Im Falle einer Trennung oder Scheidung haben Ehegatten Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Wie hoch dieser Unterhalt voraussichtlich sein wird, können Sie mit unserem Rechner schnell und unproblematisch ermitteln.
Wählen Sie zunächst Ihren Oberlandesgerichts-Bezirk sowie das Jahr, für das Sie den Unterhalt berechnen möchten, aus. Ersterer bestimmt, nach welchem Verhältnis der Ehegattenunterhalt berechnet wird. Unterteilt wird hierbei in zwei lokale Gruppen: Süddeutschland/Saarland mit den Bezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Zweibrücke und Stuttgart – und den Rest Deutschlands. Wohnen Sie in einem der aufgeführten Bezirke in Süddeutschland/Saarland, wird bei Ihnen die Quote von 1/10 angewandt. In den restlichen Gerichtsbezirken richtet sich diese nach der Düsseldorfer Tabelle und beträgt 1/7. Konkret heißt das: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf 1/7 (1/10) seines Erwerbseinkommens; die Hälfte der restlichen 6/7 (9/10) geht an den Ehegatten.
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt geht es bei Ehegattenunterhalt nicht darum, lediglich das Existenzminimum des Ex-Partners abzusichern. Vielmehr sollen die finanziellen Verhältnisse während der Ehe ausgeglichen werden. Aus diesem Grund ergeben sich hier oftmals weitaus höhere Summen.
Zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes zieht der Gesetzgeber zunächst einmal getrennt voneinander das unterhaltsrelevante Einkommen heran. In erster Linie geht es hier also um Ihr Gehalt und dessen Höhe im Vergleich zum Ex-Partner. Anhand einer speziellen Formel wird dann der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz errechnet. Dieses Ergebnis darf dann allerdings den sogenannten Selbsterhalt nicht unterschreiten – er liegt momentan bei circa 1.200 Euro. Bei Unterschreitung liegt ein sogenannter Mangelfall vor und die Summe muss noch einmal neu berechnet werden. Schließlich prüft das Gericht, inwiefern mögliche Voraussetzungen zur Beschränkung des Ehegattenunterhalts nach Scheidung vorliegen.
Sollten sonstige Einkünfte, wie Mieteinnahmen, Aktien oder Tantiemen vorliegen, müssen Sie diese ebenfalls angeben. Hierzu zählen auch Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Das Kindergeld wird jedoch nicht als Einkommensquelle berücksichtigt.
Wohnen Sie in einem Eigenheim und zahlen keine Miete, sind unter Wohnvorteil die fiktiven Kosten einzutragen, die Sie dadurch sparen. Schließlich werden zur Berechnung des Ehegattenunterhalts ebenfalls Ihre monatlichen Aufwendungen für eheliche Schulden benötigt. Hierunter fallen Zinsen und Tilgungen sowie bisher gezahlte Raten für Bausparverträge oder Lebensversicherungen, die während der Ehe und mit dem Einverständnis des Partners abgeschlossen wurden.
Auch etwaige Schulden, die bereits vor der Eheschließung bestanden, sind an dieser Stelle anrechenbar. Schulden, die erst nach der Ehe entstanden sind, können nur dann bei der Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie durch unvermeidbare Anschaffungen oder Ausgaben entstanden sind, die auf die Trennung zurückzuführen sind. Hierzu zählen zum Beispiel Umzugskosten oder die notwendige Anschaffung eines Autos, um weiterhin zur Arbeit kommen zu können.
Die Sachverhalte zur Berechnung des Ehegattenunterhalts sind häufig komplex – nicht immer ist die Zuordnung und Höhe der geforderten Werte eindeutig. Unsere Fachanwälte für Familienrecht unterstützen Sie gerne in einer unverbindlichen und telefonischen Erstberatung und beantworten Ihre Fragen rund um den Ehegattenunterhalt.
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