Bei einer Untervermietung kommt es zu einem Mietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter. Eine Untervermietung ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Mieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Eine Erlaubnis wird trotzdem benötigt.
Bei einer Untervermietung kommt es zu einem Untermietvertrag zwischen dem Hauptmieter und seinem Untermieter. Der Hauptmieter stellt dem Untermieter dabei einen Teil oder die ganze von ihm angemietete Wohnung gegen Zahlung eines Mietzinses zur Verfügung.
Die Gründe für eine Untervermietung können vielfältiger Art sein. Bei nahen Verwandten, einem Kurzbesuch von sechs bis acht Wochen sowie bei der Unterbringung von Hausangestellten und Pflegepersonal liegt keine Untervermietung vor.
Es gibt einige Fälle, in denen eine Untervermietung erlaubt ist. Grundsätzlich hat der Mieter ein Recht auf Untervermietung, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dabei darf sich die Untervermietung nur auf Teile der Wohnung beziehen und nicht auf die gesamte Wohnung. Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Mieter für längere Zeit nicht selbst in der Wohnung lebt, was beispielsweise bei einem Auslandssemester oder einer längeren Reise der Fall wäre.
Sie sind gesetzlich dazu berechtigt, Teile Ihrer Wohnung unterzuvermieten. Ein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung besteht hingegen nur, wenn der Vermieter zugestimmt hat. "Jochen Dotterweich
Weitere berechtigte Interessen, aufgrund derer eine Untervermietung erlaubt sein kann, sind:
Ein genereller Ausschluss der Untervermietung im Mietvertrag ist unzulässig. Der Mieter kann sein Recht auf Untervermietung einklagen und hat ein Sonderkündigungsrecht.
Grundsätzlich bedarf es der Untervermietungserlaubnis durch den Vermieter. Eine Untervermietung ohne Erlaubnis wäre durch den Vermieter anfechtbar. Die Untervermietungserlaubnis muss der Mieter schriftlich beim Vermieter einholen. Die Anfrage hierfür muss die Angabe des Namens des Untervermieters sowie eine Darlegung der Gründe für die Untervermietung beinhalten. Den Antrag auf Untervermietungserlaubnis kann der Vermieter in bestimmten Fällen ablehnen. Eine Untervermietung ohne Erlaubnis bedeutet für den Mieter, dass er im Zweifelsfall die Nachweispflicht trägt. Eine Untervermietung ohne Erlaubnis kann rechtliche Konsequenzen für den Mieter nach sich ziehen.
Nach § 540 Abs. 1 BGB ist ein Mieter nicht berechtigt, die Sache ohne Zustimmung des Vermieters Dritten zu überlassen. Stimmt der Vermieter nicht zu und liegen keine Gründe vor, die dagegen sprechen, so kann der Mieter außerordentlich kündigen. Ein Mieter haftet für ein Verschulden des Untermieters laut § 540 Abs. 2 BGB, auch wenn der Vermieter der Untermiete zugestimmt hat.
Liegt die Untervermietungserlaubnis des Vermieters vor, so sollte er unbedingt einen Vertrag mit seinem neuen Untermieter aufsetzen. Der Untervermietungsvertrag sollte zumindest die Höhe der Miete, die Kündigungsfrist, den Mietzeitraum, die Höhe der Nebenkosten und der Kaution, die Nutzung der Räumlichkeiten und Gegenstände sowie eine Beteiligung an Reparaturkosten beinhalten. Mit dem Vertrag sichert sich der Mieter ab. Ein Übergabeprotokoll der Wohnung ist ebenfalls empfehlenswert. Ferner muss der Mieter wissen, dass er weiterhin für die Zahlung der Hauptmiete alleinverantwortlich ist.
Ein Untermietverhältnis sollte unbedingt durch einen Mietvertrag abgesichert sein. Mietverträge können als Standardmuster bei Mietzentralen heruntergeladen werden oder von einem Anwalt für Mietrecht aufgesetzt werden.
In bestimmten Fällen kann der Vermieter die Untervermietung ablehnen. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Mieter Touristen aufnimmt, um sich ein paar Euro dazuzuverdienen. Oder wenn eine Untervermietung eine Überbelegung der Wohnung mit sich bringen würde. Auch wenn der Untermieter eine Unzumutbarkeit darstellt oder den Hausfrieden stört, kann der Vermieter die Untervermietung versagen.
Die wichtigsten Informationen zum Thema Untervermietung finden Sie hier auf einen Blick:
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"Ein Mietvertrag wird zwischen zwei Parteien geschlossen und regelt die Nutzung einer Immobilie. Der Vertrag kann unter Wahrung einer Frist gekündigt werden – unter bestimmten Umständen auch fristlos. "
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