STAND 27.09.2022 | LESEZEIT 22 MIN
Kam es zu einem Erbfall, wird das Erbe gerecht unter allen Erben aufgeteilt. Sind alle Beteiligten sich einig, erhält jeder den Anteil des Erbes, der ihm zusteht. Anders sieht es dagegen aus, wenn keine einvernehmliche Einigung gefunden werden kann – denn dann muss im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geklärt werden, wer welchen Anteil erhält.
Es kommt häufig vor, dass nach einem Sterbefall mit anschließendem Erbe mehrere gesetzliche Erben infrage kommen. Sie zusammen gelten als sogenannte Erbengemeinschaft: Der Nachlass des Verstorbenen wird also gerecht zwischen allen gesetzlichen Erben aufgeteilt. Nicht immer geht eine Erbengemeinschaft aber auch zwangsläufig mit einer Erbauseinandersetzung einher. Sind sich alle einig, wie das Erbe verteilt werden soll, kann eine einvernehmliche Lösung gefunden und das Erbe gemeinsam verwaltet werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn es zu Erbstreitigkeiten kommt. Dann lässt sich eine Erbauseinandersetzung kaum vermeiden.
Die Grundlagen der Erbauseinandersetzung sind in §§ 2042 ff. BGB geregelt. §§ 2042 BGB besagt klar, dass jeder Erbe das Recht dazu hat, eine Erbauseinandersetzung zu verlangen, wenn keine einvernehmliche Einigung gefunden werden kann. Ziel einer Erbauseinandersetzung ist es, die Erbengemeinschaft aufzulösen und eine Aufteilung des Nachlasses auf jeden Erben zu ermöglichen.
Hat der Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker ernannt, darf die Erbauseinandersetzung nur durch diesen erfolgen.
Neben den im Testament genannten Erblassern spielen in der Erbengemeinschaft möglicherweise auch Personen eine Rolle, die nur einen Pflichtteil des Erbes erhalten sollen. Auch Personen, denen im Testament eine Schenkung zugesagt wurde, sind Teil der Erbengemeinschaft.
In einigen Fällen kann nicht sofort das gesamte Erbe auf alle Erben aufgeteilt werden. Dann kommt es zu einer sogenannten Teilerbauseinandersetzung. Dabei verteilt man zunächst nur einen Teil des Erbes unter den gesetzlichen Erben. Alle weiteren Erbgegenstände werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt – zum Beispiel im Falle einer Immobilie, die zuvor verkauft werden muss, ehe jeder Erbe seinen Anteil an der Verkaufssumme erhält.
Teilerbauseinandersetzungen sind sehr selten und nur in Ausnahmefällen möglich. Hier sollte zunächst Rücksprache mit dem Testamentsverwalter oder einem beauftragen Anwalt gehalten werden.
Alternativ zur Aufteilung des Erbes unter allen gesetzlichen Erben kann im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung auch das Ausscheiden eines Erbens (vgl. § 2094 BGB) abgesprochen werden. Handelt es sich bei diesem Erben um die Person, die die Aufteilung des Erbes erschwert, kann das Aufteilen im Anschluss vereinfacht durchgeführt werden. Dem ausscheidenden Erben steht allerdings eine Abfindung für seine Bereitschaft zu.
Bevor die eigentliche Erbauseinandersetzung beginnt, muss zunächst der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Erst wenn im Rahmen eines Nachlassverzeichnisses genau festgelegt wurde, welchen Umfang das Erbe hat, kann auch eine gerechte Aufteilung vorgenommen werden.
Ist eine Einigung der Erben möglich, wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag aufgesetzt, der von allen Erben unterzeichnet werden muss. Im Anschluss findet die Verteilung des Erbes statt. Alternativ kann hier natürlich auch eine Einigung ohne Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages stattfinden, sofern zwischen den Erben keine Unstimmigkeiten herrschen. Das gilt allerdings nur dann, wenn keine Immobilien oder Grundstücke im Erbumfang enthalten sind. Ist dies der Fall, muss zwangsläufig ein Erbauseinandersetzungsvertrag unterzeichnet und im Anschluss notariell beurkundet (§ 311b Abs. 1 BGB) werden.
Anders sieht es dagegen aus, wenn keine Einigung möglich ist. Hier kommt es zwangsläufig zu einer Erbauseinandersetzung, um eine einheitliche Lösung zu finden, die allen Erben gerecht wird.
Dafür stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung:
Ziel der Erbengemeinschaft sollte sein, eine Erbauseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. Je mehr Personen in der Erbengemeinschaft sind, desto schwieriger gestaltet sich im Regelfall auch die Aufteilung. Erbauseinandersetzungen vor Gericht können daher mitunter sehr lange dauern – und sind dann auch dementsprechend kostenintensiv. Versuchen Sie daher im Vorfeld, eine gemeinschaftliche Einigung zu finden. Eine neutrale Beratungsperson, zum Beispiel in Form eines Anwalts, hilft Ihnen dabei, dass alle Erben zu ihrem Recht kommen.
Viele Gegenstände des Erbes können gerecht unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt werden. Etwas schwieriger wird es, wenn das Erbe auch Immobilien und/oder Grundstücke umfasst.
Hier gibt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwei verschiedene Möglichkeiten, mit dem Erbe umzugehen:
Eine Teilungsversteigerung kann durch jede Person der Erbengemeinschaft eingefordert werden. Im Anschluss wird das Gericht den Verkauf der Immobilie oder des Grundstücks veranlassen. Das so gewonnene Vermögen wird Bestandteil des Nachlasses und kann gerecht unter allen Erben aufgeteilt werden.
Grundsätzlich geht eine Erbauseinandersetzung erst einmal nicht mit Kosten einher – zumindest, wenn alle Erben sich einig sind. Anders sieht es natürlich aus, wenn für die Ausarbeitung des Erbauseinandersetzungsvertrages ein Anwalt zurate gezogen wird. Wenn Grundstücke und/oder Immobilien im Erbumfang enthalten sind, müssen zudem die Kosten des Notars getragen werden.
Die Anwalts- und Notarkosten sind immer abhängig von dem zu verhandelnden Streitwert. Wenn alle Erben aus der Erbengemeinschaft zusammen einen Anwalt oder Notar beauftragen, bemisst sich also die Höhe des Honorars an dem Gesamtwert des Erbes. Beauftragt nur ein Erbe der Erbengemeinschaft Anwalt und Notar, so orientiert sich der Streitwert an dem Erbanteil der Person.
Die möglichen Anwaltskosten ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). So können die Kosten anhand der RVG-Tabelle eingeschätzt werden. Auch Notarkosten sind gesetzlich geregelt – hier im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Zu den so fälligen Kosten muss noch die Umsatzsteuer von 19 % hinzugerechnet werden.
Bei einem Erbfall fällt ab einer gewissen Höhe Erbschaftssteuer an. Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt bzw. welche Freibeträge gelten, hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Erblasser standen. Die Höhe der Steuern hängt wiederum vom Nachlasswert ab. Die Kosten, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung angefallen sind – also zum Beispiel Notar- und Anwaltskosten – können jedoch vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Sie senken also aktiv die anfallende Erbschaftssteuer, wenn Sie die Kosten der Erbauseinandersetzung gegenrechnen. Wenn Sie die zu erwartende Höhe der Erbschaftssteuer wissen möchten, können Sie ganz einfach unseren Erbschaftssteuerrechner nutzen.
Wenn Sie eine Erbauseinandersetzung beginnen wollen, können Sie dies in drei einfachen Schritten tun. Viele Erben scheuen den Prozess, da er sich über längere Zeit hinstrecken kann, die Erben möglicherweise im Streit auseinandergehen und im ersten Moment die Kosten nicht abschätzbar sind.
Folgen Sie diesen 3 Schritten, bleibt die Erbauseinandersetzung übersichtlich und eine rasche Einigung kann erzielt werden:
Ein Fachanwalt für Erbrecht ist bei der Erbauseinandersetzung die neutrale Stimme von außen. Es besteht keine Befangenheit zur Erbengemeinschaft, sodass eine faire Aufteilung des Erbes erreicht werden kann. Zudem kennt ein Fachanwalt für Erbrecht die rechtlichen Fragen einer Erbauseinandersetzung und kann Sie dahingehend beraten, ein gerichtliches Verfahren zur Einigung zu vermeiden. In den meisten Fällen lassen sich bei einer Erbauseinandersetzung mit Anwalt gute Lösungen finden, mit denen alle Erben einverstanden sind – ganz unabhängig von einem teuren Gerichtsverfahren. So lassen sich auch anstrengende Erbstreitigkeiten vermeiden.
Nutzen Sie auch die telefonische Erstberatung von KLUGO, um eine erste Einschätzung zu Ihrem Sachverhalt zu erhalten. Wir verbinden Sie dazu mit unseren Rechtsexperten und Partner-Anwälten. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie eine detaillierte Beratung durch unsere Rechtsexperten wünschen.
Zudem können Sie von einem Fachanwalt für Erbrecht vor einer Erbauseinandersetzung natürlich auch zunächst das Testament prüfen lassen. Unter Umständen können Sie das Testament anfechten, was zwingend vor einer Erbauseinandersetzung geschehen sollte. Selbiges gilt natürlich auch dann, wenn vor dem Tod des Erblassers ein Erbvertrag abgeschlossen wurde und dieser nun angefochten werden soll.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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