Teilt man Ihnen mit, dass Sie Erbe sind, obliegt Ihnen die Entscheidung, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, ein Erbe auszuschlagen, müssen Sie diese Entscheidung nicht begründen.
Es gibt bestimmte Fälle, in denen es durchaus sinnvoll sein kann, das Erbe abzulehnen:
Es ist nur möglich, das vollständige Erbe auszuschlagen. Sie haben nicht die Möglichkeit, beispielsweise das Erben der Vermögenswerte von einem bestimmten Konto anzunehmen, die sanierungsbedürftige Immobilie jedoch abzulehnen. Schlagen Sie eine Erbschaft aus, erhalten Sie also gar nichts – auch nicht den Pflichtteil des Erbes.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten, müssen Sie dafür keine Gründe vorlegen. Prüfen Sie vor der Ausschlagung jedoch gründlich, ob das Ausschlagen des Erbes tatsächlich die beste Lösung ist.
Bevor Sie sich final dazu entscheiden, ein Erbe auszuschlagen, sollten Sie sich zunächst einen Überblick über die gesamten Finanzen des Erblassers verschaffen. Dazu eignet sich das Aufstellen einer Vermögensübersicht. Hier sollten Bankguthaben, Grundstückswerte, Immobilienwerte, Sparguthaben, Wertpapiere und auch Wertgegenstände aufgelistet werden. Den Vermögenswerten stellen Sie nun die anfallenden Kosten gegenüber – darunter die Kosten für die Bestattung, offene Zahlungen, Pflichtteilsansprüche und mögliche Kosten für eine Testamentseröffnung bzw. Nachlassverwaltung.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, bei den zuständigen Banken eine Auskunft über die Kontoverhältnisse der verstorbenen Person einzusehen. Aber: Banken müssen sich rechtlich absichern und verlangen für die Herausgabe der Daten im Gegenzug häufig einen Erbschein. Der Erbschein liegt jedoch nur dann vor, wenn das Erbe bereits angenommen wurde.
Prüfen Sie zunächst, ob der Verstorbene möglicherweise schon ein Nachlassverzeichnis erstellt hat. Mit unserer Checkliste „Was muss vor dem Tod geregelt werden“ erhalten Sie alle Informationen dazu, was getan werden muss, damit Erben eine erste Übersicht über alle Vermögenswerte erhalten.
Ausschlagungsberechtigt ist jeder Erbe, außer dem Fiskus als gesetzlichen Erben. Dabei ist es unerheblich, ob Sie gesetzlicher Erbe oder ein Erbe nach gewillkürter Erbfolge sind. Bei einer Erbausschlagung sind folgende Punkte relevant:
Eine Ausschlagung des Erbes kann z. B. beim Nachlassgericht vorgenommen werden, d. h. bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Sie können das Erbe aber auch bei dem Amtsgericht ausschlagen, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So sparen Sie sich etwaige Reisewege.
Es gibt unter anderem die Möglichkeit der Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder Sie geben die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ab. Für die öffentlich beglaubigte Form einer Erbausschlagung setzen Sie zunächst ein Schreiben auf, in dem Sie explizit darauf eingehen, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten. Dieses Schreiben – oder genauer gesagt, Ihre Unterschrift – muss im Anschluss von einem Notar beglaubigt werden. Alternativ ist auch ein persönliches Erscheinen beim zuständigen Nachlassgericht möglich, um dort eine entsprechende Erklärung zur Erbausschlagung abzugeben. Der zuständige Rechtspfleger wird diese Erklärung schriftlich festhalten. Diese Erklärung zur Erbausschlagung muss im Anschluss von Ihnen unterzeichnet werden. Damit die Erbausschlagung vor dem Nachlassgericht möglich ist, sollte die Sterbeurkunde mitgeführt werden.
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber keinen verpflichtenden Inhalt für die Form der Erbausschlagung vor. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, Gründe für das Ausschlagen des Erbes in der Erklärung anzugeben. Hier unterstützt Sie gern ein Fachanwalt für Erbrecht.
Für das Ausschlagen des Erbes haben Sie nicht viel Zeit zur Verfügung. Eine Ausschlagung kann innerhalb von sechs Wochen ab Kenntniserlangung vom Erbfall und dem Grunde der Berufung vorgenommen werden. Sie bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung und kann nur vor einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Sollten Sie Erbe infolge gewillkürter Erbfolge sein, so beginnt die Frist erst dann, wenn die Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht bekannt gegeben wurde. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers ausschließlich im Ausland lag oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält, so beträgt die Frist sechs Monate.
Nehmen Sie das Erbe an, steht Ihnen das Recht der Ausschlagung nicht mehr zu. Sowohl durch schlüssiges Verhalten als auch durch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist nehmen Sie eine Erbschaft an. Kontaktieren Sie im Zweifel einen Anwalt.
Es kann durchaus vorkommen, dass ein Teil des Erbes oder das gesamte Erbe an minderjährige Kinder übertragen wird. Minderjährige gelten jedoch noch nicht als voll geschäftsfähig. Der Nachlass wird daher von den Vermögenssorgeberechtigten – also in der Regel den Eltern – verwaltet. In der Regel sind beide Elternteile verpflichtet, die Verwaltung der Finanzen des Kindes zu übernehmen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern bereits geschieden sind. Die Eltern haften für die ordnungsgemäße Verwaltung des geerbten Vermögens – oder müssen im Namen ihrer Kinder das Erbe ausschlagen.
Möchten Sie das Erbe im Namen Ihres minderjährigen Kindes ausschlagen, ist dafür in der Regel die Zustimmung des zuständigen Familiengerichts notwendig. Diese Zustimmung entfällt nur dann, wenn Sie ursprünglich in der Erbfolge benannt wurden, das Erbe jedoch ausgeschlagen haben. Rücken nun Ihre Kinder in der Erbfolge nach, kann auch für sie das Erbe beim zuständigen Nachlassgericht oder durch einen Notar ausgeschlagen werden. Wurden die Kinder jedoch als Erben benannt, ist die Zustimmung des Familiengerichts unerlässlich.
Ein Erbe kann nicht einfach verfallen. Entscheiden Sie sich dazu, das Erbe auszuschlagen, so rückt jemand anderes in die Erbfolge (§ 1953 BGB). Hier richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsverhältnis – sofern der Verstorbene vor seinem Ableben kein Testament aufgesetzt hat. Beispiel: Sie entscheiden sich dazu, das Erbe auszuschlagen, haben aber zwei Kinder. In der gesetzlichen Erbfolge sind nunmehr Ihre Kinder die Erben. Volljährige Kinder sind indessen dazu verpflichtet, ebenfalls das Erbe auszuschlagen, sofern Sie es nicht annehmen möchten. Bei minderjährigen Kindern können die Eltern bei einem Notar oder dem Nachlassgericht einen Antrag auf Ausschlagung für ihre Kinder stellen. Findet sich innerhalb der Familie oder Erbfolge niemand, der das Erbe antreten möchte, so landet das Erbe im Anschluss beim Staat. Das Vermögen des Erblassers wird verwertet, sodass ein Teil der möglichen Schulden damit getilgt werden kann. Mögliche Gläubiger bleiben auf der Restschuld sitzen, da der Staat nicht dafür haftet.
Häufig kommt es vor, dass gleich mehrere Personen an einem Erbe beteiligt sind. Schlägt nur eine Person die Erbschaft aus, übernehmen die übrigen Erben oder die Erbengemeinschaft die anfallenden Kosten für die Bestattung. Geht das Erbe aufgrund einer Ausschlagung an den Staat über, ist dieser dennoch nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. In einem solchen Fall hat die zuständige Gemeinde das Recht, die Kosten der Beerdigung mit der Erbschaft zu zahlen. Sofern die Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten der Beerdigung zu decken, kann der übrige Betrag den potenziellen Erben in Rechnung gestellt werden – auch dann, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben. Das Ausschlagen eines Erbes bedeutet also nicht zwangsläufig, dass man auch die Kosten der Beerdigung vermeiden kann.
Wie hoch die Kosten einer Erbausschlagung sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheiden Sie sich für eine Erbausschlagung beim Nachlassgericht, können Sie pauschal mit einer Gebühr von 30 € rechnen, die für die Bearbeitung des Falls veranschlagt wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.
Die Kosten können jedoch auch höher ausfallen, abhängig davon, wie groß die Vermögenswerte des Erblassers sind. Wie die möglichen Kosten zu berechnen sind, legt § 103 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) fest.
Folgende Beispiele dienen dazu, einen Eindruck der anfallenden Kosten zu bekommen:
Geschäftswert | Kosten |
---|---|
50.000 € | 82,50 € |
100.000 € | 82,50 € |
500.000 € | 467,50 € |
Wie teuer eine Erbausschlagung wird, hängt immer von den individuellen Vermögenswerten ab. Dabei spielt jedoch nur die Höhe des Erbes eine Rolle, nicht etwa das bereits eigenständig angehäufte Vermögen des Erben.
Kurz gesagt: Nach der Annahme des Erbes ist ein Rückgängigmachen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Wer sich einmal dazu entschlossen hat, ein Erbe anzunehmen, muss in den meisten Fällen zu dieser Entscheidung stehen. Es gibt jedoch Einzelfälle, die auch nachträglich ein Ausschlagen des Erbes oder eine Anfechtung der Erbannahme rechtfertigen können.
Hat ein Erbe die sechswöchige Frist zur Erbausschlagung verstreichen lassen, so handelt es sich um eine stillschweigende Annahme des Erbes. Kann man jedoch nachweisen, dass man keine Kenntnis von dieser Frist hatte oder dachte, sie sei länger, so ist unter Umständen eine Anfechtung der Fristversäumung möglich (§ 1956 BGB). Vorwiegend lässt sich dieses Argument jedoch nur mit einem Fachanwalt für Erbrecht durchsetzen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass einem Erben die gängigen Fristen geläufig sind.
Hat man das Erbe bereits angenommen und erfährt erst im Nachgang von einer hohen Schuldenlast, so kann in Einzelfällen die Annahme der Erbschaft angefochten werden (§ 1957 Abs. 1 BGB). Dies ist aber nur in ausgesprochen seltenen Fällen möglich. Grundsätzlich ist eine Anfechtung der Erbannahme ausgeschlossen, wenn ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, ohne sich konkret mit dem Nachlass befasst zu haben. Auch im Falle von Steuerschulden ist eine Anfechtung der Erbannahme nicht möglich. Das gilt auch für mögliche Zahlungen der Erbschaftssteuer, die Sie mit unserem Erbschaftssteuerrechner im Vorfeld errechnen können.
Es kommt durchaus vor, dass Erben ein Erbe ausschlagen, weil sie davon ausgehen, dass die Schulden die Vermögenswerte überschreiten. Stellt man im Nachhinein fest, dass es doch mehr Vermögen als Schulden gibt, haben einige Erben den Wunsch, die Erbausschlagung rückgängig zu machen. Grundsätzlich ist das nicht möglich – außer der Erbe kann nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Erbausschlagung keinerlei Kenntnisse von den Vermögenswerten hatte und eine Behörde die Ausschlagung des Erbes empfohlen hat. Leider lässt sich hier nie genau sagen, wann diese Punkte erfüllt sind oder wie sie rechtlich nachgewiesen werden können. Es ist also auch hier sinnvoll, auf die fachliche Beratung eines Anwalts für Erbrecht zu setzen. Grundsätzlich gilt: Wer eine Erbausschlagung innerhalb der Frist anfechten möchte, muss dies schriftlich und mit ausführlicher Begründung beim zuständigen Nachlassgericht erklären.
Nicht immer ist es notwendig, das gesamte Erbe auszuschlagen – das gilt auch dann, wenn man sich vor den Schulden des Verstorbenen schützen möchte. Wenn klar wird, dass das Vermögen die Schuldenlast übersteigt, kann eine sogenannte Haftungsbeschränkung Abhilfe schaffen. Dabei werden zunächst alle Schulden des Verstorbenen aus dem Erbe gezahlt, die Erben begeben sich aber nicht in die finanzielle Pflicht, mögliche Restschulden selbst zu tragen.
Für die Haftungsbeschränkung im Erbfall gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Bevor Sie sich endgültig dazu entscheiden, ein Erbe auszuschlagen, sollten Sie sich zunächst genau mit dem Sachverhalt auseinandersetzen. Wägen Sie die möglichen Alternativen ab und verschaffen Sie sich einen Überblick über Schulden und Vermögen des Verstorbenen. Erst wenn all dies geschehen ist, sollten Sie entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen möchten oder nicht. Ein Fachanwalt für Erbrecht hilft Ihnen dabei, die verschiedenen Argumente gegeneinander abzuwägen und die für Ihren Fall beste Lösung zu finden. Wenden Sie sich gern an die telefonische Erstberatung von KLUGO, bei der wir Sie mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten verbinden, um Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt zu geben. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie die weitere Beratung in Anspruch nehmen möchten.
Zusätzlich haben Sie natürlich die Möglichkeit, über unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten ein Testament prüfen zu lassen – zum Beispiel dann, wenn Sie enterbt wurden – oder ein Testament anzufechten.
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