Wenn es zu einem Behandlungsfehler beim Zahnarzt kommt, steht den betroffenen Patienten in der Regel eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz zu. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie im Falle von Pfusch beim Zahnarzt den Zahnarzt verklagen können, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wenn Patienten eine falsche Behandlung beim Zahnarzt erhalten, kann das unter Umständen schmerzhafte Nachwirkungen haben. Ob nun die Wurzelbehandlung falsch durchgeführt wurde oder mangelhafter Zahnersatz die Lebensqualität beeinträchtigt: Bei Behandlungsfehlern oder Pfusch haben Patienten die Möglichkeit, den Zahnarzt auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu verklagen.
Allerdings löst nicht jeder Fehler beim Zahnarzt eine Pflicht zum Schadensersatz aus. Gesetzgeber und Rechtsprechung setzen bestimmte Bedingungen voraus, ohne die sich eine Klage gegen den Zahnarzt schwierig gestaltet.
Die Rahmenbedingungen der zahnärztlichen Behandlung sind wichtig, falls es zu einer Klage gegen den Behandelnden aufgrund von Behandlungsfehlern kommt. Wenn Sie in der Praxis Ihres Zahnarztes behandelt wurden, wird – entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend – ein Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geschlossen. Dieser Vertrag kann beispielsweise auch mit einer Zahnklinik geschlossen werden. Hier tritt der behandelnde Zahnarzt dann im Rahmen der Behandlung regelmäßig als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 S. 1, 2. Var BGB auf.
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Aus dem Behandlungsvertrag können sich Ansprüche gegen den behandelnden Zahnarzt ergeben. Er haftet nach dem Willen des Gesetzgebers für eigene Behandlungsfehler, aber auch für Behandlungsfehler des ihm unterstellten Personals.
Patienten haben nur dann die Möglichkeit, den Zahnarzt auf Entschädigung zu verklagen, wenn dieser einen Behandlungsfehler begangen hat. Grundsätzlich geht man von einem Behandlungsfehler aus, wenn die zahnärztliche Behandlung nicht gemäß den ärztlichen Behandlungsregeln sowie den gesicherten medizinischen Erkenntnissen durchgeführt wird. Dabei ist der Begriff der Behandlung weit zu fassen. Er beinhaltet sowohl die Aufklärung über die durchzuführenden Behandlungsschritte als auch sämtliche Diagnose- und bildgebende Verfahren sowie die Nachsorge nach der eigentlichen Behandlung.
Ein Behandlungsfehler kann sowohl aktiv begangen werden als auch durch Unterlassen entstehen, etwa wenn der Zahnarzt eine bestimmte Handlung nicht vornimmt, die eigentlich notwendig gewesen wäre.
Grundsätzlich können sich Behandlungsfehler beim Zahnarzt ganz unterschiedlich darstellen:
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich als medizinischer Laie oft nicht sicher feststellen. Hier empfiehlt sich eine unverbindliche Erstberatung durch unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten.
Ein Anwalt für Behandlungsfehler kann schon frühzeitig die Chancen und Risiken erkennen, wenn Sie Ihren Zahnarzt auf Schadensersatz bei Behandlungsfehlern verklagen wollen und begleitet Sie als Kläger im Prozess gegen den behandelnden Zahnarzt begleiten.
Liegt nachweislich ein Behandlungsfehler vor, steht Ihnen unter Umständen Schmerzensgeld für den erlittenen Schaden zu. Allerdings müssen Sie dafür nachweisen, dass der Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen hat. Die Beweislast liegt damit beim Patienten selbst.
Durch § 630f BGB wird der Zahnarzt zur umfassenden Dokumentation der Behandlung verpflichtet. Die Dokumentationspflicht dient gerade auch Klägern, die aufgrund von Behandlungsfehlern den Zahnarzt verklagen wollen. Zu den Unterlagen, die als Dokumentation dienen, gehören beispielsweise Befunde, Ergebnisse aus bildgebenden Verfahren, Diagnosen und Behandlungsverläufe. In einem Prozess gegen den Zahnarzt können sich aus der Behandlungsdokumentation oft schon erste Beweise für ein Verschulden des Zahnarztes ergeben. Sollten Informationen vom Arzt (fälschlicherweise) nicht dokumentiert worden sein, ergeben sich daraus keine Nachteile für den Patienten, vgl. § 630h Abs. 3 BGB.
Überall dort, wo Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz erheben, wird geprüft, ob den Geschädigten eine Mitschuld am Schaden trifft. Das gilt auch für den Fall, dass gegen einen Arzt im Rahmen des Arzthaftungsverfahrens auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz geklagt wird.
Trägt der geschädigte Patient bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern eine Mitschuld, kann die Höhe der Entschädigung entsprechend gemindert werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes, hängt in erster Linie vom Ausmaß des Schadens ab, der durch die falsche Behandlung verursacht wurde. Dabei hat das Schmerzensgeld nach dem Willen des Gesetzgebers und in Anwendung von § 253 BGB vor allem die Funktion, den immateriellen Schaden in angemessener Höhe auszugleichen, während der Schadensersatz die materiellen Schäden ersetzen soll.
Aus der Rechtsprechung gibt es Beispiele für unterschiedlich hohe Schmerzensgeldzahlungen nach Pfusch beim Zahnarzt:
Eine pauschale Summe für betroffene Patienten lässt sich im Vorfeld eines Behandlungsfehlers nicht beziffern. Hier sind die individuellen Umstände im Einzelfall ausschlaggebend, das Ausmaß des Verschuldens aufseiten des Zahnarztes und eine eventuelle Mitschuld des Patienten.
Wenn Sie eine Klage gegen Ihren Zahnarzt auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz anstreben, sollten Sie dafür Schritt für Schritt vorgehen:
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