Wenn es bei der ärztlichen Behandlung zu einem Fehler kommt, können betroffene Patienten eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz einklagen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie im Falle von Behandlungsfehlern den Arzt verklagen können, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Laut Statistik kommt es jährlich zu rund 10.000 Behandlungsfehlern in Deutschland. Nicht alle davon sorgen dafür, dass die Patienten anschließend an Gesundheitsschäden leiden. Dies lässt sich aber immerhin bei rund 2.000 Fällen feststellen. Wer als Patient von einem Behandlungsfehler betroffen ist, kann unter Umständen den behandelnden Arzt verklagen und Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz einfordern.
Allerdings ist nicht jeder Fehler bei der ärztlichen Behandlung als Ärztepfusch zu verstehen. Auch Fehldiagnosen oder Fehler bei der Nachsorge einer Behandlung führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Hier müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, damit Betroffene klagen können.
Grundlage für eine Klage gegen den Arzt ist der zwischen dem Patienten und dem Behandelnden geschlossene Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Der „Behandelnde“ kann beispielsweise aber auch eine juristische Person, wie etwa ein Krankenhaus sein.
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Der Behandlungsvertrag ist Anspruchsgrundlage, wenn es zu Fehlern rund um die Behandlung kommt. Der Arzt haftet in diesem Zusammenhang nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für Behandlungsfehler des ihm unterstellten Personals.
Die Klage gegen den behandelnden Arzt aufgrund eines Fehlers oder aufgrund von Ärztepfusch ist nur dann möglich, wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Grundsätzlich geht man immer dann von einem Behandlungsfehler aus, wenn die gesamte Behandlung nicht gemäß den ärztlichen Behandlungsregeln sowie den gesicherten medizinischen Erkenntnissen durchgeführt wird. Der Begriff der Behandlung ist weit zu fassen. Er beinhaltet sowohl die Aufklärung über die durchzuführenden Behandlungsschritte als auch sämtliche Diagnose- und bildgebende Verfahren sowie die Nachsorge nach der eigentlichen Behandlung.
Ein Behandlungsfehler kann sowohl aktiv begangen werden als auch durch Unterlassen entstehen, etwa dann, wenn ein Notfall eine notwendige Behandlung nicht erfährt oder diagnosegebende Verfahren unterlassen werden, die eigentlich notwendig gewesen wären.
Grundsätzlich können ärztliche Behandlungsfehler eine große Bandbreite aufweisen:
Ob tatsächlich ein Ärztepfusch vorliegt, lässt sich als medizinischer Laie oft nicht sicher feststellen. Hier empfiehlt sich eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung durch unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten.
Ein Anwalt für Medizinrecht kann schon frühzeitig die Chancen und Risiken erkennen, wenn Sie Ihren behandelnden Arzt auf Schadensersatz bei Behandlungsfehlern verklagen wollen. Er begleitet Sie als Kläger im Prozess gegen den Arzt oder auch gegen das Krankenhaus, in dem Sie behandelt wurden.
Nicht nur für Fehler bei der Behandlung können Patienten Schmerzensgeld verlangen. Auch im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung steht den Betroffenen unter Umständen eine Entschädigung zu.
Praktisch bedeutet dies auch, dass ein Arzt im Notfall eine Behandlung nicht ablehnen darf. Wann ein Notfall vorliegt und welches Vorgehen im konkreten Fall geboten ist, entscheidet sich anhand der Umstände im Einzelfall.
Wichtig zu wissen: Im Rahmen einer regulären Behandlung besteht für Ärzte keine Behandlungspflicht. Sie können demnach eine Behandlung ablehnen, solange keine Notfallsituation vorliegt.
Die Höhe des Schadensersatzes und Schmerzensgeld, hängt in erster Linie vom Ausmaß des Schadens ab, der durch die falsche Behandlung verursacht wurde. Dabei hat das Schmerzensgeld nach dem Willen des Gesetzgebers und in Anwendung von § 253 BGB vor allem die Funktion, den immateriellen Schaden in angemessener Höhe auszugleichen, während der Schadensersatz die materiellen Schäden ersetzen soll. Als Faustformel gilt: je größer der durch den Behandlungsfehler verursachte Gesundheitsschaden, desto höher das Schmerzensgeld.
Aus der Rechtsprechung gibt es Beispiele für unterschiedlich hohe Schmerzensgeldzahlungen nach einem Ärztepfusch:
Eine pauschale Summe für betroffene Patienten lässt sich im Vorfeld eines Behandlungsfehlers oder Ärztepfuschs nicht beziffern. Hier sind die individuellen Umstände im Einzelfall ausschlaggebend. Die Beweislast trifft grundsätzlich den geschädigten Patienten. Er muss schlüssig darlegen, dass ein Fehler des Arztes kausal für den folgenden Gesundheitsschaden verantwortlich ist. Im Rahmen der Beweislastregelung des § 630 h BGB wird in bestimmten Situationen allerdings vermutet, dass ein Behandlungsfehler durch den Behandelnden vorliegt und dieser ursächlich für die Gesundheitsschädigung war.
Wenn Sie eine Klage gegen Ihren Arzt wegen eines Behandlungsfehlers anstreben, sollten Sie dafür Schritt für Schritt vorgehen:
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