STAND 05.02.2024 | LESEZEIT 9 MIN
Der Unterhalt soll den Lebensbedarf einer Person sichern. Er wird gerade im Falle einer Trennung für Ehegatten und deren Kinder zu einem wichtigen Thema.
Direkt nach der Scheidung ändert sich vieles im Leben. Im Unterhaltsrecht werden eine Vielzahl von Regelungen – wie zum Beispiel die Scheidungsfolgesachen – für gegenseitige Verpflichtungen, vorrangig finanzieller Art, geregelt. Nach den Reformen 2008 und 2013 ergaben sich beim Anspruch auf Unterhalt, insbesondere in Bezug auf den Trennungsunterhalt, eine Reihe von wichtigen Änderungen.
Während des Scheidungsprozesses können Sie Ihren nachehelichen Unterhalt noch nicht einklagen, da der Anspruch dazu erst einmal bestehen muss. Dies ist in der Regel ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung der Fall. Bis dahin besteht aber möglicherweise Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Wenn Sie auf Ehegattenunterhalt angewiesen sind, fordern Sie Ihren Ehegatten frühzeitig schriftlich auf, Ihnen Auskünfte über Einnahmen und Vermögen zu erteilen. Ab dem Monat, in dem diese Aufforderung einging, kann der Unterhalt rückwirkend gezahlt werden.
Unterhalt beantragen dürfen Sie nur, wenn Sie sich nach der Scheidung nicht dazu in der Lage sehen, eine Selbstversorgung zu gewährleisten. Ferner hat das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände formuliert, aus denen sich möglicherweise eine Unterhaltspflicht ergibt.
Gerichtliche Unterhaltstitel lassen sich zwangsweise vollstrecken, unterliegen aber der Möglichkeit der Abänderung, sofern sich tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse geändert haben. Um einen möglichen Unterhalt überhaupt adäquat berechnen zu können, sieht das Unterhaltsrecht für Sie und Ihren Partner eine Auskunftspflicht vor. Falsche Auskünfte unterliegen in diesem Kontext der Strafbarkeit.
Gemäß § 1578 BGB richtet sich das Maß der Unterhaltspflicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h. es stellt auf den Zeitpunkt bis zur Scheidung ab. Als Ausgangspunkt zur Berechnung zieht das Unterhaltsrecht ferner Ihr Bruttoeinkommen als Basis heran.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen die grundsätzlichen Regelungen, nach denen die individuelle Höhe des jeweiligen Unterhalts bestimmt wird.
In Absatz (1) steht, dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfasst und sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet.
In Absatz (2) werden Kosten für Bildung und Versicherung als Teile des gesamten Lebensbedarfs genannt.
Vom Bruttoeinkommen der Ehepartner werden finanzielle Verpflichtungen abgezogen. Dazu gehören:
Das bereinigte Nettoeinkommen fungiert als valider Ansatzpunkt zur möglicherweise bestehenden Verpflichtung. Der bereits erwähnte Selbstbehalt, den Sie für sich beanspruchen dürfen, liegt derzeit bei 1.450 Euro.
Dennoch ist es schwierig, genaue Angaben zum Einzelfall zu machen. Richter orientieren sich zusätzlich auch an den bereits erwähnten Unterhaltstatbeständen:
Verdienen Sie erheblich mehr als Ihr ehemaliger Partner, berücksichtigt das Unterhaltsrecht zudem, dass ein gewisser Teil auch für die Vermögensbildung verwendet wird.
Ein Sonderfall liegt bei der Erwerbslosigkeit vor, wodurch der geschiedene Partner demnach nicht dazu verpflichtet ist, jede Art von Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Der Aufstockungsunterhalt sorgt dafür, dass eine bestehende Einkommensdifferenz zwischen zwei Ehepartnern durch eine entsprechende Aufstockung ausgeglichen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehepartner sowohl vor der Trennung als auch danach berufstätig waren/sind.
Unter anderem gelten bei ungleichem Verdienst folgende Regelungen:
Im Übrigen ist der Bezug von nachehelichem Unterhalt für Sie einkommensteuerrechtlich relevant, er muss also angegeben werden.
Falls Sie sich eine detaillierte Beratung in Bezug auf mögliche nacheheliche Ansprüche wünschen, nehmen Sie einfach unsere telefonische Erstberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch. Dabei gehen unsere KLUGO Partner-Anwälte zum Thema Unterhalt explizit auf Ihren Einzelfall ein und sind in der Lage, anhand der Daten erste Angaben zur möglichen Höhe von Zahlungen zu machen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.