Ist die Anschaffung eines neuen Autos geplant, steht man vor der Frage: Soll es gekauft oder geleast werden? Wenn Sie sich für das Leasing entschieden haben, finden Sie hier die wichtigsten Infos rund um den Leasingvertrag – und weitere Informationen für den Fall, dass Sie den Leasingvertrag kündigen möchten.
Vorab sei zu erwähnen, dass es sich beim Leasingvertrag um eine sui-generis-Vertragsform handelt, die demnach nicht explizit durch Gesetze geregelt ist. Im Normalfall gilt für das Leasing: Eine bestimmte Sache wird gegen ein vorher festgelegtes Entgelt einem Nutzer zum Gebrauch überlassen. Beim Leasingvertrag gehen im Vergleich zum Mietvertrag jedoch auch die Wartungs- und Instandhaltungspflichten auf den Leasingnehmer über.
Bekannt ist diese Vertragsform unter anderem auch als Finanzierungsalternative. In solchen Fällen wird ein Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen. Dabei gibt es einen Unterschied zwischen sogenannten Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen: Ersterer bedeutet, dass die Nutzungsdauer der wirtschaftlichen Lebensdauer des Objektes gleicht, während die Summe der Leasingraten dem Gesamtwert der Leistung entspricht. Bei der Teilamortisation wird die Laufzeit von den Parteien vereinbart. Dieses Modell beinhaltet meist eine Kaufoption. Wird diese nicht genutzt, geht das Objekt in der Regel zurück an den Eigentümer.
Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um eine eigene Vertragsform, die gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist. Zudem gibt es unterschiedliche Varianten eines Leasingvertrages. Wenn Sie einen Leasingvertrag vor Ablauf der Vertragszeit beenden wollen, können Sie ihn kündigen. Was Sie dabei beachten sollten, besprechen Sie im Idealfall mit einem Spezialisten."Pierre Torster
Grundsätzlich ist die Kündigung des Leasingvertrages für den Leasingnehmer nur im Ausnahmefall möglich. Hier spielt das Schutzbedürfnis des Leasinggebers eine entscheidende Rolle. Dieser ist gerade an der Verbindlichkeit des Vertrages interessiert, um mit den vereinbarten Leasingraten die Anschaffung des Leasingobjektes zu finanzieren. Könnte der Leasingnehmer nach Lust und Laune den Leasingvertrag kündigen, würde das wirtschaftliche Risiko für den Leasinggeber unkalkulierbar anwachsen.
Für Sie als Leasingnehmer bedeutet das: Möchten Sie den Leasingvertrag vorzeitig kündigen, ist dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich:
Die Tatsache, dass Sie als Leasingnehmer kein Interesse mehr an der Fortführung des Leasingverhältnisses haben, ist kein wichtiger Grund für die Kündigung des Leasingvertrages. In der rechtlichen Praxis wird hier stets auf die besonderen Umstände im Einzelfall abgestellt.
Der Leasinggeber hat aber auch in einigen weiteren Fällen das Recht, den Vertrag frühzeitig zu kündigen. Diese Rechte werden eingeräumt, um einen wirtschaftlichen Schaden vom Leasinggeber abwenden zu können:
Weitere Informationen dazu, wann Sie einen Vertrag kündigen können, erhalten Sie hier.
Damit ein Leasingvertrag aufgrund eines Schadens oder Diebstahls gekündigt werden kann, müssen auch hier besondere Faktoren vorliegen. Im Schadensfall muss ein sogenannter Totalschaden vorliegen bzw. die Reparaturkosten bei mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. In einem solchen Fall kann der Leasingvertrag gekündigt werden. Starke Schäden, insbesondere wenn die Nutzbarkeit des Gegenstands nicht länger gegeben ist, sind immer ein Grund für eine fristlose, außerordentliche Kündigung.
Ganz ähnlich verhält es sich im Falle eines Diebstahls: Als Leasingnehmer sind Sie nicht mehr dazu im Stande, den geleasten Gegenstand vertragsgemäß zu nutzen. In einem solchen Fall können Sie den Leasingvertrag vorzeitig kündigen.
Dennoch sollten Sie vorsichtig sein: Wird der Leasingvertrag gekündigt, weil es zu einem massiven Schaden oder gar einem Diebstahl kam, kann der Leasinggeber unter Umständen Schadensersatzforderungen geltend machen. Wie hoch die Entschädigungszahlung ausfällt, hängt dabei in der Regel vom Restwert des geleasten Gegenstandes ab.
Kommt es seitens des Leasingnehmers zu einem Zahlungsverzug, der zwei oder mehr Ratenzahlungen beträgt, so kann der Leasinggeber den Vertrag außerordentlich kündigen. Ob eine fristlose Kündigung möglich ist, hängt davon ab, ob der Leasingnehmer eine Privatperson ist oder der Vertrag auf ein Unternehmen läuft. Bei Privatpersonen, die den Leasinggegenstand auch ausschließlich privat nutzen, muss zunächst eine weitere Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt werden, ehe der Leasingvertrag gekündigt werden kann. Natürlich müssen Leasingnehmer auch hier mit Schadensersatzforderungen rechnen.
Erhält der Leasinggeber Kenntnis über ein mögliches Fehlverhalten des Leasingnehmers, so besteht ebenfalls die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Leasingnehmer den Leasinggegenstands vertragswidrig nutzt – zum Beispiel ein privat geleastes Kraftfahrzeug für gewerbliche Taxifahrten nutzt – oder den Vertragsgegenstand an einen Dritten, zum Beispiel gegen eine Mietzahlung, weitergibt. Auch hier ist es für den Leasinggeber durchaus möglich, Schadensersatzforderungen sowie die frühzeitige Vertragsauflösung einzufordern.
Der Leasinggeber erleidet durch die Kündigung des Leasingvertrages einen wirtschaftlichen Schaden. Diesen wird er regelmäßig dem Leasingnehmer in Rechnung stellen, da dieser ja vorzeitig aus dem vertraglichen Verhältnis ausscheidet. Wirtschaftlich ist die Kündigung des Leasingvertrages daher in keinem Fall eine lohnenswerte Lösung.
Bevor Sie Ihren Leasingvertrag kündigen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie von einem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch machen können. Nur wenn das der Fall ist, kommen Sie aus Ihrem Leasingvertrag heraus. Falls ein solches Recht eingeräumt wurde, setzen Sie das Kündigungsschreiben auf und erläutern darin die Gründe für Ihre frühzeitige Vertragskündigung. Nur dann wird die Kündigung auch akzeptiert. Das Schreiben sollte von Hand unterzeichnet und im Anschluss per Post an den Leasinggeber versendet werden. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben versenden.
Die Kündigung muss dabei die folgenden Angaben zwingend aufführen:
Verschicken Sie die Kündigung stets per Einschreiben. Dies ist zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, erleichtert aber bei Schwierigkeiten den Nachweis.
Ist das Kündigungsrecht bereits im Vertrag vorgesehen, dann ist dieses in der Regel an bestimmte Bedingungen gebunden. Die entsprechenden Vertragsklauseln finden sich in den Vertragsunterlagen und sind für juristische Laien nicht immer einfach zu erkennen. Dies gilt gerade auch dann, wenn eine Kündigung des Leasingvertrages angestrebt wird und unklar ist, ob das überhaupt möglich ist. Ein Anwalt für Vertragsrecht kann hier wertvolle Hilfestellung leisten und sowohl die einzelnen Vertragsklauseln prüfen, als auch die Möglichkeiten, die sich für Sie als Leasingnehmer rund um den Leasingvertrag ergeben.
Wenn Sie sich dazu entschließen, ein Auto, eine Maschine oder ein anderes Gerät zu leasen, gehen Sie einen verbindlichen Vertrag mit der Leasinggesellschaft oder dem Kreditinstitut ein. Natürlich hat der Leasinggeber kein Interesse daran, das Leasing vorzeitig zu beenden – denn mit den monatlichen Leasingraten zahlt der Leasinggeber die Anschaffungskosten ab, die für das Gerät fällig wurden. Außerdem sind Leasinggeber natürlich auch an einem eigenen Gewinn interessiert. Käme es nun zu einer frühzeitigen Beendigung des Leasingvertrages, bliebe der Leasinggeber auf den fälligen Kosten sitzen – und würde Verluste machen. Um den Leasinggeber vor einem solchen wirtschaftlichen Schaden zu bewahren, hat der Gesetzgeber einige Voraussetzungen an die Kündigung geknüpft.
Ein Leasingvertrag lässt sich daher nicht einfach beenden, wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten stecken oder das Geschäft, auf das das Leasing läuft, Insolvenz anmelden muss. Sie benötigen einen wichtigen und triftigen Grund, um frühzeitig den Leasingvertrag kündigen zu können.
Tatsächlich sieht der Gesetzgeber einen so hohen Schutz für den Leasinggeber vor, dass selbst im Todesfall seitens des Leasingnehmers der Vertrag nicht automatisch endet. Der Vertrag geht also auf den oder die Erben über, sofern diese das Erbe annehmen. Sowohl die Erben als auch der Leasinggeber haben jedoch das Recht, Leasingverträge im Falle eines Todesfalls innerhalb eines Monats außerordentlich zu kündigen. Dies kann allerdings mit hohen Ausstiegskosten verbunden sein – denn der Leasinggeber darf die monatlichen Raten rückwirkend erhöhen, gemäß der vertraglich vorgesehenen Amortisationstabelle. Außerdem sind Erben dazu verpflichtet, eventuelle Schäden am Leasinggegenstand, die bei der Rückgabe bekannt werden, finanziell auszugleichen.
Wenn eine Kündigung des Leasingvertrages nicht in Frage kommt, gibt es dennoch einige Alternativen, mit denen sich der Leasingvertrag beenden lässt. Ob diese in Ihrem individuellen Fall in Frage kommen, muss anhand des Vertrages geprüft werden. Wenn Sie dabei Unterstützung benötigen, hilft Ihnen ein Anwalt für Vertragsrecht weiter.
Folgende Optionen gibt es, um frühzeitig den Leasingvertrag beenden zu können:
Einige Anbieter von Leasingverträgen sind durchaus bereit, sich auf eine frühere Aufhebung des Vertrages einzulassen. In einem solchen Fall spricht man von einer Leasingbeendigung durch einen Aufhebungsvertrag. Dies kann jedoch mit hohen Abstandszahlungen einhergehen, die für den Leasingnehmer fällig werden – denn der Leasinggeber hat ein begründetes Interesse daran, den Vertrag weiterlaufen zu lassen. Wie hoch die Abstandszahlungen sind, die im Falle eines Aufhebungsvertrages fällig werden, hängt von den noch ausstehenden Ratenzahlungen und dem Restwert des Leasinggegenstandes ab.
Zudem müssen beide Vertragspartner mit einer Vertragsaufhebung einverstanden sein. Der einseitige Wille, den Vertrag frühzeitig zu beenden, ist hier nicht ausreichend.
Wer als Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag aussteigen möchte, der kann alternativ zur Kündigung des Leasingvertrages auch eine sogenannte Leasingübernahme in Betracht ziehen. Dies ist vor allem dann von Interesse, wenn die regelmäßigen Leasingraten aufgrund einer veränderten finanziellen Situation wirtschaftlich nicht mehr zu bewältigen sind.
Bei der Leasingübernahme tritt eine dritte Person an die Stelle des ursprünglichen Leasingnehmers. Sie übernimmt insbesondere die Verpflichtung, die regelmäßigen Leasingraten zu entrichten. Der neue Leasingnehmer ist dabei im Vorteil: Er profitiert in der Regel von der Kürze der Vertragslaufzeit und handelt daher fast immer aus wirtschaftlichem Interesse heraus.
Wenn Sie eine Leasingübernahme anstreben, sollten Sie sich auf speziellen Leasingbörsen informieren. Diese sind dazu gedacht, Leasingverträge anzubieten und Interessenten zu einer Leasingübernahme zu verhelfen.
Für die Leasingübernahme ist es lediglich erforderlich, dass der Leasinggeber in den Vertragsübergang einwilligt. Dies stellt in der Praxis erfahrungsgemäß kein Problem dar, ist aber oft an eine Gebühr gekoppelt. Des Weiteren ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem neuen Leasingnehmer erforderlich, der die Einzelheiten der Leasingübernahme regelt.
Wie bei vielen anderen Vertragsarten ist auch beim Leasingvertrag ein Widerruf grundsätzlich möglich. Allerdings ist die Frist für einen Widerruf begrenzt. Als Leasingnehmer stehen Ihnen dafür nur zwei Wochen nach Vertragsabschluss zur Verfügung. Probleme ergeben sich regelmäßig dann, wenn die 14 Tage bereits verstrichen sind und der Leasingnehmer nun doch aus dem Leasingvertrag heraus möchte.
Ist die gesetzliche Widerrufsfrist überschritten, besteht realistisch kaum noch eine Chance, den Leasingvertrag per Widerruf vorzeitig zu beenden. Allerdings kann sich hier eine Ausnahme ergeben, wenn Sie als privater Leasingnehmer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Dann verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Widerrufsbelehrung als Leasingnehmer ordnungsgemäß erfolgt ist, sollten Sie kompetente Unterstützung in Form eines juristisch versierten Anwalts in Erwägung ziehen. Er kann Ihnen sowohl bei Gesprächen mit dem Leasinggeber helfen, als auch bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung rund um den Leasingvertrag. Auch bei allen anderen Fragen zum Thema Leasing helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit Expertise und Erfahrung zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anfechtung des Leasingvertrages möglich – und zwar durch Leasinggeber oder Leasingnehmer. Kommt es zu einer Anfechtung des Leasingvertrages, entfallen für beide Seiten alle Vertragspflichten.
Für die Anfechtung müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Mögliche Gründe, die die Anfechtung eines Leasingvertrages rechtfertigen, sind:
Um den Leasingvertrag anzufechten, reicht ein formloses Schreiben an den Leasinggeber aus. Gehen Sie hier kurz darauf ein, warum Sie den Leasingvertrag anfechten möchten. Sofern der Vertragspartner die Anfechtung des Vertrages nicht anerkennt, kommt es meist zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem der Anfechtungsgrund geprüft wird.
Unter Umständen ist auch ein Rücktritt vom Leasingvertrag möglich – allerdings müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wurde ein Leasingvertrag abgeschlossen und der Leasinggegenstand, den Sie erhalten haben, ist mangelhaft, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine frühzeitige Auflösung des Leasingvertrages durch Rücktritt.
Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasinggeber nämlich gleichzeitig seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Hersteller des Geräts an den Leasingnehmer ab. Sie müssen dem Hersteller daher zunächst zwei Nachbesserungsversuche einräumen, ehe Sie den Leasingvertrag durch Rücktritt beenden und das Leasinggerät zurückgeben können. Auch hier reicht ein formloses Schreiben, in dem Sie auf die Gründe für Ihren Vertragsrücktritt eingehen, aus.
In einigen Fällen ist es durchaus möglich, den Leasingvertrag noch während der Vertragslaufzeit ändern zu lassen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn Sie das bisher geleaste Gerät vor Ablauf des Vertrages gegen ein moderneres Gerät tauschen möchten – denn hier profitiert in der Regel auch der Leasinggeber von höheren Leasingraten. Offene Verpflichtungen, die aus dem alten Leasingvertrag resultieren, werden dabei meist in einen neuen Leasingvertrag übernommen.
Außerdem kann im Falle einer Leasingübernahme der Vertrag geändert werden. Hier geht es vor allem um eine Änderung des Vertragspartners, möglich sind aber auch Änderungen der Ratenzahlungen.
Sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Leasinggeber, ob eine Änderung des Vertrages möglich ist. Ein Anspruch darauf besteht nur in wenigen Ausnahmefällen. Mit einem Anwalt für Vertragsrecht können Sie prüfen, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Das gilt auch dann, wenn der Leasingvertrag online abgeschlossen wurde.
Ein Anwalt für Vertragsrecht wirft zunächst einen Blick auf die vertraglichen Bedingungen. Dabei gilt es, sehr individuelle Fragen zu klären: Sieht der Vertrag ein Kündigungsrecht vor? Kann der Leasingnehmer von einem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen? Können mögliche Schadensersatzansprüche seitens des Leasinggebers vermieden werden – und wenn nicht, wie hoch fallen diese aus? Kann der Vertrag auch ohne Kündigung aufgelöst werden? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, können Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt für Vertragsrecht den weiteren Sachverhalt planen.
Wenn Sie eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, steht Ihnen im Rahmen der telefonischen Erstberatung das Team der KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten zur Seite, die gern einen Blick auf Ihren individuellen Fall werfen. Ob Sie im Anschluss weiter durch unsere Rechtsexperten beraten werden möchten, entscheiden Sie natürlich selbst.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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