Bußgeldbescheide haben eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist. Es gibt jedoch einige Faktoren, die die Verjährungsfrist unterbrechen können und so für eine Verlängerung der Frist sorgen. Wann Ihr Bußgeldbescheid verjährt, erfahren Sie hier.
Wer geblitzt wurde und wenige Monate später noch immer nichts von der zuständigen Behörde gehört hat, muss möglicherweise nicht mehr mit einer Strafe rechnen. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gehören in Deutschland zu den am häufigsten verursachten Ordnungswidrigkeiten. Dementsprechend viele Bußgeldbescheide werden täglich ausgestellt – und auch der Verwaltungsaufwand, der mit Bußgeldbescheiden einhergeht, ist alles andere als unerheblich.
Das Verkehrsrecht sieht daher nur kurze Fristen bis zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vor: Laut § 26 Abs. 3 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (kurz: StVG) beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten 3 Monate, solange wegen der ordnungswidrigen Handlung weder ein Bußgeldbescheid ausgestellt noch Klage erhoben wurde. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Ordnungswidrigkeit beendet wurde.
Beispielrechnung: Sie wurden am 02.04. eines Jahres im Straßenverkehr wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Haben Sie bis zum 01.07. keinen Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde erhalten, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt.
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Beginnt die zuständige Behörde mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, so unterbricht dies die Verjährungsfrist.
Dies ist jedoch nur in folgenden Fällen der Fall:
Viele Ereignisse in der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit können die Verjährungsfrist unterbrechen und verlängern. Allerdings ist dies nicht auf unbegrenzte Zeit möglich. Spätestens zwei Jahre nach Begehung der Ordnungswidrigkeit endet auch automatisch die Verfolgung. Dies wird auch als „absolute Verjährungsfrist“ bezeichnet.
Konnte einer Person eine Ordnungswidrigkeit nachgewiesen werden, erhält diese zunächst einen Anhörungsbogen, auf dem sie sich selbst zum Sachverhalt äußern und den Vorgang aus der eigenen Sicht schildern kann. Beim Ausfüllen des Anhörungsbogens handelt es sich um eine freiwillige Mitarbeit, um den Sachverhalt möglichst schnell zu klären. Man ist jedoch nicht zum Ausfüllen verpflichtet, da man sich ggü. der Behörde nicht selbst belasten muss. Lediglich die Angaben zur eigenen Person müssen ausgefüllt werden und der Wahrheit entsprechen.
Der Tag, an dem der Anhörungsbogen beim Verursacher der Ordnungswidrigkeit eintrifft, ist gleichzeitig auch der Tag der Verjährungsfristverlängerung. Konkret bedeutet dies, dass die Verjährung von drei Monaten mit dem Erhalt des Dokuments wieder von vorn beginnt. Einfacher erklären lässt sich dies anhand des oben bereits genutzten Beispiels.
Beispielrechnung: Sie wurden am 02.04. eines Jahres im Straßenverkehr wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Während die Ordnungswidrigkeit für gewöhnlich ab dem 01.07. verjähren würde, verlängert sich die Frist durch den Erhalt des Anhörungsbogens erneut um drei Monate. Gehen wir davon aus, dass Ihnen der Anhörungsbogen am 02.05. zugestellt wird – dann verjährt die Ordnungswidrigkeit erst zum 01.08. des Jahres.
Weiß die ermittelnde Behörde bereits, dass der Halter eines Fahrzeugs unmöglich auch der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein kann – zum Beispiel, weil es sich beim Halter des Fahrzeugs um eine weibliche Person handelt, während die geblitzte Person eindeutig männlich ist – wird statt eines Anhörungsbogens ein Zeugenfragebogen übermittelt. Da der Täter davon jedoch nicht unmittelbar betroffen ist, verlängert ein Zeugenfragebogen nicht die Verjährung. Diese läuft also im Falle einer Zeugenermittlung unbeeinflusst weiter.
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit findet in den meisten Fällen durch das Zusenden eines Bußgeldbescheides statt, in dem eine Beschreibung des Vergehens und die daraus resultierenden Strafen festgehalten werden. Das können neben Bußgeldern auch Punkte in Flensburg oder ein bis drei Monate Fahrverbot sein. Die zuständigen Behörden müssen den Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Vergehens an den Täter übersenden. Die Zustellung erfolgt mit dem Einwurf in den Briefkasten – eine persönliche Zustellung des Bußgeldbescheids ist nicht notwendig. Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zugestellt, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt. Wird der Bußgeldbescheid dagegen vor Ablauf dieser Frist zugestellt, so verlängert sich die Frist bis zur Verjährung des Vergehens um drei weitere Monate.
Aber: In der Regel wird der Bußgeldbescheid direkt an den Fahrzeughalter versendet. War dieser jedoch nicht Fahrer des Kraftfahrzeugs, ist er auch nicht Täter der Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall findet keine Unterbrechung der Verjährungsfrist statt, da der Täter weder einen Bußgeldbescheid noch einen Anhörungsbogen erhalten hat. Hier gilt also auch weiterhin die dreimonatige Verjährungsfrist.
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten und den daraus resultierenden Strafzetteln kann durchaus mehrmals unterbrochen werden. Dennoch hat der Gesetzgeber festgehalten, dass dies nicht über einen unbegrenzten Zeitpunkt hinweg möglich sein darf. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt spätestens dann ein, wenn der doppelte Zeitraum zur gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Konkret heißt das: Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr liegt bei drei Monaten, sodass die maximale Verjährungsfrist höchstens auf sechs Monate verlängert werden kann.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Die sechsmonatige Maximalfrist zur Verlängerung der Verjährungszeit kann auf bis zu zwei Jahre ausgeweitet werden, wenn eine Gerichtsverhandlung angesetzt wird. Da nur wenige Gerichte innerhalb der sechsmonatigen Frist freie Termine vorweisen können, geht man hier von einer absoluten Verjährungsfrist von zwei Jahren aus. Wurde diese Zeit überschritten, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt.
Die maximale Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt bei sechs Monaten. Nur in Einzelfällen kann die Frist auf zwei Jahre verlängert werden – und das nur dann, wenn eine Gerichtsverhandlung zur Klärung des Sachverhalts angesetzt wurde.
Ein Einspruch hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf die Dauer der Verjährungsfrist. Bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheids oder Anhörungsbogens hat sich die Verjährungsfrist automatisch um weitere drei Monate verlängert. Innerhalb der zweiwöchigen Frist, die man als Täter oder Fahrzeughalter zur Erhebung des Einspruchs hat, findet also keine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist statt. Wenn Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchten, müssen Sie jedoch einige weitere Faktoren bedenken.
"Wegen eines Verkehrsdelikts einen Bußgeldbescheid zu erhalten, ist für jeden ein Ärgernis. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid einzulegen. Wie Sie das tun können und was danach passiert, erfahren Sie hier. "
Sie haben einen Strafzettel erhalten, können sich an das Vergehen aber kaum mehr erinnern, weil es schon so weit in der Vergangenheit liegt? Möglicherweise ist der Blitzer oder der Strafzettel bereits verjährt. Strafzettel wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Strafzettel wegen Parkverstößen haben nur eine kurze, dreimonatige Verjährungsfrist, die lediglich durch Anhörungsbogen und die Zustellung eines Bußgeldbescheides verlängert werden kann. Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten helfen Ihnen dabei, rechtswirksam einzuschätzen, ob für Ihre Ordnungswidrigkeit bereits Verjährung eingetreten ist. Auch die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides und die Höhe der Strafe kann von unseren Fachanwälten für Verkehrsrecht geprüft werden. Wenden Sie sich dazu einfach an die telefonische Erstberatung, bei der Sie eine erste Einschätzung zu Ihrem individuellen Sachverhalt erhalten. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie eine weitergehende Beratung durch unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten in Anspruch nehmen möchten. Sie können auch gern in Ruhe darüber nachdenken und sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut an uns wenden.
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