sich über die generellen Chancen Ihres Falls informieren möchten, bekommen Sie bei uns eine telefonische Erstberatung durch einen unabhängigen Anwalt für Erbrecht.

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